Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
BFA-VG §9Spruch
L504 2203360-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Metin AKYÜREK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Metin AKYÜREK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs 4 Z4, 52 Abs 9, 46, 55, 53 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, Z4, 52 Absatz 9, 46, 55, 53, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH]:1. Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 [BH]:
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte vor Ablauf (07.10.2017) ihres bisherigen Aufenthaltstitels am 12.09.2017 einen Verlängerungsantrag mit dem Zweck "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" als Imam bei der ATIB-Union XXXX.Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte vor Ablauf (07.10.2017) ihres bisherigen Aufenthaltstitels am 12.09.2017 einen Verlängerungsantrag mit dem Zweck "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" als Imam bei der ATIB-Union römisch 40 .
Anlässlich einer am 14.11.2017 bei der BH aufgenommenen Niederschrift wurde die bP aufgefordert, dass sie Kontoauszüge der Bank vorlegen soll, worin ersichtlich ist, von wem sie für ihre Tätigkeit als Imam bezahlt wird. Die bP erklärte darauf hin, dass sie keine Kontoauszüge, die Auskunft über den Zahler des Gehaltes geben, vorlegen kann. Die bP verweigerte die Unterfertigung der Niederschrift.
In einer Korrespondenz mit dem BMI führt die BH zu dieser Amtshandlung an, dass die bP im Beisein des Obmannes des Vereines vorgesprochen hat. Die Behörde hat schon am 02.11.2017 auf tel. Anfrage darauf hingewiesen, dass Kontoauszüge, die Informationen über den Zahler des Gehaltes enthalten, benötigt werden und wurde von der bP bzw. dem Obmann erklärt, dass es "ihm (von oben)" untersagt wurde derartige Kontoauszüge bei der BH vorzulegen. Selbst der Obmann hat diese Vorgangsweise unverständlich gefunden. Auf Nachfrage, was "von oben" bedeutet, hat die bP im Beisein des Referenten mit jemandem telefoniert, wobei türkisch gesprochen wurde. Danach hat die bP erklärt, dass sie die Niederschrift, welche im Beisein des Obmannes und Übersetzers, Hr. Ü., österr. StA, gemacht wurde, nicht unterschreiben wird. Die bP verweigerte im Folgenden die Unterschrift, nur der Obmann hat diese unterfertigt. Die bP war bei der Amtshandlung der deutschen Sprache nicht mächtig und wurde von Hrn. Ü. übersetzt.
Einer am 23.01.2018 bei der BH mit der bP aufgenommenen Niederschrift ist Folgendes zu entnehmen:
"Am heutigen Tag erscheint der oG. auf Grund der Ladung der hs. Behörde, wobei Hr. K. [Anm.: die bP] auf Befragung zur Wahrung des Parteiengehörs Folgendes angibt:
Auf Grund der gesetzlichen Änderung habe ich am heutigen Tag das neue Formular "NB-Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ausgefüllt, der Verlängerungsantrag wurde bereits am 12.09.2017 gestellt. Hinsichtlich der beabsichtigten Befragung zu meinem Aufenthalt und deren Umständen gebe ich an, dass ich eine Befragung nur mit einem Rechtsanwalt machen möchte, sofern es möglich ist ersuche ich um schriftliche Beantwortung der Fragen welche an mich übermittelt werden sollen. Durch den Übersetzer [Hr. Ü.] wurde mir alles klar und deutlich übersetzt, ich habe alles verstanden."
Nach Abschluss gab die bP an, dass sie diese Niederschrift im Gegensatz zum Übersetzer nicht unterfertigen wird, sie ersuchte neuerlich um schriftliche Beantwortung allfälliger Fragen zu ihrem Aufenthalt.
