Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W261 1428290-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 02.03.2018, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Ehegattin, XXXX , geb. XXXX , und die beiden ehelichen mj. Kinder des BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX reisten bereits am 28.09.2011 in Österreich ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 21.01.2015 wurde der Ehegattin und den mj. Kindern des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehefrau und die mj. Kinder des BF leben nach wie vor im Bundesgebiet.Die Ehegattin, römisch 40 , geb. römisch 40 , und die beiden ehelichen mj. Kinder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 reisten bereits am 28.09.2011 in Österreich ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 21.01.2015 wurde der Ehegattin und den mj. Kindern des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehefrau und die mj. Kinder des BF leben nach wie vor im Bundesgebiet.
Mit Erkenntnis des BVwG 04.03.2015 wies das erkennende Gericht die Beschwerde des BF gegen den ursprünglich negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012 unbegründet ab, stellte jedoch gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist.Mit Erkenntnis des BVwG 04.03.2015 wies das erkennende Gericht die Beschwerde des BF gegen den ursprünglich negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012 unbegründet ab, stellte jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist.
Damit war der Aufenthalt des BF gemäß § 46a FPG im Bundesgebiet zu dulden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dem BF in weiterer Folge zweimal je eine Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus, wobei diese im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 und vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 gültig waren.Damit war der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 46 a, FPG im Bundesgebiet zu dulden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dem BF in weiterer Folge zweimal je eine Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus, wobei diese im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 und vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 gültig waren.
In weiterer Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF für die Dauer eines Jahres aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus aus, welche am 14.11.2016 in I. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Diese Aufenthaltsberechtigungskarte plus war bis zum 03.11.2017 gültig.In weiterer Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF für die Dauer eines Jahres aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus aus, welche am 14.11.2016 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Diese Aufenthaltsberechtigungskarte plus war bis zum 03.11.2017 gültig.
Der BF ist seit seiner Einreise nach Österreich im Bundesgebiet bereits mehrfach straffällig geworden und wurde insgesamt fünfmal wegen Vermögens-, Suchtgift- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt.
Der BF wurde wie folgt von Strafgerichten im Bundesgebiet verurteilt:
o Landesgericht Klagenfurt, XXXX , vom 19.03.2013, RK 23.04.2013, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß § 15 StGB § 142 (1 und 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahreo Landesgericht Klagenfurt, römisch 40 , vom 19.03.2013, RK 23.04.2013, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 142, (1 und 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
o Landesgericht Klagenfurt XXXX , vom 11.02.2015, RK 11.02.2015, wegen Vergehen nach §§ 27 (1) Z 1 1. 2 8. Fall, 27 (4) Z1 SMG und dem Vergehen der Körperverletzung § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 6 Monateo Landesgericht Klagenfurt römisch 40 , vom 11.02.2015, RK 11.02.2015, wegen Vergehen nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2 8. Fall, 27 (4) Z1 SMG und dem Vergehen der Körperverletzung Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 6 Monate
o Bezirksgericht Klagenfurt, XXXX , vom 16.09.2015, RK 21.09.2015, des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 2 Monateo Bezirksgericht Klagenfurt, römisch 40 , vom 16.09.2015, RK 21.09.2015, des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe 2 Monate
o Bezirksgericht Klagenfurt, XXXX , vom 22.09.2016, RK 06.04.2017, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB, § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Monate 2 Wochen.o Bezirksgericht Klagenfurt, römisch 40 , vom 22.09.2016, RK 06.04.2017, wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Monate 2 Wochen.
Der BF befindet sich derzeit aufgrund des zuletzt ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 16.11.2017, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB teilweise iVm § 15 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung mit dem Tod nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, jeweils zu Lasten seiner Gattin, XXXX , wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, in der Justizanstalt XXXX .Der BF befindet sich derzeit aufgrund des zuletzt ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung mit dem Tod nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, jeweils zu Lasten seiner Gattin, römisch 40 , wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, in der Justizanstalt römisch 40 .
