TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W226 2174577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W226 2174577-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 752090706-171035799, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 752090706-171035799, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9, § 46 FPG, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46, FPG, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 30.11.2005 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2005 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 05 20.906-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 30.11.2005 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2005 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 05 20.906-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhoben, wobei der Asylgerichtshofs im Rahmen der mündlich Beschwerdeverhandlung am 30.01.2013 mündlich verkündete, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhoben, wobei der Asylgerichtshofs im Rahmen der mündlich Beschwerdeverhandlung am 30.01.2013 mündlich verkündete, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer unmittelbar davor nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. und II. im Verfahren des Beschwerdeführers zurückgezogen wird.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer unmittelbar davor nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. im Verfahren des Beschwerdeführers zurückgezogen wird.

Eine schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte mit 07.03.2013 unter der Zl. D12 308802-1/2008/27E.

Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere damit, dass sowohl für seine (mittlerweile von ihm geschiedene) Ehefrau, als auch für seine minderjährige Tochter, mit Erkenntnissen vom 30.01.2013 (Zlen. D12 308804-1/2008 und D12 308803-1/2008) die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Speziell die gelungene Integration seiner damaligen Ehefrau in sprachlicher, beruflicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht stand bei der Entscheidung im Vordergrund.

Festgehalten wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstelle. Ebenso wurde seine zum damaligen Zeitpunkt strafrechtliche Unbescholtenheit als Entscheidungskriterium herangezogen.Festgehalten wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstelle. Ebenso wurde seine zum damaligen Zeitpunkt strafrechtliche Unbescholtenheit als Entscheidungskriterium herangezogen.

In der Folge trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung:

Er wurde durch das BG XXXX zur Zl. XXXX am XXXX ) wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.Er wurde durch das BG römisch 40 zur Zl. römisch 40 am römisch 40 ) wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.

Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG XXXX zur Zl. XXXX wegen § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, (1. und 2. Fall) FPG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.

Als mildernd wertete das Gericht sein reumütiges und umfassendes Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Faktenmehrheit, die Begehung innerhalb offener Probezeit, den raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation.

Mit Beschluss vom XXXX des LG XXXX zur Zl. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.Mit Beschluss vom römisch 40 des LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.09.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) zu erlassen. Hiezu wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten, vom 16.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten, vom 16.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG iVm.

§ 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei geschieden, Hilfsarbeiter und gesund. Er sei zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden.

Er sei Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Bis zum 20.10.2017 verfüge er über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus".Er sei Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Bis zum 20.10.2017 verfüge er über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus".

In der Zeit vom 17.01.2006 bis 19.04.2013 habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Ab 22.12.2014 bis 24.06.2016 sei er insgesamt 257 Tage bei diversen Firmen beschäftigt gewesen und befinde sich seit 12.10.2016 in diversen Justizanstalten in Haft.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er geschieden und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig sei.

Das Einreiseverbot wurde mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei begründet. Es wurde der wesentliche Inhalt des Strafurteils insbesondere der Tathergang sowie die mildernden und erschwerenden Umstände wiedergegeben.

Da der Beschwerdeführer in Österreich bereits zwei Mal massiv straffällig geworden sei, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weswegen die Verhängung eines Einreiseverbots in der ausgesprochenen Dauer konkret zur Abwehr weiteren strafbarer Handlungen aufgrund von Verstößen gegen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zwingend nötig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.

Rechtlicht wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfüge, strafrechtlich nach § 114 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden sei, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung zu prüfen gewesen seien.Rechtlicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfüge, strafrechtlich nach Paragraph 114, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden sei, weshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung zu prüfen gewesen seien.

Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privat- und Familienleben sei gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, da dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei.Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privat- und Familienleben sei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, da dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten sei.

Bereits das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich nach Art. 8 EMRK wurde seitens des BFA verneint, würden sich seine familiären Interessen im Übrigen doch derart darstellen, dass diese und seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nur ein untergeordnetes Gewicht beigemessen werden könne und im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten seien.Bereits das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich nach Artikel 8, EMRK wurde seitens des BFA verneint, würden sich seine familiären Interessen im Übrigen doch derart darstellen, dass diese und seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nur ein untergeordnetes Gewicht beigemessen werden könne und im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten seien.

Der Beschwerdeführer sei mittlerweile geschieden und lebe seit 12.10.2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner geschiedenen Frau und dessen Tochter. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass ihn sein strafrechtliches Verhalten von seinem Kind trennen könnte (wie auch jetzt während der Verbüßung seiner Strafhaft), was ihn aber nicht von der Begehung von Straftaten abhalten habe können. Aus der Besucherliste der XXXX sei ersichtlich, dass er während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt keinerlei familiäre Besuche erhalten haben.Der Beschwerdeführer sei mittlerweile geschieden und lebe seit 12.10.2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner geschiedenen Frau und dessen Tochter. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass ihn sein strafrechtliches Verhalten von seinem Kind trennen könnte (wie auch jetzt während der Verbüßung seiner Strafhaft), was ihn aber nicht von der Begehung von Straftaten abhalten habe können. Aus der Besucherliste der römisch 40 sei ersichtlich, dass er während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt keinerlei familiäre Besuche erhalten haben.

