Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Beschwerde gegen den im Spruch: bezeichneten Bescheid einen Antrag vom 10. Jänner 2011 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Februar 2011, AW 2011/16/0001, nicht statt, weil die Beschwerdeführerin keine bestimmten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und daher dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatte. Mit dem vorliegenden Antrag vom 25. Fe... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschulden der K. GesmbH in Höhe von 149.508,22 EUR heran. Der Haftungsbetrag setze sich aus der Umsatzsteuer, einer Körperschaftsteuervorauszahlung, der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für bestimmte Zeiträume des Jahres 2005, abzüglich einer Ausgleichsquote von 20 %, zusammen. Der Beschwerdeführer sei bis zur E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte im Mai 1992 eine Liegenschaft in J. um den Kaufpreis von 1,450.000 S gekauft und mit Vertrag vom 16. Dezember 1993 um den Kaufpreis von 4,300.000 S wieder verkauft. Im September 1992 hatte er weiters eine Liegenschaft in Ü. um den Kaufpreis von 900.000 S gekauft und mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1993 um den zunächst mit 3,060.000 S vereinbarten, aber in der Folge nur mit 1,800.000 S einbringlichen Kaufpreis wieder verkauft. Beide Liegenschaften hatte der ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. unter... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO; FinStrG §102; FinStrG §114; FinStrG Art. 1 § 102 heute FinStrG Art. 1 § 102 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 FinStrG Art. 1 § 102 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der L GmbH mit Sitz in W, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. September 1998 vorerst das Ausgleichsverfahren eröffnet und mit weiteren Beschlüssen vom 20. Jänner 1999 das Ausgleichsverfahren eingestellt und vom 21. Jänner 1999 der Anschlusskonkurs eröffnet wurden. Dieser wurde schließlich mit Beschluss vom 13. Februar 2008 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Mit Erledigung vom 19. Juni 2008 teilte ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §224 Abs1; BAO §7; BAO §9; BAO § 224 heute BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980 BAO § 7 heute BAO § 7 gülti... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. unter... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §224 Abs1; BAO §9; B-VG Art130 Abs2; BAO § 224 heute BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980 BAO § 9 heute ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO; GEG §7; GEG §8; GEG § 7 heute GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1; BAO §9; GmbHG §16a; KommStG 1993 §6a;LAO Wr 1962 §7 Abs1; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 ... mehr lesen...
Datiert mit 13. Juni 2001 stellte die Beschwerdeführerin an das BG Josefstadt (im Folgenden kurz BG) einen Antrag auf Entscheidung des Gerichtes "nach Entscheidung der Gemeinde vom 26. März 2001 (MA 16, mir zugestellt am 21.5.2001". In der Sache ging es um das Begehren der Beschwerdeführerin auf Legung einer Hauptmietzinsabrechnung für die Jahre 1996 und 1997 betreffend das Haus W. Dieser Antrag wurde vom BG zunächst zur Zl. X (später zu Y) protokolliert und darüber wurde in weiterer... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §248; BAO §250 Abs1; BAO §275; BAO §308 Abs1; BAO §80; BAO §9; VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg; BAO § 248 heute BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §216; BAO §80; BAO §9; BAO § 216 heute BAO § 216 gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004 BAO § 216 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der D. GmbH, die das Gastgewerbe betrieb und bei der im März 2002 mit einer Betriebsprüfung betreffend Umsatz- und Kapitalertragsteuer 8- 12/2001 begonnen wurde. Im Mai 2002 legte der Beschwerdeführer die Geschäftsführung zurück. Im Betriebsprüfungsbericht vom 2. Dezember 2002, der dem neuen Geschäftsführer zugestellt wurde, wurden u.a. folgende Mängel festgestellt: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der D. GmbH, die das Gastgewerbe betr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis zum 29. Mai 2001 Geschäftsführer der K. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2002 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 21. April 2005, berichtigt mit Beschluss vom 25. April 2005, wurde der Konkurs nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K. GmbH in der ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der E. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Jänner 2002 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 7. August 2003 wurde der Konkurs nach Verteilung gemäß § 139 Konkursordnung aufgehoben. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der E. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Jänner 2002 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 7. August 2003 wurde der Konkurs nach Ve... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis 30. Oktober 1997 Geschäftsführer der U. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. April 1998 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 15. November 2002 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit Schreiben vom 28. November 2002 hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, auf dem Abgabenkonto der U. GmbH hafteten Abgabenrückstände in der Höhe von EUR 93.492,31 aus, deren Einbringung bisher vergeblich versu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der I. GmbH, deren amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit am 6. Dezember 2006 im Firmenbuch eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der römisch eins. GmbH, deren amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit am 6. Dezember 2006 im Firmenbuch eingetragen wurde. Gegenüber der I. GmbH waren auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsberichtes vom 9. Dezember 1992 mit Bescheiden vom 23. Dezember 1992 und infolge der dagegen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war vom 1. Juni 2000 bis zum 13. April 2002 Geschäftsführer der T. GmbH. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. August 2005 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen. Mit Bescheid vom 23. Jänner 2008 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der T. GmbH in der Höhe von EUR 234.442,70 (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 2008/13/0227, Geschäftsführer der T. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20. Februar 2006 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2008 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der T. GmbH (Umsatzsteuer 1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §9; BAO § 9 heute BAO § 9 gültig ab 01.01.1962
Rechtssatz: Die Haftung nach § 9 BAO setzt u.a. voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Wird ein Vertreter zur Haftun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgaben in Höhe von rund EUR 96.000,-- herangezogen. Die Partei behauptet in ihrem Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, über "keinerlei Vermögen" zu verfügen und lediglich eine monatliche Gesamtpension (Eigen- und Witwenpension) von ca. 14.000,-- zu beziehen. Es würde sie unverhältnismäßig belasten, müsste sie "schon jetzt" Ratenzahlungen leisten oder Teile ihrer Pension pfänden lassen ... mehr lesen...
Der Antragsteller wurde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Haftung in der Höhe von EUR 28.067,33 herangezogen. Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag lediglich mit seiner "Sorgepflicht" für zwei minderjährige Kinder und dem Umstand, dass er als Tankstellenpächter den Haftungsbetrag nicht ohne Kreditaufnahme aufbringen könne, wodurch ihm aber... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §7 Abs1; BAO §80; BAO §9;LAO Wr 1962 §5 Abs1;LAO Wr 1962 §54;LAO Wr 1962 §7; BAO § 7 heute BAO § 7 gültig ab 01.01.1962 BAO § 80 heute ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80; BAO §9; EStG 1988 §78 Abs3; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geän... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80; BAO §9; KommStG 1993 §11 Abs2;LAO Stmk 1963 §57;LAO Stmk 1963 §7; BAO § 80 heute BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023 ... mehr lesen...
1. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer einer GmbH. Bei dieser fand eine gemeinsame Prüfung aller Lohnabgaben statt. Dabei wurde eine von der Selbstbemessung abweichende Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer festgestellt, weil von den Bezügen des zu 100 % an der GmbH beteiligten Beschwerdeführers für den Zeitraum Jänner 2002 bis Dezember 2003 keine Kommunalsteuer abgeführt worden sei, obwohl er durch seine persönliche Mitarbeit voll in den Organismus des Betriebes integ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten S... mehr lesen...