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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/13/0074 E 27. Februar 2008 RS 4Stammrechtssatz
Die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (der Generalversammlung oder den Gesellschaftern - § 16a GmbHG). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser Eintragung kommt nur deklarative Wirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, 1995/15/0163, VwSlg 7157 F/1997, sowie Ritz, BAO3, Tz 17 zu § 9).Die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (der Generalversammlung oder den Gesellschaftern - Paragraph 16 a, GmbHG). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser Eintragung kommt nur deklarative Wirkung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, 1995/15/0163, VwSlg 7157 F/1997, sowie Ritz, BAO3, Tz 17 zu Paragraph 9,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160028.X03Im RIS seit
19.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010