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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch die B & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 14. Dezember 2010, Zl. RV/0686-I/07, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0030 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch die B & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 14. Dezember 2010, Zl. RV/0686-I/07, betreffend Haftung nach Paragraphen 9, 80, BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0030 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).
Der Antragsteller bringt lediglich vor, über ein Jahreseinkommen von EUR 10.000,-- zu verfügen, welches "in seinen sonstigen Verpflichtungen" aufgehe. Es müsste ein Kredit aufgenommen werden bzw. eine Liegenschaft veräußert werden.
Mangels Konkretisierung der Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers genügt der vorliegende Antrag den oben genannten Anforderungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht auch die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, selbst dann, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2008, Zl. AW 2008/16/0011, mwN).Mangels Konkretisierung der Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers genügt der vorliegende Antrag den oben genannten Anforderungen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht auch die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, selbst dann, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2008, Zl. AW 2008/16/0011, mwN).
Da der vorliegende Antrag keine derart bestimmten Angaben enthält, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte, war diesem nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Februar 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160008.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011