Am 01.02.2018 wurden der bP von der BH ein Fragenkatalog mit einer Stellungnahmefrist von 3 Wochen, mit nachfolgenden Fragen zur schriftlichen Beantwortung übermittelt, da sie bislang nicht bereit war diese anlässlich der Vorsprache am 23.01.2018 mündlich zu beantworten:
1. Was ist Diyanet de Belgique und waren Sie schon einmal in Belgien?
2. Was bedeutet der Rahmenvertrag zwischen dem Diyanet und der ATIB-Union?
3. Wer ist ihr Arbeitgeber?
4. Von wem bekommen Sie ihr monatliches Gehalt?
5. In welchem Land werden die Steuern für Ihr monatliches Gehalt bezahlt?
6. Bekommen Sie einen monatlichen Lohnzettel?
7. Haben Sie in Österreich ein Bankkonto?
8. Wer bezahlt die Miete für Ihre Wohnung?
9. Wer ist Ihr Arbeitgeber?
10. Welche Tätigkeiten haben sie als Imam bei der ATIB-Union in XXXX durchzuführen (zB Korankurse, Freitagsgebet, Gebet an Feiertagen, Abhaltung von Begräbnissen, Krankenhausbesuche, religiöse Eheschließungen)?10. Welche Tätigkeiten haben sie als Imam bei der ATIB-Union in römisch 40 durchzuführen (zB Korankurse, Freitagsgebet, Gebet an Feiertagen, Abhaltung von Begräbnissen, Krankenhausbesuche, religiöse Eheschließungen)?
11. Wer gibt Ihnen Ihren Tätigkeitsbereich vor?
12. Haben Sie einen Werkvertrag oder sind Sie angestellt bzw. von welcher Organisation entsandt?
13. Von wem erhalten Sie die Themen für die Predigt nach dem Freitagsgebet?
14. Haben Sie Kontakt mit der türkischen Vertretungsbehörde?
15. Haben Sie Kontakt zum Diyanet in Ankara, wenn ja, werden von dort Weisungen an Sie erteilt oder müssen Sie dorthin Bericht erstatten?
16. Wer bezahlt die Rechnungen bzw. kommt für die Behandlungen auf wenn Sie zum Arzt gehen müssen; haben Sie in Österreich eine Krankenversicherung?
17. Haben Sie in Österreich familiäre oder private Bindungen, welche Anknüpfungspunkte bestehen zu Ihrem Heimatland?
Nach Zustellung des Fragenkataloges teilte RA Dr. A. am 14.02.2018 mit, dass er in dieser Angelegenheit mit der rechtlichen Vertretung der bP beauftragt wurde. Der Vertreter wurde von der bP über die persönliche Ladung zur Beantwortung der Fragen informiert und er ersuchte, die relevanten Fragen schriftlich zu übermitteln. Die Behörde teilte dem Rechtsfreund mit, dass diese Fragen bereits der bP übersandt wurden.
Weder die bP noch ihr Rechtsfreund sind der Aufforderung zur Beantwortung der Fragen nachgekommen.
Mit Schreiben vom 05.03.2018 wurde von der BH, unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und den von ihr angenommenen Sachverhalt, dem Rechtsfreund der bP zur Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Behörde auf Grund bisheriger Ermittlungsergebnisse und insbesondere in Folge der Nichtmitwirkung des Antragstellers die Ansicht vertritt, dass eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wurde.
