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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §224 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0164 E 28. November 2007 RS 4Stammrechtssatz
Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 20, BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160104.X04Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010