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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO;Rechtssatz
Für das Verfahren zur Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG ist die BAO nicht anzuwenden ist (vgl. dazu die zahlreiche, bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 in E 1 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung). Weiters enthält das GEG in seinem § 8 eigene Regeln über die Verjährung.Für das Verfahren zur Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG ist die BAO nicht anzuwenden ist vergleiche dazu die zahlreiche, bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 in E 1 zu Paragraph 7, GEG referierte hg. Rechtsprechung). Weiters enthält das GEG in seinem Paragraph 8, eigene Regeln über die Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160186.X01Im RIS seit
19.04.2010Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010