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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
BAO;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Mag. M Z in P, vertreten durch Mag. Markus Mayer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. Juli 2008, Zl. 100 Jv 3423/08m-33a BA 95/08, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Datiert mit 13. Juni 2001 stellte die Beschwerdeführerin an das BG Josefstadt (im Folgenden kurz BG) einen Antrag auf Entscheidung des Gerichtes "nach Entscheidung der Gemeinde vom 26. März 2001 (MA 16, mir zugestellt am 21.5.2001". In der Sache ging es um das Begehren der Beschwerdeführerin auf Legung einer Hauptmietzinsabrechnung für die Jahre 1996 und 1997 betreffend das Haus W.
Dieser Antrag wurde vom BG zunächst zur Zl. X (später zu Y) protokolliert und darüber wurde in weiterer Folge ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt.Dieser Antrag wurde vom BG zunächst zur Zl. römisch zehn (später zu Y) protokolliert und darüber wurde in weiterer Folge ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt.
Mit Beschluss des BG vom 12. November 2001 (GZ. X) wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe unter anderem durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren bewilligt, wobei dazu unter Hinweis auf § 64 Abs. 3 ZPO ausdrücklich bestimmt wurde, dass betreffend die Gerichtsgebühren die Befreiung mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt wurde, "das ist der 27.9.2001".Mit Beschluss des BG vom 12. November 2001 (GZ. römisch zehn) wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe unter anderem durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren bewilligt, wobei dazu unter Hinweis auf Paragraph 64, Absatz 3, ZPO ausdrücklich bestimmt wurde, dass betreffend die Gerichtsgebühren die Befreiung mit dem Tag eintritt, an dem sie beantragt wurde, "das ist der 27.9.2001".
Mit Beschluss des BG vom 30. Juli 2007, GZ. Y-52, wurde die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der ihr mit Beschluss vom 12. Jänner 2001 einstweilen gestundeten Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 48,50 verpflichtet. Dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das LG f ZRS Wien mit Rekursentscheidung vom 22. Jänner 2008, keine Folge.
Im Akt Y findet sich in diesem Zusammenhang unter ON 54 folgender Kanzleivermerk:
"Die Pauschalgebühr von ATS 550,-- wurde einbezahlt am 14.11.01, jedoch zu einem anderen Verfahren zu Z. Da sie Antrag mit 2 SchliAkten eingebracht hat ? werden 2x Pauschalgebühren verrechnet. Also sind im Akt Y die Gebühren von EUR 48,50 noch offen."
Datiert mit 12. Juni 2001 hatte die Beschwerdeführerin beim gleichen BG einen Antrag auf Entscheidung "nach Entscheidung der Gemeinde vom 27.4.2001 (MA 16) mir zugestellt am 21.5.2001" gestellt, wobei es dort in der Sache um eine Hauptmietzinsüberprüfung und die "Prüfung der Gültigkeit bestehender Vereinbarungen nach altem Recht" ging. Dieser Antrag war vom BG zunächst unter der Zl. Q protokolliert und dann unter der Zl. Z geführt worden.
Im Verfahren X (später Y) erging am 12. November 2001 der Sachbeschluss des BG, GZ. X, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Vermieter des Hauses W, die Vorlage der Hauptmietzinsabrechnungen 1996 und 1997 aufzutragen, abgewiesen wurde.Im Verfahren römisch zehn (später Y) erging am 12. November 2001 der Sachbeschluss des BG, GZ. römisch zehn, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, dem Vermieter des Hauses W, die Vorlage der Hauptmietzinsabrechnungen 1996 und 1997 aufzutragen, abgewiesen wurde.
Dagegen rekurierte die Beschwerdeführerin mit Erfolg; der genannte Sachbeschluss des BG vom 12. November 2001 wurde mit Beschluss des LG f ZRS Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2002, aufgehoben, wobei dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde.
Mit Sachbeschluss des BG vom 17. Oktober 2002, GZ. Y, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen. Dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das LG f ZRS Wien mit Rekursentscheidung vom 28. September 2004, keine Folge (ON 46 des zitierten Aktes). Dabei wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Diese Rekursentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2004 durch Hinterlegung zugestellt (ON 47 verso des zitierten Aktes).
Ein Rechtsmittel gegen diese Rekursentscheidung wurde nicht erhoben, auf der Rekursentscheidung ON 46 findet sich diesbezüglich der AV vom 11. Jänner 2005 "rechtskräftig und vollstreckbar".