Es sei nicht sichergestellt, dass das Einkommen der bP aus "rechtmäßigen Quellen" stamme, welche im Einklang mit den österreichischen Gesetzen stehen und nicht dem Islamgesetz widersprechen. Der Nachweis der gesetzeskonformen Unterhaltsfinanzierung sei bisher nicht erbracht worden. Unter Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens erscheine es zulässig das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über diesen Sachverhalt zu informieren, zumal bisher keinerlei Angaben über die privaten und familiären Bindungen in Österreich gemacht worden seien. Eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen wurde eingeräumt. Die BH ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
"Dem Verlängerungsantrag war von Ihnen eine Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich beigelegt, worin bestätigt wurde, dass Sie einen seelsorgerischen Auftrag in Österreich als Imam für die ATIB Kultusgemeinde XXXX erbringen. Weiters war eine Einsatzbestätigung des Diyanet de Belgique beigelegt, worin bestätigt wurde, dass Sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Diyanet und der ATIB-Union, in einer ATIB-Kultusgemeinde in XXXX, als Seelsorger eingesetzt werden sollen. Ebenso war eine Gehaltsbestätigung des Botschaftsrates A.Y. beigelegt. Darin wurde bestätigt, dass Sie auf Grund Ihrer Tätigkeit als Seelsorger und der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Diyanet de Belgique und der ATIB Union, an einer ATIB-Kultusgemeinde in Österreich dienen und dafür ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2105 Euro netto beziehen würden. Außerdem war vom Präsidium für Religionsangelegenheiten der Republik Türkei, Bundeskanzleramt, eine Bestätigung über Ihre Absicherung im Krankheitsfall beigelegt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden sie tel. zur Behörde vorgeladen. Anlässlich Ihrer Vorsprache am 14.11.2017 wurden Sie um Auskunft ersucht, wer für Ihr Gehalt aufkommt bzw. wurden sie um Vorlage von Kontoauszügen ersucht, um festzustellen von wem Sie ihr Gehalt erhalten. Sie haben erklärt keine Kontoauszüge darüber vorlegen zu können worin ersichtlich wäre von wem Sie Ihr Gehalt erhalten würden"Dem Verlängerungsantrag war von Ihnen eine Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich beigelegt, worin bestätigt wurde, dass Sie einen seelsorgerischen Auftrag in Österreich als Imam für die ATIB Kultusgemeinde römisch 40 erbringen. Weiters war eine Einsatzbestätigung des Diyanet de Belgique beigelegt, worin bestätigt wurde, dass Sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Diyanet und der ATIB-Union, in einer ATIB-Kultusgemeinde in römisch 40 , als Seelsorger eingesetzt werden sollen. Ebenso war eine Gehaltsbestätigung des Botschaftsrates A.Y. beigelegt. Darin wurde bestätigt, dass Sie auf Grund Ihrer Tätigkeit als Seelsorger und der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Diyanet de Belgique und der ATIB Union, an einer ATIB-Kultusgemeinde in Österreich dienen und dafür ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2105 Euro netto beziehen würden. Außerdem war vom Präsidium für Religionsangelegenheiten der Republik Türkei, Bundeskanzleramt, eine Bestätigung über Ihre Absicherung im Krankheitsfall beigelegt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden sie tel. zur Behörde vorgeladen. Anlässlich Ihrer Vorsprache am 14.11.2017 wurden Sie um Auskunft ersucht, wer für Ihr Gehalt aufkommt bzw. wurden sie um Vorlage von Kontoauszügen ersucht, um festzustellen von wem Sie ihr Gehalt erhalten. Sie haben erklärt keine Kontoauszüge darüber vorlegen zu können worin ersichtlich wäre von wem Sie Ihr Gehalt erhalten würden
[...]"
Weder die bP noch ihr Rechtsfreund haben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren vor der BH dazu innerhalb der Frist Stellung genommen und sind somit diesen Ausführungen nicht entgegengetreten bzw. wurden diese nicht bestritten.
Mit Schreiben vom 30.03.2018 teilte die BH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 25 Abs 1 NAG den Sachverhalt mit und führte am Ende zusammenfassend aus, dass die BH, als für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels sachlich und örtlich zuständige Behörde, davon ausgeht, dass der Verdacht der Auslandsfinanzierung entgegen den Bestimmungen des Islamgesetzes für die Behörde erhärtet bzw. dieser von der bP gar nicht entkräftet wurde. Die bP hat zwar Unterlagen vorgelegt, jedoch auf die ergänzenden Fragen der Behörde nicht reagiert. Diese Unterlagen weisen auf eine unzulässige Auslandsfinanzierung hin und stellen nicht sicher, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG gegeben sind. Für die Behörde ist nicht ersichtlich, ob die Unterhaltsmittel der bP aus rechtmäßigen Quellen stammen und somit auch im Einklang mit dem Islamgesetz stehen. Auf Grund der Tatsache, dass eine Auslandsfinanzierung nicht entkräftet wurde und somit ein Verstoß gegen das Islamgesetz nahe liegt, scheint die Tätigkeit der bP als Imam in dieser Art nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen in Österreich zu sein, wodurch auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentlichen Ordnung gem. § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG gegeben ist.Mit Schreiben vom 30.03.2018 teilte die BH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG den Sachverhalt mit und führte am Ende zusammenfassend aus, dass die BH, als für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels sachlich und örtlich zuständige Behörde, davon ausgeht, dass der Verdacht der Auslandsfinanzierung entgegen den Bestimmungen des Islamgesetzes für die Behörde erhärtet bzw. dieser von der bP gar nicht entkräftet wurde. Die bP hat zwar Unterlagen vorgelegt, jedoch auf die ergänzenden Fragen der Behörde nicht reagiert. Diese Unterlagen weisen auf eine unzulässige Auslandsfinanzierung hin und stellen nicht sicher, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG gegeben sind. Für die Behörde ist nicht ersichtlich, ob die Unterhaltsmittel der bP aus rechtmäßigen Quellen stammen und somit auch im Einklang mit dem Islamgesetz stehen. Auf Grund der Tatsache, dass eine Auslandsfinanzierung nicht entkräftet wurde und somit ein Verstoß gegen das Islamgesetz nahe liegt, scheint die Tätigkeit der bP als Imam in dieser Art nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen in Österreich zu sein, wodurch auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentlichen Ordnung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG gegeben ist.
2. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Auf Grund obiger Mitteilung der BH gem. § 25 Abs 1 NAG hat das Bundesamt die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 4 Z 4 FPG eingeleitet.Auf Grund obiger Mitteilung der BH gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG hat das Bundesamt die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eingeleitet.
Die niederschriftliche Einvernahme mit der bP am 25.04.2018 gestaltete sich wie folgt:
"[...]
F. Warum kommt der Rechtsanwalt nicht.
A. Er hat einen anderen Termin, sagte, dass er deshalb nicht kommen kann.
F(Frage). Welche Sprachen sprechen Sie.
A. Türkisch, Deutsch in A2-Niveau
F. Können wir die Befragung in Deutsch machen - Hr. XXXX wird in Deutsch gefragt - versteht die Frage nicht - Frage wird durch Dolmetsch übersetzt.F. Können wir die Befragung in Deutsch machen - Hr. römisch 40 wird in Deutsch gefragt - versteht die Frage nicht - Frage wird durch Dolmetsch übersetzt.
F. Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei.
A. Ja.
[...]
LA. Zur Prüfung des Sachverhaltes werden Sie darauf hingewiesen, auch in Ihrem Interesse, dass SIe zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet sind und die Befragung dient auch dazu, dass Sie dabei die Möglichkeit haben das Parteiengehör wahrzunehmen.
Zum Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 30.3.2018 wurde dem BFA von der BH XXXX eine Anfrage gem. § 25 NAG, Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen im Verlängerungsverfahren-Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, übermittelt. So stellten Sie am 12.9.2017 einen Verlängerungsantrag Ihres Aufenthaltstitels, Aufenthaltsbewilligung-Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit bei der BH XXXX als Niederlassungsbehörde.Mit Schreiben vom 30.3.2018 wurde dem BFA von der BH römisch 40 eine Anfrage gem. Paragraph 25, NAG, Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen im Verlängerungsverfahren-Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, übermittelt. So stellten Sie am 12.9.2017 einen Verlängerungsantrag Ihres Aufenthaltstitels, Aufenthaltsbewilligung-Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit bei der BH römisch 40 als Niederlassungsbehörde.
Im Zuge des Verlängerungsverfahrens legten Sie nicht die geforderten Beweismittel bezüglich der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes vor und beantworteten auch nicht ein Schreiben der BH XXXX vom 30.1.2018 innerhalb der eingeräumten 3-wöchigen Frist.Im Zuge des Verlängerungsverfahrens legten Sie nicht die geforderten Beweismittel bezüglich der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes vor und beantworteten auch nicht ein Schreiben der BH römisch 40 vom 30.1.2018 innerhalb der eingeräumten 3-wöchigen Frist.
Da Sie für die Niederlassungsbehörde nicht nachweisen konnten, dass die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllen, ist beabsichtigt gegen SIe eine Aufenthaltsbeendigung gem. § 52ff FPG zu erlassen.Da Sie für die Niederlassungsbehörde nicht nachweisen konnten, dass die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllen, ist beabsichtigt gegen SIe eine Aufenthaltsbeendigung gem. Paragraph 52 f, f, FPG zu erlassen.
