TE Vwgh Beschluss 2010/1/26 AW 2009/16/0083

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) vom 11. November 2009, Zl. RV/0453-S/05, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/16/0319 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) vom 11. November 2009, Zl. RV/0453-S/05, betreffend Haftung nach Paragraphen 9, 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/16/0319 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller wurde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Haftung in der Höhe von EUR 28.067,33 herangezogen.

Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag lediglich mit seiner "Sorgepflicht" für zwei minderjährige Kinder und dem Umstand, dass er als Tankstellenpächter den Haftungsbetrag nicht ohne Kreditaufnahme aufbringen könne, wodurch ihm aber erhebliche Mehrkosten entstehen würden.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren vergleiche unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag mangels Konkretisierung der Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers aber nicht. Darüber hinaus reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, selbst dann, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2008, Zl. AW 2008/16/0011, mwN).Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag mangels Konkretisierung der Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers aber nicht. Darüber hinaus reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, selbst dann, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2008, Zl. AW 2008/16/0011, mwN).

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 26. Jänner 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009160083.A00

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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