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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch die B GesmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 26. November 2009, Zl. RV/3903-W/08, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0001 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch die B GesmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 26. November 2009, Zl. RV/3903-W/08, betreffend Haftung nach Paragraphen 9, 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0001 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgaben in Höhe von rund EUR 96.000,-- herangezogen.
Die Partei behauptet in ihrem Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, über "keinerlei Vermögen" zu verfügen und lediglich eine monatliche Gesamtpension (Eigen- und Witwenpension) von ca. 14.000,-- zu beziehen. Es würde sie unverhältnismäßig belasten, müsste sie "schon jetzt" Ratenzahlungen leisten oder Teile ihrer Pension pfänden lassen müssen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. weiters z. B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , weiters z. B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag mangels hinreichend präziser Angaben über die Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse nicht. Aus diesem Grunde ist nicht zu ersehen, inwiefern die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würde, zumal sie selbst die Möglichkeit einer Ratenzahlung anspricht. Darüber hinaus würde selbst die - von der Antragstellerin nicht in Betracht gezogene - Notwendigkeit, Fremdkapital zur Begleichung der Abgabenschuld aufnehmen zu müssen, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht ausreichen, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 16. November 2005, Zl. AW 2005/17/0063).Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag mangels hinreichend präziser Angaben über die Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse nicht. Aus diesem Grunde ist nicht zu ersehen, inwiefern die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würde, zumal sie selbst die Möglichkeit einer Ratenzahlung anspricht. Darüber hinaus würde selbst die - von der Antragstellerin nicht in Betracht gezogene - Notwendigkeit, Fremdkapital zur Begleichung der Abgabenschuld aufnehmen zu müssen, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht ausreichen, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. November 2005, Zl. AW 2005/17/0063).
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 12. Februar 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160001.A00Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010