Es sei ihm möglich und zumutbar, seine familiären Kontakte mithilfe von modernen Massenkommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten. Einem Besuch seiner Tochter in der Russischen Föderation würden keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ebenso sei es ihm möglich, seiner Unterhaltsverpflichtung aus seinem Herkunftsland nachzukommen.

Was sein Privatleben betreffe, sei keine nennenswerte berufliche Integration in Österreich ersichtlich und habe der Beschwerdeführer über viele Jahre hindurch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er sei lediglich 257 Tage bei diversen Firmen beschäftigt gewesen, wobei seine längste Anstellung 72 Tage gedauert habe.

Er habe in der Folge offensichtlich versucht, sich durch Diebstahl bzw. in weiterer Folge durch gewerbsmäßige Schlepperei eine Einkommensverbesserung zu verschaffen.

Verwiesen wurde auch auf den Umstand, dass lediglich die gelungene Integration seiner damaligen Ehefrau ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass im Jänner 2013 durch das Bundesverwaltungsgericht (gemeint: Asylgerichtshof) keine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Für seine Person seien nämlich keinerlei integrativen Begründungen namhaft gemacht worden. Mangels einer persönlichen Stellungnahme sei es dem BFA nicht möglich, andere Schlüsse zu ziehen.

Ein aktuelles Familienleben sei vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden und seit 22.06.2016 sei er nur mehr in Justizanstalten registriert gewesen. Zu seiner Person scheine derzeit keine ordentliche Wohnsitzmeldung mehr auf. Zulasten des Beschwerdeführers hätten sich seine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen ausgewirkt.

Die Rückkehrentscheidung sei daher nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Die Rückkehrentscheidung sei daher nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ein Abschiebehindernis gemäß § 50 FPG ergebe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ein Abschiebehindernis gemäß Paragraph 50, FPG ergebe.

In Spruchpunkt III. wurde die Erlassung des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe die Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Erlassung des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe die Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier. wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 20.10.2017 beim BFA Beschwerde erhoben, wobei eine Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich vom 17.10.2017 vorgelegt wurde.

Geltend gemacht wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Dort wurde auf die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Er habe das Deutschzertifikat A2 gemacht und besitze auch den Staplerschein. Er sei sehr darum bemüht, wieder arbeiten zu können, was ihm aufgrund der abgelaufenen Rot-Weiß-Rot Karte plus nicht möglich sei. Eine Anfrage bei der BH habe auch ergeben, dass die Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zur Entscheidung durch das BVwG auch vorerst nicht verlängert werden könne. Dass der Beschwerdeführer sich aber aufrecht darum bemühe, wieder eine Arbeit zu finden und im Falle eines Aufenthaltstitels die reale Möglichkeit gehabt hätte, etwa bei der Firma XXXX zu arbeiten, gehe aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen hervor.Dort wurde auf die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Er habe das Deutschzertifikat A2 gemacht und besitze auch den Staplerschein. Er sei sehr darum bemüht, wieder arbeiten zu können, was ihm aufgrund der abgelaufenen Rot-Weiß-Rot Karte plus nicht möglich sei. Eine Anfrage bei der BH habe auch ergeben, dass die Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zur Entscheidung durch das BVwG auch vorerst nicht verlängert werden könne. Dass der Beschwerdeführer sich aber aufrecht darum bemühe, wieder eine Arbeit zu finden und im Falle eines Aufenthaltstitels die reale Möglichkeit gehabt hätte, etwa bei der Firma römisch 40 zu arbeiten, gehe aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen hervor.

Der Beschwerdeführer sei zwar von Frau XXXX geschieden, doch sei das Paar nach wie vor nach muslimischem Ritus verheiratet und sei das Familienleben zwischen ihm, seiner geschiedenen Frau und seiner elfjährigen Tochter nach wie vor aufrecht. Die traditionelle Eheschließung nach muslimischem Ritus sei etwa im Dezember 2004 durchgeführt worden, weshalb der Beschwerdeführer und XXXX nach wie vor verheiratet seien. Es wurde die Vorlage der Heiratsurkunde bzw. Bestätigung aus der Moschee in Aussicht gestellt. Diese müsse erst besorgt werden. Auch wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aus der XXXX wieder mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen Tochter in den gemeinsamen Haushalt ziehen werde.Der Beschwerdeführer sei zwar von Frau römisch 40 geschieden, doch sei das Paar nach wie vor nach muslimischem Ritus verheiratet und sei das Familienleben zwischen ihm, seiner geschiedenen Frau und seiner elfjährigen Tochter nach wie vor aufrecht. Die traditionelle Eheschließung nach muslimischem Ritus sei etwa im Dezember 2004 durchgeführt worden, weshalb der Beschwerdeführer und römisch 40 nach wie vor verheiratet seien. Es wurde die Vorlage der Heiratsurkunde bzw. Bestätigung aus der Moschee in Aussicht gestellt. Diese müsse erst besorgt werden. Auch wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aus der römisch 40 wieder mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen Tochter in den gemeinsamen Haushalt ziehen werde.

