TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 I416 1246843-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I416 1246843-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 275787408/180228634, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 275787408/180228634, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 23.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2004, Zl. 03 18.654-BAE gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde und unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wurde er nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. A14 246.843-0/2008/7E als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 23.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2004, Zl. 03 18.654-BAE gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde und unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wurde er nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. A14 246.843-0/2008/7E als unbegründet abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge mehrere Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt, zuletzt wurde sein Aufenthaltstitel ROT-WEISS-ROT KARTE PLUS mit Gültigkeit bis 24.07.2018 verlängert.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2012, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.01.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils der vorausgegangen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.01.2014, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils der vorausgegangen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.04.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte zuletzt eine Haftstrafe in der JA XXXX vom 23.12.2016 bis 22.12.2017.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.04.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte zuletzt eine Haftstrafe in der JA römisch 40 vom 23.12.2016 bis 22.12.2017.

4. Am 10.4.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er ledig sei und zwei Kinder habe, die er aber seit 2013 nicht mehr gesehen habe. Leben würden beide bei der Kindesmutter XXXX, zu der er aber keinen Kontakt mehr habe. Er gab weiters an, dass er derzeit beim Verein XXXX gemeldet sei, schlafen würde er bei Freunden, deren Namen er aber nicht nennen könne. Zu seiner finanziellen Situation führte er aus, dass er keine Ersparnisse besitzen würde, er würde als Prediger und Fahrer für einen Paketdienst arbeiten und werde von der Kirche unterstützt, bekommen würde er ca. € 1000,-- netto im Monat. Gefragt ob er Mitglied in einem Verein, einer Hilfsorganisation sei oder sonstige private Bindungen anführen könne gab er wörtlich an: "Ich bin bei ca. 10 kirchlichen Organisationen Mitglied." Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er weiters aus, dass seine Angehörigen alle verstorben wären, er selbst habe 12 Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Hochschule besucht und eine Ausbildung als Automechaniker. Auf Vorhalt, dass der Behörde hinsichtlich seiner Person ein Reisepass lautend auf XXXX, geb. am XXXX StA. Nigeria vorliegen würde, antwortete er wörtlich: "Sie mögen überprüfen ob dieser Namen irgendwo auf der Welt gebraucht wurde. Meine damalige Lebensgefährtin hat diesen Reisepass für mich organisiert, damit Sie mich heiraten kann. Bezüglich der Identität ist dies eine Übersetzung der Sprache Igbo und Yoruba, damit meine Lebensgefährtin den Altersunterschied kaschieren wollte hat sie mich um 11 Jahre älter gemacht. Das der Name XXXX geblieben ist, beruht auch auf meiner Lebensgefährtin, da ihr die Sprache Igbo besser gefallen hat." Gefragt ob er im Falle seiner Rückkehr mit strafrechtlichen oder politischen Folgen rechnen müsste gab er an, dass ihn die Organisationen, die ihm damals verfolgt hätten wieder verfolgen würden, und er als Prediger automatisch antichristlichen Gruppen ausgesetzt wäre. Gefragt, ob er noch Fragen habe, antwortete er wörtlich: "Es ist mir eigentlich egal, es wird sowieso immer gegen mich entschieden."4. Am 10.4.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er ledig sei und zwei Kinder habe, die er aber seit 2013 nicht mehr gesehen habe. Leben würden beide bei der Kindesmutter römisch 40 , zu der er aber keinen Kontakt mehr habe. Er gab weiters an, dass er derzeit beim Verein römisch 40 gemeldet sei, schlafen würde er bei Freunden, deren Namen er aber nicht nennen könne. Zu seiner finanziellen Situation führte er aus, dass er keine Ersparnisse besitzen würde, er würde als Prediger und Fahrer für einen Paketdienst arbeiten und werde von der Kirche unterstützt, bekommen würde er ca. € 1000,-- netto im Monat. Gefragt ob er Mitglied in einem Verein, einer Hilfsorganisation sei oder sonstige private Bindungen anführen könne gab er wörtlich an: "Ich bin bei ca. 10 kirchlichen Organisationen Mitglied." Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er weiters aus, dass seine Angehörigen alle verstorben wären, er selbst habe 12 Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Hochschule besucht und eine Ausbildung als Automechaniker. Auf Vorhalt, dass der Behörde hinsichtlich seiner Person ein Reisepass lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Nigeria vorliegen würde, antwortete er wörtlich: "Sie mögen überprüfen ob dieser Namen irgendwo auf der Welt gebraucht wurde. Meine damalige Lebensgefährtin hat diesen Reisepass für mich organisiert, damit Sie mich heiraten kann. Bezüglich der Identität ist dies eine Übersetzung der Sprache Igbo und Yoruba, damit meine Lebensgefährtin den Altersunterschied kaschieren wollte hat sie mich um 11 Jahre älter gemacht. Das der Name römisch 40 geblieben ist, beruht auch auf meiner Lebensgefährtin, da ihr die Sprache Igbo besser gefallen hat." Gefragt ob er im Falle seiner Rückkehr mit strafrechtlichen oder politischen Folgen rechnen müsste gab er an, dass ihn die Organisationen, die ihm damals verfolgt hätten wieder verfolgen würden, und er als Prediger automatisch antichristlichen Gruppen ausgesetzt wäre. Gefragt, ob er noch Fragen habe, antwortete er wörtlich: "Es ist mir eigentlich egal, es wird sowieso immer gegen mich entschieden."

