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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Wurde eine Konkursquote - im vorliegenden Fall vor Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides - ausgeschüttet und besteht Streit darüber, inwieweit die Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, dadurch getilgt sind, so ist dies nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Grund eines entsprechenden Antrages - zu dessen Stellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist - in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu klären. Für die Verrechnung der Konkursquote kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für sonstige Tilgungstatbestände (vgl. zu diesen etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1997, Zl. 94/15/0188, vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0154, vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/15/0191, vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0162, vom 28. September 2004, Zl. 2001/14/0176, vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094, und vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0322).Wurde eine Konkursquote - im vorliegenden Fall vor Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides - ausgeschüttet und besteht Streit darüber, inwieweit die Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, dadurch getilgt sind, so ist dies nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Grund eines entsprechenden Antrages - zu dessen Stellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist - in einem Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO zu klären. Für die Verrechnung der Konkursquote kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für sonstige Tilgungstatbestände vergleiche zu diesen etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1997, Zl. 94/15/0188, vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0154, vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/15/0191, vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0162, vom 28. September 2004, Zl. 2001/14/0176, vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094, und vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0322).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006130071.X02Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010