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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO setzt u.a. voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Wird ein Vertreter zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen, obwohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine mögliche Konkursquote vom Primärschuldner eingebracht werden kann, so ist dies rechtswidrig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013).Die Haftung nach Paragraph 9, BAO setzt u.a. voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Wird ein Vertreter zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen, obwohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine mögliche Konkursquote vom Primärschuldner eingebracht werden kann, so ist dies rechtswidrig vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006130071.X01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010