RS Vwgh 2009/11/25 2007/15/0277

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80;
BAO §9;
KommStG 1993 §11 Abs2;
LAO Stmk 1963 §57;
LAO Stmk 1963 §7;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. KommStG 1993 § 11 heute
  2. KommStG 1993 § 11 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. KommStG 1993 § 11 gültig von 26.03.2009 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. KommStG 1993 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. KommStG 1993 § 11 gültig von 31.12.2004 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. KommStG 1993 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  7. KommStG 1993 § 11 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. KommStG 1993 § 11 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. KommStG 1993 § 11 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994

Rechtssatz

Voraussetzung der Erfüllung des Haftungstatbestandes nach den §§ 7, 57 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung ist u.a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für eine Uneinbringlichkeit war. In diesem Zusammenhang hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzuweisen, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, hat die Behörde von der schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Tz 22 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Der Zeitraum, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, ab wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Im Beschwerdefall richtet sich die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe nach der Bestimmung des § 11 Abs. 2 KommStG 1993, wonach die Abgabe am 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten ist. Ab diesen Fälligkeitszeitpunkten, beginnend mit 15. Februar 2002, jedenfalls aber mit dem Wegfall des vom Vertreter behaupteten Rechtsirrtums durch die Information durch das Prüforgan im November 2004 hätte der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel aufzeigen oder, falls die Mittel zur Begleichung aller zu diesem Zeitpunkt offenen Verbindlichkeiten nicht ausreichten, darlegen müssen, dass diese Verbindlichkeiten anteilig beglichen wurden. [Im vorliegenden Fall hat das Prüforgan den Vertreter (Geschäftsführer einer GmbH) am 10. November 2004 ausdrücklich von der Kommunalsteuerpflicht der ihm von der Gesellschaft ausbezahlten Bezüge unterrichtet. Spätestens nach diesen Informationen konnte sich der Geschäftsführer nicht mehr auf die ihm von seinem Vertreter (einer Steuerberatungsgesellschaft) - ohne Darlegung dessen Erkenntnisquellen - erteilte Rechtsauffassung berufen, dass die genannten Bezüge nicht kommunalsteuerpflichtig seien.]Voraussetzung der Erfüllung des Haftungstatbestandes nach den Paragraphen 7, 57, der Steiermärkischen Landesabgabenordnung ist u.a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für eine Uneinbringlichkeit war. In diesem Zusammenhang hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Vertreter hat auch nachzuweisen, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, hat die Behörde von der schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 9, Tz 22 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Der Zeitraum, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, ab wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Im Beschwerdefall richtet sich die Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe nach der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993, wonach die Abgabe am 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten ist. Ab diesen Fälligkeitszeitpunkten, beginnend mit 15. Februar 2002, jedenfalls aber mit dem Wegfall des vom Vertreter behaupteten Rechtsirrtums durch die Information durch das Prüforgan im November 2004 hätte der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel aufzeigen oder, falls die Mittel zur Begleichung aller zu diesem Zeitpunkt offenen Verbindlichkeiten nicht ausreichten, darlegen müssen, dass diese Verbindlichkeiten anteilig beglichen wurden. [Im vorliegenden Fall hat das Prüforgan den Vertreter (Geschäftsführer einer GmbH) am 10. November 2004 ausdrücklich von der Kommunalsteuerpflicht der ihm von der Gesellschaft ausbezahlten Bezüge unterrichtet. Spätestens nach diesen Informationen konnte sich der Geschäftsführer nicht mehr auf die ihm von seinem Vertreter (einer Steuerberatungsgesellschaft) - ohne Darlegung dessen Erkenntnisquellen - erteilte Rechtsauffassung berufen, dass die genannten Bezüge nicht kommunalsteuerpflichtig seien.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150277.X01

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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