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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. A, Mag. M und Mag. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Oktober 2010, Zl. RV/1634-W/09, betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0270 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. A, Mag. M und Mag. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Oktober 2010, Zl. RV/1634-W/09, betreffend Haftung gemäß Paragraphen 9, 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0270 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren vergleiche , unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Die Partei behauptet in ihrem Antrag ohne Angabe ihrer konkreten Wirtschaftsverhältnisse, die Vollstreckung des im Instanzenzug vorgeschriebenen Abgabenbetrages in Höhe von EUR 148.154,32 würde auch ihre Fahrnisse betreffen, welche "nach Verwertung unwiederbringlich verloren wären". Da diese Fahrnisse üblicherweise unter ihrem Wert verkauft würden, wäre dies ein unverhältnismäßiger Nachteil für die antragstellende Partei.
Damit hat die antragstellende Partei das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils mangels der Konkretisierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse nicht dargetan. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch mit einer drohenden Zwangsvollstreckung von Fahrnissen kein unverhältnismäßiger Nachteil aufgezeigt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juli 2009, AW 2009/16/0021).Damit hat die antragstellende Partei das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils mangels der Konkretisierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse nicht dargetan. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch mit einer drohenden Zwangsvollstreckung von Fahrnissen kein unverhältnismäßiger Nachteil aufgezeigt wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juli 2009, AW 2009/16/0021).
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 16. Dezember 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160064.A00Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011