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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §248;Rechtssatz
Eine Berufung hat nach § 250 Abs. 1 BAO die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung zu enthalten. Ohne Kenntnis des zu bekämpfenden Bescheides und gegebenenfalls der sonstigen Aktenstücke, auf die er verweist, zumindest aber ihrer wesentlichen Inhalte, werden sich diese Anforderungen in der Regel nicht erfüllen lassen. Sie sind zweckorientiert auszulegen (vgl. dazu im Einzelnen die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 250 Tz 1 ff) und ihnen nicht entsprechende Berufungen sind gemäß § 275 BAO verbesserbar. Soll die zur Haftung herangezogene Partei vom Bescheid über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihr die Einbringung einer Berufung gegen diesen nicht an sie gerichteten und ihr nicht zugestellten, mangels nunmehriger Bekämpfung aber ihr gegenüber bindenden Bescheid ermöglicht, so ist es aber jedenfalls erforderlich, ihr die Tatsache der Bescheiderlassung als solcher mit der notwendigen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Im vorliegenden Fall ist dies erst im angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Heranziehung zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für Kapitalertragsteuer abgelehnt wurde, geschehen. Dies kann nicht zur Folge haben, dass etwa die Frist zur Bekämpfung des Bescheides, der an die GmbH zu Handen des neuen Geschäftsführers adressiert wurde, und mit dem die Haftung der GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge nach § 95 Abs. 2 und 3 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer geltend gemacht wurde, für den Beschwerdeführer mit Zustellung des angefochtenen Bescheides (oder, wenn die dortige Belehrung konkreter gewesen wäre, schon der Berufungsvorentscheidung) zu laufen begann und er auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages zu verweisen wäre, wenn das für ihn nicht leicht genug erkennbar war. Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, so liegt infolge unvollständiger Information im Sinne des Erkenntnisses vom 4. November 1998, Zl. 98/13/0115, ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hätte den Haftungsbescheid aus diesem Grund aufheben müssen.Eine Berufung hat nach Paragraph 250, Absatz eins, BAO die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung zu enthalten. Ohne Kenntnis des zu bekämpfenden Bescheides und gegebenenfalls der sonstigen Aktenstücke, auf die er verweist, zumindest aber ihrer wesentlichen Inhalte, werden sich diese Anforderungen in der Regel nicht erfüllen lassen. Sie sind zweckorientiert auszulegen vergleiche dazu im Einzelnen die Nachweise bei Ritz, BAO3, Paragraph 250, Tz 1 ff) und ihnen nicht entsprechende Berufungen sind gemäß Paragraph 275, BAO verbesserbar. Soll die zur Haftung herangezogene Partei vom Bescheid über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihr die Einbringung einer Berufung gegen diesen nicht an sie gerichteten und ihr nicht zugestellten, mangels nunmehriger Bekämpfung aber ihr gegenüber bindenden Bescheid ermöglicht, so ist es aber jedenfalls erforderlich, ihr die Tatsache der Bescheiderlassung als solcher mit der notwendigen Deutlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Im vorliegenden Fall ist dies erst im angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Heranziehung zur Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO für Kapitalertragsteuer abgelehnt wurde, geschehen. Dies kann nicht zur Folge haben, dass etwa die Frist zur Bekämpfung des Bescheides, der an die GmbH zu Handen des neuen Geschäftsführers adressiert wurde, und mit dem die Haftung der GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge nach Paragraph 95, Absatz 2 und 3 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer geltend gemacht wurde, für den Beschwerdeführer mit Zustellung des angefochtenen Bescheides (oder, wenn die dortige Belehrung konkreter gewesen wäre, schon der Berufungsvorentscheidung) zu laufen begann und er auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages zu verweisen wäre, wenn das für ihn nicht leicht genug erkennbar war. Wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden, so liegt infolge unvollständiger Information im Sinne des Erkenntnisses vom 4. November 1998, Zl. 98/13/0115, ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist. Die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) hätte den Haftungsbescheid aus diesem Grund aufheben müssen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130145.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015