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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. P, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Jänner 2009, Zl. RV/1856-W/08, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. P, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Jänner 2009, Zl. RV/1856-W/08, betreffend Haftung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Im vorliegenden Fall geben die Angaben, auf deren Grundlage dem Antragsteller die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, zwar Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Begründung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung enthält aber kein Vorbringen, aus dem sich ergeben würde, dass der Antragsteller zur Abwendung eines im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG unverhältnismäßigen Nachteils durch Forderungsexekution nicht auf den exekutionsrechtlich gewährleisteten Pfändungsschutz ("Existenzminimum") verwiesen werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 11. Mai 2009, Zl. AW 2009/15/0021). Sollte ihm nach einer Pfändung von Fahrnissen deren Versteigerung drohen, was mit einem nicht ohne Weiteres in Geld ausgleichbaren Nachteil verbunden sein könnte, so käme zu dessen Abwendung eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung in Betracht (vgl. auch dazu den bereits zitierten Beschluss).Im vorliegenden Fall geben die Angaben, auf deren Grundlage dem Antragsteller die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, zwar Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Begründung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung enthält aber kein Vorbringen, aus dem sich ergeben würde, dass der Antragsteller zur Abwendung eines im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unverhältnismäßigen Nachteils durch Forderungsexekution nicht auf den exekutionsrechtlich gewährleisteten Pfändungsschutz ("Existenzminimum") verwiesen werden kann vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 11. Mai 2009, Zl. AW 2009/15/0021). Sollte ihm nach einer Pfändung von Fahrnissen deren Versteigerung drohen, was mit einem nicht ohne Weiteres in Geld ausgleichbaren Nachteil verbunden sein könnte, so käme zu dessen Abwendung eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung in Betracht vergleiche , auch dazu den bereits zitierten Beschluss).
Dem vorliegenden Antrag war aus diesen Gründen nicht stattzugeben.
Wien, am 8. Juli 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009130020.A00Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2009