Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I411 2140618-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, und Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. am römisch 40 StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, und Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 10.10.2010 eine österreichische Staatsbürgerin in Kairo. Am XXXX kam ihr gemeinsames Kind zur Welt. Ab 11.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 11.12.2014 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, nachdem er am 07.10.2013 bei der österreichischen Botschaft in Kairo den entsprechenden Antrag gestellt hatte. Aufgrund seines Verlängerungsantrages vom 28.11.2014 wurde ihm ein von 12.12.2014 bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Über seinen am 30.11.2015 gestellten Verlängerungsantrag wurde bisher nicht entschieden.1. römisch 40 (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 10.10.2010 eine österreichische Staatsbürgerin in Kairo. Am römisch 40 kam ihr gemeinsames Kind zur Welt. Ab 11.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 11.12.2014 gültiger Aufenthaltstitel erteilt, nachdem er am 07.10.2013 bei der österreichischen Botschaft in Kairo den entsprechenden Antrag gestellt hatte. Aufgrund seines Verlängerungsantrages vom 28.11.2014 wurde ihm ein von 12.12.2014 bis 12.12.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt. Über seinen am 30.11.2015 gestellten Verlängerungsantrag wurde bisher nicht entschieden.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (gegen seine damalige Ehefrau) gemäß § 107b Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (gegen seine damalige Ehefrau) gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Das Landesgericht für Strafsachen sah es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise im Zeitraum Anfang 2014 bis zum 12.10.2015 gegen seine Ehefrau fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er in oftmaligen, zumindest ein bis zwei Mal monatlich wiederkehrenden Angriffen auf seine Ehefrau einschlug und sie mit den Äußerungen, er werde sie umbringen und ihre Leiche werde verschwinden, gefährlich bedrohte um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten. Zudem trat er ihr unter anderem im Februar 2014 mit dem Fuß gegen den Bauch und zog sie an den Haaren über den Boden, sodass es zu Unterleibsblutungen kam. Mitte 2014 warf er ein Messer nach ihr, wodurch seine Ehefrau eine kleine Schnittverletzung erlitt. Des Weiteren schlug und würgte er sie am 12.10.2015, schmiss sie auf das Bett, schlug mit einer Holzlatte mehrfach gegen ihre Beine und schlug ihren Kopf gegen die Wand, wobei seine Ehefrau eine Prellung und Abschürfungen im Stirnbereich und im rechten Halsbereich, eine Prellung am linken Bein und Prellungen und Blutergüsse am rechten Arm, am rechten Mittelfinger und am linken Ringfinger erlitt. Zudem nötig versuchte er sie zu einer Unterlassung zu nötigen, indem er ihr den Tod androhte, sollte sie die Polizei anrufen.
Auf Grund dieses Urteils hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.04.2016 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind kommt seither der Mutter alleine zu, dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach er sein Kind in zweiwöchigen Abständen für jeweils zwei Stunden unter Besuchsbegleitung besuchen durfte.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.04.2016 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschieden. Das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind kommt seither der Mutter alleine zu, dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, wonach er sein Kind in zweiwöchigen Abständen für jeweils zwei Stunden unter Besuchsbegleitung besuchen durfte.
4. Am 28.10.2016 wurde die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers vom Bundesamt als Zeugin im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdeführer das gemeinsame Kind nicht sehe, da das Kind Angst vor dem Vater habe. Sie legte eine Bestätigung jener Organisation vor, die die Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu seinem Kind begleitete (Familienbund Wien), aus der sich ergibt, dass die Besuchskontakte des Beschwerdeführers zu seinem Kind abgebrochen werden mussten. Im Bericht der Besuchsbegleitung wird wörtlich ausgeführt wie folgt:
"Die Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter zeigen sich sehr schwierig, weil das Mädchen nicht in der Lage ist, sich auf Spielkontakte mit dem Vater einzulassen. Das Kind sucht immer wieder die Nähe und Sicherheit zur Mutter, welche ihr offensichtlich beim Vater fehlen, und verlässt schon nach kurzen Augenblicken den Besucherraum. Trotz Aufforderungen der KM, doch mit dem Papa zu spielen, oder mit ihm zu malen, und Versprechen ihrerseits im Nebenraum auf sie zu warten, gelingt es nicht, das Mädchen dem Vater zuzuführen.
Auch wenn es von der Besuchsbegleiterin in den Besucherraum zum Vater getragen wird, läuft das Mädchen sofort wieder zur Mutter zurück.