Auch wurde auf ein Schreiben von XXXX vom 06.10.2017 verwiesen, wonach sie nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers das Familienleben fortsetzen wolle.Auch wurde auf ein Schreiben von römisch 40 vom 06.10.2017 verwiesen, wonach sie nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers das Familienleben fortsetzen wolle.

Er treffe zwar zu, dass Frau XXXX den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX nicht besucht habe, diese habe den Beschwerdeführer aber während der Zeit im Landesgericht XXXX besucht. Es habe in der Justizanstalt XXXX wöchentlicher telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und der minderjährigen Tochter bestanden. Die standesamtliche Scheidung würde im Fall der Familie XXXX nur einen Formalakt darstellen. Durch die weiterhin aufrechte Vermählung nach muslimischem Ritus, den gemeinsamen Haushalt in XXXX und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens habe sich für die Familie seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.01.2013, mit welchem die auf Dauer unzulässige Ausweisung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, de facto nichts geändert.Er treffe zwar zu, dass Frau römisch 40 den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 nicht besucht habe, diese habe den Beschwerdeführer aber während der Zeit im Landesgericht römisch 40 besucht. Es habe in der Justizanstalt römisch 40 wöchentlicher telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und der minderjährigen Tochter bestanden. Die standesamtliche Scheidung würde im Fall der Familie römisch 40 nur einen Formalakt darstellen. Durch die weiterhin aufrechte Vermählung nach muslimischem Ritus, den gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens habe sich für die Familie seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.01.2013, mit welchem die auf Dauer unzulässige Ausweisung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, de facto nichts geändert.

Frau XXXX verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufrechterhalten zu können. Eine Trennung würde auch ein schwerer Eingriff in das Recht auf Familienleben in Bezug auf seine minderjährige Tochter bedeuten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter die zentralen Anker in seinem Leben sehe. Die seelische Belastung, die die faktische Beendigung des Familienlebens bedeuten würde, wäre erheblich und im Lichte des § 9 BFA-VG nicht verantwortbar.Frau römisch 40 verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufrechterhalten zu können. Eine Trennung würde auch ein schwerer Eingriff in das Recht auf Familienleben in Bezug auf seine minderjährige Tochter bedeuten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter die zentralen Anker in seinem Leben sehe. Die seelische Belastung, die die faktische Beendigung des Familienlebens bedeuten würde, wäre erheblich und im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG nicht verantwortbar.

Neben dem Unterstützungsschreiben vom 06.10.2017 wurde auch die Einvernahme von XXXX als Zeugin beantragt.Neben dem Unterstützungsschreiben vom 06.10.2017 wurde auch die Einvernahme von römisch 40 als Zeugin beantragt.

Es liege demnach jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt werden hätte müssen.Es liege demnach jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt werden hätte müssen.

Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die vom Beschwerdeverführer verwirklichten Straftatbestände gestützt, jedoch verkannt, dass gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ein Eingriff in das Privat und Familienleben nicht nur gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, sondern eine Rückkehrentscheidung auch dringend geboten sein müsse. Dies sei sie jedoch nicht, es würden die Verurteilungen des Beschwerdeführers zwar nicht von rühmlichem Verhalten zeugen, doch würden diese Delikte die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht dringend gebieten. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang wohl schwere Delikte gegen Leib und Leben vor Augen, die im Rechtsbrecher eine akute Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung erblicken lasse, wovon im Fall des Beschwerdeführers keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten zutiefst und wolle fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen. Aus den Unterlagen sei auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sehr um eine gute Integration in Österreich bemüht habe. Er habe ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und könne Einstellungszusagen vorweisen.Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die vom Beschwerdeverführer verwirklichten Straftatbestände gestützt, jedoch verkannt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ein Eingriff in das Privat und Familienleben nicht nur gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, sondern eine Rückkehrentscheidung auch dringend geboten sein müsse. Dies sei sie jedoch nicht, es würden die Verurteilungen des Beschwerdeführers zwar nicht von rühmlichem Verhalten zeugen, doch würden diese Delikte die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht dringend gebieten. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang wohl schwere Delikte gegen Leib und Leben vor Augen, die im Rechtsbrecher eine akute Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung erblicken lasse, wovon im Fall des Beschwerdeführers keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten zutiefst und wolle fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen. Aus den Unterlagen sei auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sehr um eine gute Integration in Österreich bemüht habe. Er habe e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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