Mit Zahlungsaufforderung vom 25. März 2008 forderte die Kostenbeamtin des BG von der Beschwerdeführerin für das Verfahren Y Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG in der Höhe von EUR 48,50 an.
Diese Zahlungsaufforderung "retournierte" die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2008 mit dem Hinweis, sie habe bereits am 14. November 2001 Pauschalgebühr in der Höhe von "ÖS 550,-- (EUR 40,--)" entrichtet und sei daher nichts schuldig.
Daraufhin richtete die Kostenbeamtin des BG am 7. April 2008 an die Beschwerdeführerin eine "korrigierte Zahlungsaufforderung, womit der Betrag von EUR 48,50 (einerseits in Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG in der Höhe von EUR 40,-- und andererseits in Vollzugs- und Wegegebühren) aufgeschlüsselt wurde.
Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin insbesondere um Auskünfte betreffend die vorgeschriebenen Vollzugs- und Wegegebühren, die sie mit Note der Kostenbeamtin vom 17. April 2008 erhielt.
Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2008 wie folgt:
"Y - VNR 4 (AN)
Ich sende die Zahlungsaufforderung vom 07.04.2008 zurück.
Hinsichtlich der Pauschalgebühr TP 12 führe ich an, daß diese von mir bereits am 14.11.2001 entrichtet wurde.
Hinsichtlich der Vollzugs-/Wegegebühren Hausanschlag ersuche ich um Zusendung eines Erlagscheines.
In diesem Zusammenhang möchte ich anführen, daß ich noch immer davon ausgehe, daß ich Mieterin der Wohnung W bin. Ich beabsichtige auch eine Wiederaufnahme.
Ich glaube daher, daß die Hauptmietzinsabrechnung zu legen gewesen wäre.
Eine Entscheidung ist bereits gefallen, wenn auch nicht in meinem Sinne.
Wenn meine Wiederaufnahmsklage erfolgreich ist, wird meines Erachtens neuerlich eine Entscheidung zu treffen sein.
Die Vollzugs-/Wegegebühren Hausanschlag bezahle ich daher mit Vorbehalt."
Am 9. Mai 2008 erließ die Kostenbeamtin des BG gegen die Beschwerdeführerin einen Zahlungsauftrag, mit dem (im Ergebnis unter Berücksichtigung der Zahlung der ursprünglich vorgeschriebenen Vollzugs- und Wegegebühren betreffend zwei im Verfahren erfolgte Hausanschläge von EUR 4,20 und EUR 4,30) Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG in der Höhe von EUR 40,--und Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, insgesamt der Betrag von EUR 48,-- angefordert wurde.Am 9. Mai 2008 erließ die Kostenbeamtin des BG gegen die Beschwerdeführerin einen Zahlungsauftrag, mit dem (im Ergebnis unter Berücksichtigung der Zahlung der ursprünglich vorgeschriebenen Vollzugs- und Wegegebühren betreffend zwei im Verfahren erfolgte Hausanschläge von EUR 4,20 und EUR 4,30) Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG in der Höhe von EUR 40,--und Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,--, insgesamt der Betrag von EUR 48,-- angefordert wurde.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, sie habe mit "Sammelantrag vom 13.6.2001" das BG gegen vier Entscheidungen der Gemeinde (darunter MA 16) angerufen. Gem. § 3 GGG sei die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten; sie habe die Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG am 14. November 2001 bezahlt; die Einhebungsgebühr sei um 1 EUR zu hoch vorgeschrieben worden, weil sie gem. § 6 Abs. 1 GEG 1962 nur EUR 7,-- betrage.Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, sie habe mit "Sammelantrag vom 13.6.2001" das BG gegen vier Entscheidungen der Gemeinde (darunter MA 16) angerufen. Gem. Paragraph 3, GGG sei die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten; sie habe die Pauschalgebühr gem. TP 12 GGG am 14. November 2001 bezahlt; die Einhebungsgebühr sei um 1 EUR zu hoch vorgeschrieben worden, weil sie gem. Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 nur EUR 7,-- betrage.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin einerseits mit Antrag vom 13. Juni 2001 das BG gegen die Entscheidung der Gemeinde Zl. MA 16 betreffend Legung der Hauptmietzinsabrechnung und andererseits mit Antrag vom 12. Juni 2001 gegen die Entscheidung der Gemeinde betreffend Überprüfung des Hauptmietzinses bzw. Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag angerufen habe. Es habe sich um zwei verschiedene Anträge und zwei getrennt geführte Verfahren gehandelt. Vom vorgeschriebenen Betrag für das Verfahren Y habe die Beschwerdeführerin nur EUR 8,50 bezahlt, der Betrag nach TP 12 in der Höhe von EUR 40,-- und die Einhebungsgebühr, die seit 1. Juli 2007 EUR 8,-- betrage, seien noch offen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, für die beiden Anträge vom "13.6.2001" nur einmal Pauschalgebühr bezahlen zu müssen bzw. in ihrem Recht darauf, wegen eingetretener Verjährung überhaupt keine Pauschalgebühr entrichten zu müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten der außerstreitigen Verfahren nach dem MRG und die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gem. § 2 Z. 1 lit. h GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der TP 12 lit. a) bis c) angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter begründet.Gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der TP 12 Litera a,) bis c) angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter begründet.
§ 3 Abs. 1 leg. cit. bestimmt: Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. bestimmt:
Gem. TP 12 (F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens, Pauschalgebühren für folgende Verfahren:) lit. c) Z. 6 GGG in der auf den Beschwerdefall bis zum 31. Dezember 2001 anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 2001/131 betrug die Gebühr für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz S 550,--.Gem. TP 12 (F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens, Pauschalgebühren für folgende Verfahren:) Litera c,) Ziffer 6, GGG in der auf den Beschwerdefall bis zum 31. Dezember 2001 anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 2001/131 betrug die Gebühr für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz S 550,--.
Gem. § 6 Abs. 1 GEG in der Fassung der Nov BGBl. I 2007/24Gem. Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Fassung der Nov BGBl. I 2007/24
beträgt die Einhebungsgebühr EUR 8,--.
§ 8 Abs. 1 und 2 GEG bestimmt: Paragraph 8, Absatz eins, und 2 GEG bestimmt:
Erstes Beschwerdeargument ist der Standpunkt, die mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2001 begehrten Amtshandlungen stünden in einem solchen inneren Zusammenhang, dass dafür nur einmal Pauschalgebühr zu entrichten sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin einerseits, dass für das mit dem Antrag vom 13. Juni 2001 eingeleitete Verfahren ohnehin nur einmal Pauschalgebühr vorgeschrieben wurde und dass das Verfahren betreffend die Angemessenheit der Hauptmietzinsabrechnung bzw. Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht mit diesem Antrag, sondern mit dem gesondert davon am 12. Juni 2001 gestellten Antrag eingeleitet und letzten Endes zur Zl. Z abgeführt wurde.
Es liegen daher von vornherein zwei verschiedene Anträge vor, die zu zwei verschiedenen außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz geführt haben. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen zwei gesonderten außerstreitigen Verfahren für die Pauschalgebühr dergestalt von Relevanz sein könnte, dass Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund ist auch ein Eingehen auf die von der Beschwerde relevierte hg. Judikatur, die zu ganz anderen Materien ergangen ist, entbehrlich.
In zweiter Linie macht die Beschwerde unter Hinweis auf die §§ 238 und 209a BAO Verjährung geltend. Dabei übersieht die Beschwerde allerdings, dass für das Verfahren zur Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG die BAO nicht anzuwenden ist (vgl. dazu die zahlreiche, bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 in E 1 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung) und dass das GEG in seinem § 8 eigene Regeln über die Verjährung enthält.In zweiter Linie macht die Beschwerde unter Hinweis auf die Paragraphen 238, und 209a BAO Verjährung geltend. Dabei übersieht die Beschwerde allerdings, dass für das Verfahren zur Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG die BAO nicht anzuwenden ist vergleiche dazu die zahlreiche, bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 in E 1 zu Paragraph 7, GEG referierte hg. Rechtsprechung) und dass das GEG in seinem Paragraph 8, eigene Regeln über die Verjährung enthält.
In Anwendung dieser Bestimmungen ist aber mit Rücksicht darauf, dass das in Rede stehende Verfahren erst mit der Rekursentscheidung vom 25. November 2004 abgeschlossen wurde und dass die erste Zahlungsaufforderung am 25. März 2008 erfolgte, Verjährung keineswegs eingetreten.
Da die Beschwerde die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr nicht angreift und betreffend den behaupteten Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht näher ausgeführt ist und überdies Verfahrensfehler aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich waren, erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr nicht angreift und betreffend den behaupteten Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht näher ausgeführt ist und überdies Verfahrensfehler aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich waren, erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwandersatzVO 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 11. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160186.X00Im RIS seit
19.04.2010Zuletzt aktualisiert am
24.10.2010