Da das Kind im Kindergarten täglich mehrere Stunden ohne Mutter verbringt, verlässt die Mutter bei einem Kontakt das Besuchscafé, da sie meint, dies wäre für die MJ dann leichter sich auf den Vater einzulassen. Das Mädchen reagiert panikartig, weint, schreit, übergibt sich. Die KM muss sofort wieder zurückgerufen werden.
Am 6.10. ist es abermals nicht möglich, dass Spielkontakte mit dem Vater stattfinden. Sie klammert sich immer wieder an die Mutter und weint. Wenn die KM ihr vorschlägt mit dem Papa zu spielen, antwortet das Mädchen mit "Aua". Dies wiederholt sich mehrmals.
Der Besuchskontakt wird daraufhin nach ca. einer halben Stunde abgebrochen.
Die Mutter gibt am nächsten Tag telefonisch bekannt, dass XXXX vorzeitig aus dem Kindergarten abgeholt werden musste, da sie weinte und immer wieder "Aua" schrie. Laut Angaben der Kindergartenpädagogin ist so etwas bis lang noch nicht vorgekommen."Die Mutter gibt am nächsten Tag telefonisch bekannt, dass römisch 40 vorzeitig aus dem Kindergarten abgeholt werden musste, da sie weinte und immer wieder "Aua" schrie. Laut Angaben der Kindergartenpädagogin ist so etwas bis lang noch nicht vorgekommen."
5. Mit dem Bescheid vom 28.10.2016, Zl.XXXX erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zugleich verhängte sie über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V. (gemeint wohl Spruchpunkt IV.)).5. Mit dem Bescheid vom 28.10.2016, Zl.XXXX erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich verhängte sie über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf. (gemeint wohl Spruchpunkt römisch vier.)).
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass entgegen der Begründung der belangten Behörde ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und Staatsbürger von Ägypten. Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt.
Der Beschwerdeführer weist eine zwölfjährige Schulausbildung in Ägypten auf, besuchte zuletzt eine Universität in Kairo, absolvierte in Ägypten den Wehrdienst und hält sich seit 10.01.2014 in Österreich auf.
Vom 10.10.2010 bis zum 21.04.2016 war der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.04.2016 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe entstammt die am XXXX geborene Tochter XXXXVom 10.10.2010 bis zum 21.04.2016 war der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.04.2016 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe entstammt die am römisch 40 geborene Tochter römisch 40
Mit Urteil vom 10.12.2015 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehefrau XXXX nach § 107b Abs. 1 StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom 10.12.2015 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehefrau römisch 40 nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB rechtkräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Dem Beschwerdeführer wurde vom 11.12.2013 bis zum 12.12.2015 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt. Über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 30.11.2015 wurde bislang noch nicht entschieden.
Der Beschwerdeführer leistet die monatlichen Alimentationszahlungen in Höhe von 200 Euro. Die vereinbarte Besuchsregelung von zwei Stunden, alle 14 Tage im Rahmen einer Besuchsbegleitung kann nicht ausgeübt werden.
Eine soziale und integrative Verfestigung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.10.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Identität der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Ebenfalls glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführer, wonach er zwölf Jahre lang die Schule, er zuletzt eine Universität besuchte und im vor seiner Einreise in Österreich seinen Militärdienst in Ägypten absolvierte. Seine Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen über seine mittlerweile rechtskräftig geschiedene Ehe resultieren aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.04.2016 und über der daraus entstammenden minderjährigen Tochter aus der vom Standesamt XXXX am 04.05.2016 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter.Die Feststellungen über seine mittlerweile rechtskräftig geschiedene Ehe resultieren aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.04.2016 und über der daraus entstammenden minderjährigen Tochter aus der vom Standesamt römisch 40 am 04.05.2016 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter.
Die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung bestätigte mit Schreiben vom 15.02.2017 die dem Beschwerdeführer vom 11.12.2013 bis zum 12.12.2015 erteilten Aufenthaltstitel, die von ihm am 30.11.2015 beantragte Verlängerung seines Aufenthaltstitel und dass über diesen Verlängerungsantrag aufgrund des Vorliegens einer Vorstrafe und die über ihn erlassene Rückkehrentscheidung bislang noch nicht entschieden wurde.
Aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Ausfertigung des Scheidungsvergleiches vom 21.04.2016 sowie den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und die seiner Ex-Ehefrau ergibt sich die von ihm monatlich geleistete Alimentationszahlungen in Höhe von 200 Euro.
Eine soziale und integrative Verfestigung des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet auch nicht belegt.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 4 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 4 und Absatz 9, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Geg