TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/7 G311 2160737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
VwGVG §8a
ZPO §63 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

G311 2160737-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2017, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zuZahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2017, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu

Recht:

A) I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt wird und die Dauer des Einreiseverbots auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt wird und die Dauer des Einreiseverbots auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zur Einbringung einer Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 fPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verwiesen. Auch sei der Beschwerdeführer bereits in Italien zweimal einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden. Es hätten weder ein Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit noch familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können. Er verfüge daher über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zu den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zu Serbien habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass keine Hinweise vorliegen würden, die gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, fPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verwiesen. Auch sei der Beschwerdeführer bereits in Italien zweimal einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden. Es hätten weder ein Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit noch familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können. Er verfüge daher über kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zu den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zu Serbien habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass keine Hinweise vorliegen würden, die gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.

Mit dem am 02.06.2017 per Fax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu die gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidun g die aufschiebende Wirkung zuerkennen; die Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklären; das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 "Z 1" FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren sowie "von den Gebühren für die Einbringung der Beschwerde absehen". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, seitens der belangten Behörde allerdings keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben in Italien vorgenommen worden seien. Die Aufforderung des Bundesamtes, zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, sei ihm in der Justizanstalt zwar zugestellt worden. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sei diese Aufforderung jedoch nicht in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst worden, sodass er diese Gelegenheit nicht habe wahrnehmen könne. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Italien, wo er seit über 30 Jahren lebe. Er habe dort eine Ausbildung zum Koch gemacht und sei auch noch als Koch berufstätig gewesen. Die Ehegattin und die beiden minderjährigen Söhne (alle namentlich genannt) seien allesamt italienische Staatsangehörige. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt befinde sich in Rom, jedoch leide die Ehegattin an Krebs und werde in Mailand behandelt. Die beiden Söhne seien vorläufig bei der Großmutter untergebracht, jedoch sei die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers erforderlich. Er habe großes Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Italien. Die Rückkehrentscheidung nach Serbien sowie das unbefristete Einreiseverbot würden daher einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Darüber hinaus erweise sich die unbefristete Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes als ungerechtfertigt. Er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes Leben zu führen. Insbesondere im Hinblick auf die schengenweite Geltung des Einreiseverbotes und die familiären Bezüge des Beschwerdeführers in Italien sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch bemessen. Deshalb werde auch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, da dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Verurteilung sowie die Verbüßung der Haftstrafe eine ausreichende Lehre und Abschreckung gewesen sei, sodass eine sofortige Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei. Darüber hinaus benötige der Beschwerdeführer eine Operation am rechten Auge, was das Bundesamt ebenso nicht berücksichtigt habe.Mit dem am 02.06.2017 per Fax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidun g die aufschiebende Wirkung zuerkennen; die Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklären; das gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, "Z 1" FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren sowie "von den Gebühren für die Einbringung der Beschwerde absehen". Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, seitens der belangten Behörde allerdings keinerlei Ermittlungen zum Privat- und Familienleben in Italien vorgenommen worden seien. Die Aufforderung des Bundesamtes, zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, sei ihm in der Justizanstalt zwar zugestellt worden. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sei diese Aufforderung jedoch nicht in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasst worden, sodass er diese Gelegenheit nicht habe wahrnehmen könne. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Italien, wo er seit über 30 Jahren lebe. Er habe dort eine Ausbildung zum Koch gemacht und sei auch noch als Koch berufstätig gewesen. Die Ehegattin und die beiden minderjährigen Söhne (alle namentlich genannt) seien allesamt italienische Staatsangehörige. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt befinde sich in Rom, jedoch leide die Ehegattin an Krebs und werde in Mailand behandelt. Die beiden Söhne seien vorläufig bei der Großmutter untergebracht, jedoch sei die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers erforderlich. Er habe großes Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Italien. Die Rückkehrentscheidung nach Serbien sowie das unbefristete Einreiseverbot würden daher einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Darüber hinaus erweise sich die unbefristete Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes als ungerechtfertigt. Er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes Leben zu führen. Insbesondere im Hinblick auf die schengenweite Geltung des Einreiseverbotes und die familiären Bezüge des Beschwerdeführers in Italien sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch bemessen. Deshalb werde auch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, da dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Verurteilung sowie die Verbüßung der Haftstrafe eine ausreichende Lehre und Abschreckung gewesen sei, sodass eine sofortige Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei. Darüber hinaus benötige der Beschwerdeführer eine Operation am rechten Auge, was das Bundesamt ebenso nicht berücksichtigt habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.06.2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.

Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefast an, in Serbien geboren und dort bis zu seinem 19. Lebensjahr gelebt zu haben. Er habe die achtjährige Grundschulde und das vierjährige Gymnasium abgeschlossen. Seine Mutter sei bereits verstorben. 1989 habe sich der Krieg angekündigt und sei der Beschwerdeführer auf Wunsch seines Vaters zu seiner Cousine nach Italien gezogen, wo er fortan gelebt habe. Er sei verheiratet und habe dort zwei Söhne aus dieser Ehe sowie ein weiteres Kind aus einer außerehelichen Beziehung, welches in Belgien lebe. Sowohl die Ehegattin als auch die beiden Söhne seien italienische Staatsangehörige. Wegen der Chemotherapie seiner Ehegattin für ihre Brustkrebserkrankung in einem Krankenhaus in Mailand würden sich die Söhne jedoch in Marseille beim Schwiegervater des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen in Italien gelebt; zuletzt sei ihm eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für fünf Jahre ausgestellt worden, welche bis 2016 gültig gewesen sei. Die italienische Staatsangehörigkeit könne ihm erst nach 30 Jahren Aufenthalt verliehen werden. Der Beschwerdeführer sei im September 2016 (glaublich am 14.09.2016) [richtigerweise 2015, Anm.] zur Teilnahme an einer Hochzeit nach Österreich gekommen. Im Rahmen der Feier sei ihm und weiteren Bekannten das Geld ausgegangen und sei es deshalb zur in Österreich verurteilten Straftat gekommen. In Italien sei der Beschwerdeführer 2013 (seiner Ansicht nach fälschlicherweise) wegen des Diebstahls von Altmetall zu seiner bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe zehn Tage in Haft verbracht und sei dann in den Hausarrest entlassen worden. Dieser sei ebenfalls vorzeitig wegen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben worden. 2015 sei der Beschwerdeführer in Italien ebenfalls wegen Diebstahls verurteilt worden. Er habe acht Monate in Haft gesessen und habe den Rest der Haftstrafe von eineinhalb Jahren in Form gemeinnütziger Arbeit abgeleistet. Zwei bis drei Jahre nach einem vom Beschwerdeführer in Rom erlittenen Verkehrsunfall, infolge dessen er auch operiert worden sei, habe er Probleme mit der Retina und der Linse seines Auges bekommen. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, ob die strafgerichtlichen Verurteilungen ein Problem für die Verleihung der italienischen Staatsangehörigkeit bzw. der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung darstellen würden. In Serbien verfüge er weder über eine Wohnung noch ein Haus und habe auch keine Familienangehörigen mehr, da auch der Vater bereits verstorben sei. Das Haus des Vaters sei im Krieg zerstört worden.

Auf die Fortsetzung der Verhandlung und die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Sodann holte das Bundesverwaltungsgericht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers samt Rechtsmittelentscheidung ein, welche diesem mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.11.2017 zur Stellungnahme übermittelt wurden.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 20.11.2017 per Fax be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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