Was sagen Sie dazu.
A. Mit diesem Schreiben der BH XXXX wurden einige Fragen gestellt. Wir haben gemeldet, dass wir die Fragen durch unseren Rechtsanwalt beantworten werden. Ich kann nicht sagen, welche Antworten unser Rechtsanwalt gegeben hat.A. Mit diesem Schreiben der BH römisch 40 wurden einige Fragen gestellt. Wir haben gemeldet, dass wir die Fragen durch unseren Rechtsanwalt beantworten werden. Ich kann nicht sagen, welche Antworten unser Rechtsanwalt gegeben hat.
F. Dem Rechtsanwalt wurde von der BH XXXX mitgeteilt, dass Sie bereits die Fragen erhalten haben.F. Dem Rechtsanwalt wurde von der BH römisch 40 mitgeteilt, dass Sie bereits die Fragen erhalten haben.
A. Ich habe dem Rechtsanwalt die Fragen geschickt. Vom Rechtsanwalt habe ich bekommen, dass mein Akt an das BFA weitergeleitet wurde.
F. Wenn Sie von wir haben den Rechtsanwalt beauftragt sprechen, wen meinen Sie mit wir.
A. Ich meine meinen Rechtsanwalt.
F. Ist XXXX der Anwalt vom ATIP/ATIB-Verein.F. Ist römisch 40 der Anwalt vom ATIP/ATIB-Verein.
A. Er vertritt die Interessen des Vereins.
F. Seit wann sind Sie als Imam tätig.
A. Ich bin seit etwa 22 Jahren als Imam tätig.
F. Wie wurden Sie Imam, wie sieht die Ausbildung aus.
A. Grundschule, Hauptschule, Lyceeum, Anadolou-Universität in Eskisehir. Im Jahre XXXX habe die Universität abgeschlossen, das Studium hat 2 Jahre gedauert.A. Grundschule, Hauptschule, Lyceeum, Anadolou-Universität in Eskisehir. Im Jahre römisch 40 habe die Universität abgeschlossen, das Studium hat 2 Jahre gedauert.
F. In welchen Ländern waren Sie als Imam tätig.
A. Nur in der Türkei und Österreich. 1997 habe ich bereits als Imam zu arbeiten begonnen, nach dem Abschluss im Imam und Predigerlyceeum (4 Jahre).
Ich war dann bis 2013 in der Türkei.
F. Wer war Ihr Arbeitgeber in der Türkei.
A. Diyanet.
F. Seit wann sind Sie in Österreich und seit wann als Imam tätig.
A. Seit 2013
F. Für welches geographische Gebiet in Oberösterreich sind Sie als Imam tätig.
A. Ich bin für ATIB XXXX tätig.A. Ich bin für ATIB römisch 40 tätig.
F. Was ist Ihr Aufgabengebiet als Imam für ATIB.
A. Ich halte Gebete ab. In religiösen Bereichen helfe ich den Leuten.
F. Geben Sie ein Beispiel dafür.
A. Z. B. wenn ein Moslem kommt und fragt, wie man richtig fastet. Ich gebe dann die Auskunft, wie man richtig dem Islam gemäß bete, faste usw.
F: Wie viele Mitglieder betreuen Sie für den Verein ATIB in XXXX.F: Wie viele Mitglieder betreuen Sie für den Verein ATIB in römisch 40 .
A. Vertrauensperson (Vorstandsmitglied des Vereins ATIB in XXXX) gibt die Antwort: Wir sind ca. 90 Mitglieder (Erwachsene)A. Vertrauensperson (Vorstandsmitglied des Vereins ATIB in römisch 40 ) gibt die Antwort: Wir sind ca. 90 Mitglieder (Erwachsene)
F. Bekommen Sie Vorgaben, wie Sie Ihre Tätigkeit als Imam zu absolvieren haben.
A. Nein.
F. Sie sind also völlig frei in der Gestaltung Ihrer Tätigkeit als Imam.
A. Ja, das ist richtig
F. Wer ist Ihr Arbeitgeber in Österreich.
A. Ich bin bei ATIB als Imam beschäftigt
F. Welche Organisation hat Sie nach Österreich geschickt, um in Österreich als Imam für ATIB zu arbeiten
A. Ich habe mich für eine Auslandstätigkeit gemeldet . muss ich diese Fragen beantworten?
F. Warum wollen Sie diese Fragen nicht beantworten
A. Wir haben den Antrag für eine Auslandstätigkeit bei Diyanet gestellt und die ausländischen Vereine stellen dann einen Antrag auf Zuteilung eines Imams.