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018, Zl. 275787408/180343195 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei der PI XXXX, verhängt. Die Übernahme des gegenständlichen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer jedoch verweigert.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018, Zl. 275787408/180343195 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei der PI römisch 40 , verhängt. Die Übernahme des gegenständlichen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer jedoch verweigert.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 275787408/180228634, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 145/2017 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF BGBl I Nr. 70/2015" erlassen (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 4 FPG" wurde nicht eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 145/2017" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 275787408/180228634, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 70/2015" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG" wurde nicht eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zuletzt wurde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 145/2017" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen.

7. Am 09.05.2018 erfolgte eine telefonische Nachfrage bei der PI

XXXX hinsichtlich seiner Meldeverpflichtung, wobei mitgeteilt wurde, dass er dieser in unregelmäßigen Abständen nachkommen würde.römisch 40 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtung, wobei mitgeteilt wurde, dass er dieser in unregelmäßigen Abständen nachkommen würde.

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz, eingelangt am 08.05.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er unsubstantiiert aus, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, das ein schutzwürdiges Privatleben bestehen würde, da der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig und Vater von zwei in Österreich lebenden Kindern sei. Er führte weiters aus, dass kein Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sei, da der Beschwerdeführer schon seit Jahren in Österreich leben würde und als integriert gelten müsse. Es sei nicht richtig, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und würde auch kein Anlass bestehen, ein Einreiseverbot zu verhängen. Letztlich führte er unsubstantiiert aus, dass es die Behörde unterlassen habe, die einzelnen Delikte des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen, da diese Prüfung ergeben hätte, dass die Delikte einerseits schon längere Zeit zurückliegen würden, das verhängte Strafmaß relativ gering sei und es sich bei dem letzten Delikt um eine spezifische Situation handeln würde, die keinen Einfluss auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen wird, die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklärt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird und von einem Einreiseverbot Abstand genommen wird.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig, spricht englisch und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität gründet sich auf seiner Aussage.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Bindungen, da seine beiden Kinder im Bundesgebiet aufhältig sind. Er verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit über eine gewisse soziale und berufliche Integration. Der Beschwerdeführer ist aktuell beim Verein XXXX in der XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Bindungen, da seine beiden Kinder im Bundesgebiet aufhältig sind. Er verfügt aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit über eine gewisse soziale und berufliche Integration. Der Beschwerdeführer ist aktuell beim Verein römisch 40 in der römisch 40 gemeldet.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bereits 2009 rechtskräftig negativ entschieden.

Der Beschwerdeführer verfügt durch die ihm ausgestellte ROT-WEISS-ROT KARTE PLUS über eine befristetes Aufenthaltsrecht und einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bis 24.07.2018. Der Beschwerdeführer hat durch seine Verurteilungen einen Versagungsgrund für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels gesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt:

01) LG XXXX vom 01.02.2012 RK 07.02.201201) LG römisch 40 vom 01.02.2012 RK 07.02.2012

§ 28a (1) 4.5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 4.5. Fall SMG

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 07.02.2012zu LG römisch 40 RK 07.02.2012

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 14.01.2014LG römisch 40 vom 14.01.2014

02) LG XXXX vom 14.01.2014 RK 14.01.201402) LG römisch 40 vom 14.01.2014 RK 14.01.2014

§ 83 (1) StGB; § 107 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB; Paragraph 107, (1) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 14.01.2014zu LG römisch 40 RK 14.01.2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 04.04.2016LG römisch 40 vom 04.04.2016

03) LG XXXX vom 04.04.2016 RK 26.07.201603) LG römisch 40 vom 04.04.2016 RK 26.07.2016

§ 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 23.12.2016 bis 22.12.2017 in Strafhaft.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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