RS Vwgh 2010/2/24 2006/13/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO setzt u.a. voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Wird ein Vertreter zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen, obwohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine mögliche Konkursquote vom Primärschuldner eingebracht werden kann, so ist dies rechtswidrig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013).Die Haftung nach Paragraph 9, BAO setzt u.a. voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Wird ein Vertreter zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen, obwohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine mögliche Konkursquote vom Primärschuldner eingebracht werden kann, so ist dies rechtswidrig vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006130071.X01

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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