TE Vwgh Beschluss 2011/3/2 AW 2011/16/0022

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Veröffentlicht am 02.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BAO §80;
BAO §9;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. Dr. V, Rechtsanwältin, vom 25. Februar 2011, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. November 2010, Zl. RV/0659-I/08, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0009 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. Dr. römisch fünf, Rechtsanwältin, vom 25. Februar 2011, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. November 2010, Zl. RV/0659-I/08, betreffend Haftung nach Paragraphen 9, 80, BAO erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0009 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid einen Antrag vom 10. Jänner 2011 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Februar 2011, AW 2011/16/0001, nicht statt, weil die Beschwerdeführerin keine bestimmten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und daher dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatte.

Mit dem vorliegenden Antrag vom 25. Februar 2011 begehrt die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, legt Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide und ein Schreiben einer Bank vor, wonach die Bank die Abdeckung der steuerlichen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht finanziere.

Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG äußert nach ständiger Rechtsprechung die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung dahin, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2007, AW 2007/13/0021, und vom 21. April 2008, AW 2008/13/0027, jeweils mwN).Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert nach ständiger Rechtsprechung die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung dahin, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden darf vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2007, AW 2007/13/0021, und vom 21. April 2008, AW 2008/13/0027, jeweils mwN).

Mit dem nunmehr vorliegenden (neuerlichen) Antrag versucht die Beschwerdeführerin, die im Erstantrag fehlende Konkretisierung nachzuholen, ohne aber aufzuzeigen, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung über den Erstantrag geändert hätte. Dem steht die Rechtskraft des erwähnten hg. Beschlusses vom 2. Februar 2011 entgegen.

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wien, am 2. März 2011

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160022.A00

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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