Demnach wurde der BF wie folgt schuldig gesprochen:
XXXX hat in Klagenfurt,römisch 40 hat in Klagenfurt,
I.) Mit Gewalt gegen eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz teils abgenötigt, teils abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er XXXXrömisch eins.) Mit Gewalt gegen eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz teils abgenötigt, teils abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er römisch 40
1.) am 13.06.2017 aufhob, sie nach vorheriger Ankündigung zum geöffneten Fenster im 4. Stock (14 Meter Höhe) trug und ihren Oberkörper aus dem Fenster drückte, Bargeld im Wert von EURO 800,-, wobei die Tatvollendung lediglich daran scheiterte, dass XXXX besänftigend vorgab, ihm den geforderten Betrag auszuhändigen, jedoch (zuvor) die Kinder aus dem Hort abzuholen, sodass er von ihr abließ;1.) am 13.06.2017 aufhob, sie nach vorheriger Ankündigung zum geöffneten Fenster im 4. Stock (14 Meter Höhe) trug und ihren Oberkörper aus dem Fenster drückte, Bargeld im Wert von EURO 800,-, wobei die Tatvollendung lediglich daran scheiterte, dass römisch 40 besänftigend vorgab, ihm den geforderten Betrag auszuhändigen, jedoch (zuvor) die Kinder aus dem Hort abzuholen, sodass er von ihr abließ;
2.) am 22.06.2017 mit zwei Fingern an ihrer Kehle festhielt, zudrückte, mit der anderen Hand deren Augen fest nach innen drückte und von ihr EUR 800,- an Bargeld forderte, woraufhin die Genannte ihm einen Betrag von EUR 100,- übergab und es hinsichtlich der weiteren geforderten EUR 700,- beim Versuch blieb;
II.) am 22.06.2017 XXXX durch die Durchführung einer Schneidebewegung an ihrer Kehle gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch zwei.) am 22.06.2017 römisch 40 durch die Durchführung einer Schneidebewegung an ihrer Kehle gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Zudem widerrief das Landesgericht Klagenfurt mit Beschlüssen vom 16.11.2017, Zl. XXXX die mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.04.2013, Zl. XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht, sah von einem Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX vom 22.02.2016 ab, verlängerte jedoch die dem BF gewährte Probezeit auf fünf Jahre. Damit muss der BF zusätzlich zu der im genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe auch den Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu XXXX verbüßen.Zudem widerrief das Landesgericht Klagenfurt mit Beschlüssen vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 die mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.04.2013, Zl. römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht, sah von einem Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 vom 22.02.2016 ab, verlängerte jedoch die dem BF gewährte Probezeit auf fünf Jahre. Damit muss der BF zusätzlich zu der im genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe auch den Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu römisch 40 verbüßen.
Der BF wurde bisher während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verbüßung von Haftstrafen in Justizanstalten in folgenden Zeiträumen angehalten:
Justizanstalt Klagenfurt: vom 06.12.2012 bis 19.04.2013
vom 10.11.2015 bis 20.04.2016
vom 07.07.2017 bis 25.01.2018
Justizanstalt Graz-Karlau: seit 25.01.2018 - laufend
Mit Schreiben vom 19.12.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge belangte Behörde) den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, und gewährte ihm hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot Parteiengehör mit einem Stellungnahmerecht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Die belangte Behörde ersuchte den BF, die Beantwortung einiger aufgelisteter Fragen vorzunehmen und räumte ihm auch die Möglichkeit ein, hinsichtlich der Situation seines Heimatstaates Afghanistan Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wies den BF auch darauf hin, dass für den Fall, dass er zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde keine Stellungnahme abgebe, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde.
Vor Übermittlung des genannten Schreibens veranlasste die belangte Behörde keine Einvernahme des BF. Die belangte Behörde schloss nach dem dem BVwG vorgelegten Aktenvorgang diesem Schreiben keine Länderinformation über Afghanistan an. Die zeugenschaftliche Einvernahme seiner nach wie vor in Österreich lebenden Gattin, XXXX , zum aufrechten Familienleben des BF in Österreich unterblieb ebenfalls.Vor Übermittlung des genannten Schreibens veranlasste die belangte Behörde keine Einvernahme des BF. Die belangte Behörde schloss nach dem dem BVwG vorgelegten Aktenvorgang diesem Schreiben keine Länderinformation über Afghanistan an. Die zeugenschaftliche Einvernahme seiner nach wie vor in Österreich lebenden Gattin, römisch 40 , zum aufrechten Familienleben des BF in Österreich unterblieb ebenfalls.
Der BF gab zu dem genannten Schreiben keine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erteilte diese im Spruchpunkt I dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 und erließ gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG), iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Im Spruchpunkt II stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt III erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Im Spruchpunkt IV erließ die belangte Behörde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erteilte diese im Spruchpunkt römisch eins dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz (FPG), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Im Spruchpunkt römisch zwei stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch drei erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Im Spruchpunkt römisch vier erließ die belangte Behörde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Als Begründung für diese Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits fünf Mal wegen Vermögens-, Suchtgift- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt wurde. Er hat zwar ein Familienleben in Österreich, weswegen von einer gewissen Schutzwürdigkeit des Familienlebens auszugehen sei. Jedoch ist diese Schutzwürdigkeit im beachtlichen Ausmaß durch die Tatsache gemindert, dass der BF die zuletzt gesetzten strafrechtlich verfolgten Delikte gegenüber seiner Ehefrau in Anwesenheit seiner Kinder gesetzt hat.