F. Von wem bekommen Sie Ihr Gehalt.
A. Vom türkischen Konsulat in Salzburg,
F: Stimmt es, dass Sie Euro 2105,- netto pro Monat beziehen.
A. Das stimmt
F. In welchem Land bezahlen Sie Ihre Steuern.
A. Diesbezüglich habe ich keine Ahnung.
F. Wie sind Sie in Österreich versichert, bei einer Sozialversicherungsabfrage beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger scheinen Sie nämlich nicht auf.
A. Die Gesundheitsabgaben werden von der türkischen Versicherungsanstalt bezahlt.
F. Wurden Sie in Österreich schon krankenbehandelt und wenn ja, wie erfolgte die Abrechnung, die Bezahlung für die Leistung.
A. Ich wurde noch nie krankenbehandelt.
F. Werden für Sie Pensionseinzahlungen auf ein Pensionskonto getätigt und wenn ja, wo.
Von wem werden Sie einmal eine Pension/Ruhestandsgenuss erhalten.
A. In der Türkei bekomme ich diese vom türkischen Staat.
F. Bekommen Sie einen monatlichen Gehaltszettel.
A. Ich bekomme die Gehälter auf mein Konto, einen Gehaltszettel mit Auflistung aller Abzüge, da müsste man ATIB fragen.
F. Haben Sie in Österreich ein Bankkonto.
A. Ja.
F. Sind Sie ein Beamter des türkischen Staates.
A. Diesbezüglich fragen Sie meinen Rechtsanwalt, das ist eine technische Frage.
Ich war in der Türkei ein Beamter der Diyanet, jetzt bin ich Angestellter von ATIB.
F. Warum bekommen Sie dann das Gehalt vom türkischen Konsulat.
A. Diesbezüglich holen Sie vom Vorstand von ATIB oder vom Rechtsanwalt Informationen ein.
F. Was ist Diyanet
A. Eine Institution des Staates Türkei, die sich mit Religionsfragen beschäftigt
F. Was ist Diyanet de Belgique.
A. Diesbezüglich habe ich keine Ahnung.
F. Sie haben aber eine Einsatzbestätigung des Diyanet de Belgique für die ATIB-Union in Österreich vom 11.9.2017 vorgelegt.
A. Da müsste man ATIB fragen.
V. Nochmals. In der Einsatzbestätigung sind Sie konkret genannt.römisch fünf. Nochmals. In der Einsatzbestätigung sind Sie konkret genannt.
A. Wenn Sie detaillierte Antworten haben wollen, fragen Sie ATIB Union. Nochmals gefragt gebe ich an, dass wir dieses Schreiben von ATIB Union in Wien erhalten haben
F. Kennen Sie die in der Bestätigung angesprochene Rahmenbedingung zwischen den ATIB und Diyante de Belgique .
A Nein.
F. In welcher Beziehung stehen Diyanet und Diyanet de Belgique zueinander.
A. Weiß ich nicht.
F. In welcher Beziehung steht die ATIB-Union zu Diyanet und Diyanet de Belgique.
A. Weiß ich nicht.
F. Sie sind seit ca. Oktober 2013 in Österreich als Imam tätig, was war vor dem 13.5.2016.
A. Damals war ich auch als Imam tätig.
F. Direkt für Diyanet.
A. Nein, für ATIB
F. Wer ist der Mieter Ihrer Wohnung in XXXXF. Wer ist der Mieter Ihrer Wohnung in römisch 40
A. Ich bin der Mieter.
F. Wer ist der Vermieter dieser Wohnung.