TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 G301 2199425-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G301 2199425-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nicaragua, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nicaragua, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.06.2018, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.06.2018, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nicaragua zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit dem am 26.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion XXXX, eingelangten und mit 25.06.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird; dass die Abschiebung nach Nicaragua unzulässig ist; dass der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wird; dass das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot aufgehoben wird.Mit dem am 26.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 , eingelangten und mit 25.06.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird; dass die Abschiebung nach Nicaragua unzulässig ist; dass der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wird; dass das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot aufgehoben wird.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.06.2018 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.09.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der vom BF bevollmächtigte Rechtsvertreter teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Der BF war nicht zur Verhandlung erschienen. In der Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter des BF im Hinblick auf dessen Abwesenheit die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung zu übermitteln.

Mit der am 10.09.2018 eingelangten und mit demselben Tag datierten Eingabe übermittelte der Rechtsvertreter eine ärztliche Bestätigung über eine von 06.09.2018 bis 07.09.2018 dauernde Erkrankung des BF sowie Kopien einer Kursbesuchsbestätigung vom 04.03.2015 über einen A2-Deutsch-Integrationskurs in der Zeit von 15.01.2015 bis 04.03.2015 sowie eines ÖSD-Diploms "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 15.06.2014. Eine ergänzende inhaltliche Stellungnahme zur Verhandlung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Nicaragua.

Der BF hält sich seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt In Österreich auf. Der BF weist seit 15.01.2014 eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Nach eigener Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 hält sich der BF seit XXXX 2012 in Österreich auf.Der BF hält sich seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt In Österreich auf. Der BF weist seit 15.01.2014 eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Nach eigener Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 hält sich der BF seit römisch 40 2012 in Österreich auf.

Der BF verfügte in der Zeit von 29.07.2014 bis 15.07.2016 über einen gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Am 22.04.2016 stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX (Landeshauptmann als Aufenthaltsbehörde), einen Zweckänderungsantrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rote-Karte plus" bzw. zur Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels.Der BF verfügte in der Zeit von 29.07.2014 bis 15.07.2016 über einen gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Am 22.04.2016 stellte der BF beim Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 (Landeshauptmann als Aufenthaltsbehörde), einen Zweckänderungsantrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rote-Karte plus" bzw. zur Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels.

Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, vom 22.04.2016 an das BFA, Regionaldirektion XXXX, wurde gemäß § 25 Abs. 1 NAG um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen, da Einträge im Strafregister vorhanden seien.Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , vom 22.04.2016 an das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme ersucht, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen, da Einträge im Strafregister vorhanden seien.

Mit Antwortschreiben des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom 27.04.2016 wurde der Aufenthaltsbehörde mitgeteilt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX2015 abgelehnt werde und nunmehr vonseiten des BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei.Mit Antwortschreiben des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 27.04.2016 wurde der Aufenthaltsbehörde mitgeteilt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom XXXX2015 abgelehnt werde und nunmehr vonseiten des BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.201601) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2016

§ 205 (1) StGBParagraph 205, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014

Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2017Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2017

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF hatte in der Nacht von XXXX. auf XXXX 2014 in XXXX eine Arbeitskollegin, welche aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums und einer dadurch bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung wehrlos und unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustandes missbraucht, indem er an ihr einen Vaginalverkehr vollzog. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisher ordentliche Lebenswandel und die Enthemmung durch den Genuss von Alkohol als mildernd, hingegen das Ausnutzen einer Vertrauensstellung unter Arbeitskollegen sowie die psychische und physische Beeinträchtigung des Opfers als erschwerend gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF hatte in der Nacht von römisch 40 . auf römisch 40 2014 in römisch 40 eine Arbeitskollegin, welche aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums und einer dadurch bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung wehrlos und unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustandes missbraucht, indem er an ihr einen Vaginalverkehr vollzog. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht der bisher ordentliche Lebenswandel und die Enthemmung durch den Genuss von Alkohol als mildernd, hingegen das Ausnutzen einer Vertrauensstellung unter Arbeitskollegen sowie die psychische und physische Beeinträchtigung des Opfers als erschwerend gewertet.

Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 wurde der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 30 Monate herabgesetzt, wovon 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Diesem Urteil zufolge hat der Erschwerungsgrund "Ausnutzen einer Vertrauensstellung unter Arbeitskollegen" zu entfallen, da sich der BF und das Tatopfer nur flüchtig kannten und deren berufliche Tätigkeit weder durch eine Zusammenarbeit noch ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung geprägt war. Weiters führte das Berufungsgericht aus, dass der mangelnde Respekt des BF gegenüber seinem zum Widerstand unfähigen Opfer sowie generalpräventive Überlegungen jedoch den Vollzug eines Strafteils von 10 Monaten gebieten.Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 30 Monate herabgesetzt, wovon 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Diesem Urteil zufolge hat der Erschwerungsgrund "Ausnutzen einer Vertrauensstellung unter Arbeitskollegen" zu entfallen, da sich der BF und das Tatopfer nur flüchtig kannten und deren berufliche Tätigkeit weder durch eine Zusammenarbeit noch ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung geprägt war. Weiters führte das Berufungsgericht aus, dass der mangelnde Respekt des BF gegenüber seinem zum Widerstand unfähigen Opfer sowie generalpräventive Überlegungen jedoch den Vollzug eines Strafteils von 10 Monaten gebieten.

Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX.2017 auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX.2017 festgenommen und am XXXX.2017 - nach erfolgter erster Einvernahme des BF - wieder entlassen. Am XXXX.2017 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2017 auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 .2017 festgenommen und am römisch 40 .2017 - nach erfolgter erster Einvernahme des BF - wieder entlassen. Am römisch 40 .2017 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Die vom BF am XXXX.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor dem Standesamt XXXX geschlossene Ehe wurde am XXXX.2016 einvernehmlich geschieden.Die vom BF am römisch 40 .2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor dem Standesamt römisch 40 geschlossene Ehe wurde am römisch 40 .2016 einvernehmlich geschieden.

Zwei minderjährige Kinder des BF aus erster Ehe, die Eltern sowie sieben Brüder und eine Schwester des BF leben in Nicaragua.

Der BF verfügt in Österreich zwar über private Bindungen in Form von Freundschaften und Bekanntschaften, jedoch über keine familiären Bindungen. Anhaltspunkte, wonach eine nachhaltige soziale Integration des BF in Österreich anzunehmen gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Der BF hat zuletzt von XXXX.2015 bis XXXX.2015 einen A2-Deutsch-Integrationskurs an der Volkshochschule XXXX besucht. Einen Nachweis über die Ablegung einer A2-Sprachprüfung oder über weitere Deutschkurse ab März 2015 wurden nicht vorgelegt.Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Der BF hat zuletzt von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 einen A2-Deutsch-Integrationskurs an der Volkshochschule römisch 40 besucht. Einen Nachweis über die Ablegung einer A2-Sprachprüfung oder über weitere Deutschkurse ab März 2015 wurden nicht vorgelegt.

Der BF ist seit XXXX.2018 als Arbeiter und seit XXXX.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei zwei Gastronomie-Unternehmen in XXXX beschäftigt. Im Zeitraum von 11.11.2015 bis 03.07.2016, von 14.06.2017 bis 31.08.2017 sowie von 19.10.2017 bis 18.12.2017 bezog der BF Arbeitslosengeld bzw. im Zeitraum von 04.07.2016 bis 07.08.2016 und von 19.12.2017 bis 03.06.2018 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.Der BF ist seit römisch 40 .2018 als Arbeiter und seit römisch 40 .2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei zwei Gastronomie-Unternehmen in römisch 40 beschäftigt. Im Zeitraum von 11.11.2015 bis 03.07.2016, von 14.06.2017 bis 31.08.2017 sowie von 19.10.2017 bis 18.12.2017 bezog der BF Arbeitslosengeld bzw. im Zeitraum von 04.07.2016 bis 07.08.2016 und von 19.12.2017 bis 03.06.2018 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Dabei ist festzuhalten, dass dem zur mündlichen Verhandlung erschienen Rechtsvertreter des BF im Hinblick auf die - entsprechend der Auskunft des Rechtsvertreters am Beginn der Verhandlung - kurzfristige Erkrankung des BF am selben Tag der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung binnen zwei Wochen eingeräumt wurde. Dem BVwG wurde zwar am 10.09.2018 eine Eingabe des Rechtsvertreters übermittelt, es wurde aber weder im Zuge dieser Eingabe noch bis Ablauf der zweiwöchigen Frist eine inhaltliche Stellungnahme im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs erstattet.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung beruht auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich und den weitreichenden familiären Bindungen in Nicaragua beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurden.

Die Feststellung zur Absolvierung eines A1-Sprachdiploms und des Besuchs eines A2-Kurses ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und den vorgelegten Unterlagen (XXXXDiplom und XXXX-Kursbesuchsbestätigung), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Da der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde weitere Belege, etwa über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Sprachprüfung - wie von ihm in der Einvernahme am XXXX.2017 und auch in der Beschwerde behauptet - oder über allfällige weitere Deutschkurse vorgelegt hatte, wurde in der mündlichen Verhandlung die Vorlage derartiger Unterlagen aufgetragen. Im Zuge der Eingabe des Rechtsvertreters vom XXXX.2018 wurden aber lediglich Kopien über das A1-Diplom vom XXXX.2014 und den Besuch eines A2-Kurses von XXXX.2015 bis XXXX.2015 übermittelt, jedoch wiederum keine weiteren aktuellen Nachweise für den Zeitraum ab XXXX 2015. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass der BF - wie behauptet - einen A2-Deutschkurs erfolgreich mit einer Prüfung abgelegt oder weitere Deutschkurse besucht hätte.Die Feststellung zur Absolvierung eines A1-Sprachdiploms und des Besuchs eines A2-Kurses ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und den vorgelegten Unterlagen (XXXXDiplom und XXXX-Kursbesuchsbestätigung), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Da der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde weitere Belege, etwa über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Sprachprüfung - wie von ihm in der Einvernahme am römisch 40 .2017 und auch in der Beschwerde behauptet - oder über allfällige weitere Deutschkurse vorgelegt hatte, wurde in der mündlichen Verhandlung die Vorlage derartiger Unterlagen aufgetragen. Im Zuge der Eingabe des Rechtsvertreters vom römisch 40 .2018 wurden aber lediglich Kopien über das A1-Diplom vom römisch 40 .2014 und den Besuch eines A2-Kurses von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 übermittelt, jedoch wiederum keine weiteren aktuellen Nachweise für den Zeitraum ab römisch 40 2015. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass der BF - wie behauptet - einen A2-Deutschkurs erfolgreich mit einer Prüfung abgelegt oder weitere Deutschkurse besucht hätte.

Die Feststellung zur aktuellen Beschäftigung sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungshilfe beruht auf einer amtswegigen Abfrage der Sozialversicherungsdaten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nicaragua festgestellt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nicaragua festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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