Ohne den BF zu seiner konkreten Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im Rahmen einer mündlichen Einvernahme befragt zu haben, stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF nach Afghanistan vorliegen würden, da im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für den BF als Zivilperson eine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Auch die anderen im § 50 Abs. 1 FPG genannten Gründe, welche eine Abschiebung unzulässig machen würden, würden beim BF nicht vorliegen.Ohne den BF zu seiner konkreten Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im Rahmen einer mündlichen Einvernahme befragt zu haben, stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung des BF nach Afghanistan vorliegen würden, da im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für den BF als Zivilperson eine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Auch die anderen im Paragraph 50, Absatz eins, FPG genannten Gründe, welche eine Abschiebung unzulässig machen würden, würden beim BF nicht vorliegen.
Der Verbleib des BF in Österreich stelle nach dem Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daher sei seine sofortige Ausreise erforderlich, weswegen einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF würden nach den Ausführungen der belangten Behörde die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. Der BF neigt zu Gewaltdelikten und legte ein gesteigertes Tatverhalten an den Tag. Ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF nicht dergestalt seien, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib in Österreich.Durch die strafrechtlichen Verurteilungen des BF würden nach den Ausführungen der belangten Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Der BF neigt zu Gewaltdelikten und legte ein gesteigertes Tatverhalten an den Tag. Ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF nicht dergestalt seien, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib in Österreich.
Mit Schreiben vom 02.03.2018 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise und wies auf die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat und die Gewährung einer Rückkehrhilfe hin. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wies die belangte Behörde den BF auf die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs hin und teilte mit, dass der Verein Menschenrechte Österreich ihn dabei beraten und unterstützen könne. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 stellte die belangte Behörde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtberatung, fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Zur Begründung dieser Beschwerde führte der BF aus, dass das der Entscheidung zugrunde liegende Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Es würden die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltens und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die belangte Behörde habe sich unzureichend mit der Situation des BF auseinander gesetzt, unvollständige Ermittlungen angestellt, weswegen das Verfahren mit einem groben Mangel behaftet sei. So habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen in Bezug auf das vorhandene Familienleben des BF abgestellt. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen zum Fehlen eines (tatsächlichen) Familienlebens des BF in Afghanistan oder zu den dort noch vorhandenen sozialen Kontakten angestellt. Ohne Ermittlungen habe die belangte Behörde jedoch festgestellt, dass der BF mit (finanzieller) Unterstützung seiner Verwandten in Afghanistan rechnen könne.
Hinsichtlich der Länderinformationen sei die aktuelle abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat zu prüfen, was unterblieben sei. Die belangte Behörde hätte den BF in diesem Zusammenhang auch zu seiner gegenwärtigen Situation im Falle einer Rückkehr befragen müssen, was unzureichend erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan hätte geprüft werden müssen, ob eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 und Art 3 EMRK darstellen würde.Hinsichtlich der Länderinformationen sei die aktuelle abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat zu prüfen, was unterblieben sei. Die belangte Behörde hätte den BF in diesem Zusammenhang auch zu seiner gegenwärtigen Situation im Falle einer Rückkehr befragen müssen, was unzureichend erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan hätte geprüft werden müssen, ob eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Unter Zitierung einer Reihe von Länderinformationen führte der BF aus, aus welchen Gründen dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zumutbar sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, auf die individuellen Umstände des BF einzugehen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, hierzu die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Die Rückkehrentscheidung würde trotz der Verurteilung des BF im Ergebnis einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Art 8 ERMK bedeuten, und sei auf Dauer unzulässig. Die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem BF auch eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohe.Die Rückkehrentscheidung würde trotz der Verurteilung des BF im Ergebnis einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Artikel 8, ERMK bedeuten, und sei auf Dauer unzulässig. Die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem BF auch eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohe.
Auch das Einreisverbot und die Dauer seien nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, die belangte Behörde habe eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei komme der Begründungspflicht eine besondere Bedeutung zu. Es sei jedenfalls eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar. Allein die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung sei nicht ausschlaggebend, sondern es sei immer auf das zugrunde liegende Verhalten des BF abzustellen. Das 10-jährige Einreiseverbot stelle jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des BF dar.Auch das Einreisverbot und die Dauer seien nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, die belangte Behörde habe eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei komme der Begründungspflicht eine besondere Bedeutung zu. Es sei jedenfalls eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar. Allein die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung sei nicht ausschlaggebend, sondern es sei immer auf das zugrunde liegende Verhalten des BF abzustellen. Das 10-jährige Einreiseverbot stelle jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben des BF dar.
Es sei von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet worden, weswegen die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Mit Emailnachricht vom 16.03.2018 teilte der Verein Menschenrechte Österreich der belangte mit, dass der BF am selben einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat. Der BF befindet sich nach dieser Emailnachricht in der Justizanstalt Graz Karlau und wird voraussichtlich am 06.12.2019 entlassen werden.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang samt Beschwerde mit Schreiben vom 06.04.2018 dem BVwG zur Entscheidung vor, wo dieser am 13.04.2018 einlangte. Das BVwG bestätigte das Einlangen des Aktenvorganges mit Schreiben vom selben Tag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.