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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. Dr. V, Rechtsanwältin, vom 25. Februar 2011, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. November 2010, Zl. RV/0659-I/08, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0009 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. Dr. römisch fünf, Rechtsanwältin, vom 25. Februar 2011, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. November 2010, Zl. RV/0659-I/08, betreffend Haftung nach Paragraphen 9, 80, BAO erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0009 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid einen Antrag vom 10. Jänner 2011 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Februar 2011, AW 2011/16/0001, nicht statt, weil die Beschwerdeführerin keine bestimmten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und daher dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hatte.
Mit dem vorliegenden Antrag vom 25. Februar 2011 begehrt die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, legt Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatz- und Einkommensteuerbescheide und ein Schreiben einer Bank vor, wonach die Bank die Abdeckung der steuerlichen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht finanziere.
Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG äußert nach ständiger Rechtsprechung die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung dahin, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2007, AW 2007/13/0021, und vom 21. April 2008, AW 2008/13/0027, jeweils mwN).Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert nach ständiger Rechtsprechung die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung dahin, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden darf vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2007, AW 2007/13/0021, und vom 21. April 2008, AW 2008/13/0027, jeweils mwN).
Mit dem nunmehr vorliegenden (neuerlichen) Antrag versucht die Beschwerdeführerin, die im Erstantrag fehlende Konkretisierung nachzuholen, ohne aber aufzuzeigen, dass sich die Sachlage seit der Entscheidung über den Erstantrag geändert hätte. Dem steht die Rechtskraft des erwähnten hg. Beschlusses vom 2. Februar 2011 entgegen.
Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wien, am 2. März 2011
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160022.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011