TE Vwgh Beschluss 2010/5/26 AW 2010/16/0027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. März 2010, Zl. RV/2357-W/09, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0098 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. März 2010, Zl. RV/2357-W/09, betreffend Haftung nach Paragraphen 9, 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0098 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren vergleiche , unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Antrag ohne Angabe seiner konkreten Wirtschaftsverhältnisse, für ihn sei "mit dem sofortigen Vollzug des von der belangten Behörde im Wesentlichen bestätigten Haftungsbescheides des FA Amstetten Melk Scheibbs ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil dieser (gemeint wohl: der Beschwerdeführer) dadurch neuerlich seine Existenzgrundlage verlieren würde, zumal es ihm bei seinen derzeit überaus beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich wäre, sich innerhalb der diesfalls erforderlichen kurzen Zeit wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen". Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass "der sofortige Bescheidvollzug zur unmittelbaren Existenzvernichtung des Bf. führen würde, die auch im Fall des Erfolges der Bescheidbeschwerde nicht mehr auszugleichen wäre, weil der Bf. dann jegliche Verdienstmöglichkeit verloren hätte und seine berufliche Tätigkeit trotz vorgeschrittenen Alters unter entsprechend reduzierten Erfolgaussichten wieder am Nullpunkt beginnen müsste".

Damit hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils schon mangels der Konkretisierung seiner Wirtschaftsverhältnisse nicht dargetan. Darüber hinaus entzieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der drohenden Gefahr des Verlustes seiner Verdienstmöglichkeiten mangels diesbezüglicher Konkretisierung jeglicher Beurteilung.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 26. Mai 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160027.A00

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten