Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im
Spruch: angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gem § 57 Asyl G aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, (Spruchpunkt I) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 4... mehr lesen...