Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
BFA-VG §9Spruch
W182 2169136-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik der Philippinen, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 480695600-170381885, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik der Philippinen, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017, Zl. 480695600-170381885, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 4, 52 Abs. 9, 55 und 46A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, 52, Absatz 9, 55 und 46
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und stammt aus XXXX. Ihr wurde auf Erstantrag im Herkunftsland im Juni 2009 eine bis 28.06.2010 gültige Aufenthaltsbewilligung Schüler für das Bundesgebiet erteilt, welche in weiterer Folge von der Niederlassungsbehörde wiederholt verlängert wurde.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Philippinen und stammt aus römisch 40 . Ihr wurde auf Erstantrag im Herkunftsland im Juni 2009 eine bis 28.06.2010 gültige Aufenthaltsbewilligung Schüler für das Bundesgebiet erteilt, welche in weiterer Folge von der Niederlassungsbehörde wiederholt verlängert wurde.
Nach einem Verlängerungsantrag der BF im Juni 2014 wurde seitens der Niederlassungsbehörde im September 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 1000/2005, gestellt. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die BF, die bis vor kurzem mit ihrer Tante zusammengelebt habe, die sie finanziell unterstützt habe (Haftungserklärung), aufgrund familiärer Probleme zu ihrem Freund gezogen sei und über keinerlei finanzielle Mittel verfüge. Hinsichtlich ihres Schulerfolges habe sie bereits mehrmals kein positives Semesterzeugnis vorlegen können.Nach einem Verlängerungsantrag der BF im Juni 2014 wurde seitens der Niederlassungsbehörde im September 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 55, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1000 aus 2005,, gestellt. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die BF, die bis vor kurzem mit ihrer Tante zusammengelebt habe, die sie finanziell unterstützt habe (Haftungserklärung), aufgrund familiärer Probleme zu ihrem Freund gezogen sei und über keinerlei finanzielle Mittel verfüge. Hinsichtlich ihres Schulerfolges habe sie bereits mehrmals kein positives Semesterzeugnis vorlegen können.
Hinsichtlich des Antrages zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 55 NAG teilte das Bundesamt der Niederlassungsbehörde im November 2014 nach Einvernahme der BF gemäß § 55 Abs. 3 und Abs. 4 NAG mit, dass durch den weiteren Aufenthalt der BF keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG vorliege und auch keine weiteren Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung ermittelt werden haben können, weshalb einen Aufenthaltsbeendigung entgegen der Anregung unterbleiben habe können. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich mittlerweile die familiäre Situation der BF, die abgesehen von regelmäßigen Übernachtungen bei ihrem Freund ihren rechtmäßigen Wohnsitz wieder bei ihrer Familie (Tante) habe und deren Unterstützung in allen Belangen genieße, sodass sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnbedürfnisse gesichert erscheinen, wieder normalisiert habe. Dass die BF ihren Schulerfolg vorübergehend nicht fristgerecht erbracht habe, sei neben Eigenverschulden auf Familienprobleme zurückzuführen. Es sei jedoch nicht aussichtslos und unwahrscheinlich, dass sie den Schulerfolg in einer HAK durch Nachholung der ausstehenden Kolloquien zum Semesterende nachhole.Hinsichtlich des Antrages zur Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 55, NAG teilte das Bundesamt der Niederlassungsbehörde im November 2014 nach Einvernahme der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 3 und Absatz 4, NAG mit, dass durch den weiteren Aufenthalt der BF keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorliege und auch keine weiteren Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung ermittelt werden haben können, weshalb einen Aufenthaltsbeendigung entgegen der Anregung unterbleiben habe können. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich mittlerweile die familiäre Situation der BF, die abgesehen von regelmäßigen Übernachtungen bei ihrem Freund ihren rechtmäßigen Wohnsitz wieder bei ihrer Familie (Tante) habe und deren Unterstützung in allen Belangen genieße, sodass sowohl der Lebensunterhalt als auch die Wohnbedürfnisse gesichert erscheinen, wieder normalisiert habe. Dass die BF ihren Schulerfolg vorübergehend nicht fristgerecht erbracht habe, sei neben Eigenverschulden auf Familienprobleme zurückzuführen. Es sei jedoch nicht aussichtslos und unwahrscheinlich, dass sie den Schulerfolg in einer HAK durch Nachholung der ausstehenden Kolloquien zum Semesterende nachhole.
Laut vorgelegten Semesterzeugnis für das Schuljahr 2014/2015 einer Bundeshandelsakademie vom 06.02.2015 hat die BF das dritte Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, wobei sie u.a. in drei Fächern negativ und in 5 Fächern nicht beurteilt wurde. Zuvor ist es ihr auch nicht gelungen, ein wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasiums für Berufstätige positiv abzuschließen.
Ihren Verlängerungsantrag im Mai 2015 für eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin war als Begründung eine Bestätigung der XXXX, wonach die BF dort einen Heimhilfe-Kurs von Februar 2016 bis Februar 2017 besuche, beigelegt. Ihr wurde seitens der Niederlassungsbehörde zuletzt eine bis zum 28.06.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung Schüler erteilt.Ihren Verlängerungsantrag im Mai 2015 für eine Aufenthaltsbewilligung als Schülerin war als Begründung eine Bestätigung der römisch 40 , wonach die BF dort einen Heimhilfe-Kurs von Februar 2016 bis Februar 2017 besuche, beigelegt. Ihr wurde seitens der Niederlassungsbehörde zuletzt eine bis zum 28.06.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung Schüler erteilt.
Am 22.06.2016 stellte die BF bei der Niederlassungsbehörde neuerlich einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Mit am 17.02.2017 zugestelltem Parteiengehör vom 19.01.2017 wurde der BF seitens der Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen, zumal sie weder ihren Schulerfolg noch ihren Lebensunterhalt nachgewiesen habe. Hierzu wurde für die BF am 20.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben und ein Semesterzeugnis des XXXX für das Wintersemester 2016/2017 vorgelegt.Mit am 17.02.2017 zugestelltem Parteiengehör vom 19.01.2017 wurde der BF seitens der Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen, zumal sie weder ihren Schulerfolg noch ihren Lebensunterhalt nachgewiesen habe. Hierzu wurde für die BF am 20.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben und ein Semesterzeugnis des römisch 40 für das Wintersemester 2016/2017 vorgelegt.
Mit Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 24.03.2017 wurde der Akt der BF zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 an das Bundesamt mit der Anmerkung vorgelegt, dass aufgrund fehlender Voraussetzungen auch kein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel Rot Weiß Rot Karte plus möglich sei.
Seitens des Bundesamtes wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs am 15.05.2017 mitgeteilt, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet wurde, ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen (Fragenkatalog) erbeten, wozu sich die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Vertreters vom 10.07.2017 äußerte. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Tante und ihr Onkel in Österreich aufhältig und österreichische Staatsbürger seien. Die BF selbst habe im September 2016 eine Ausbildung als Fachsozialhelferin bei einem XXXX begonnen und vom Februar 2015 bis Februar 2017 in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet. Finanziell werde die BF von ihrem Freund, mit welchem sie schon seit über zwei Jahren in einer festen Beziehung stehe, einer guten Bekannten sowie ihrem Onkel unterstützt. Eine Krankenversicherung liege aktuell nicht vor, da die BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Die BF beziehe keine Sozialhilfeleistungen in Österreich. Sie wohne bei der Schwester ihres Freundes und müsse für die Unterkunft nicht bezahlen. Sie sei seit sieben Jahren in Österreich aufhältig. Weiters wurde eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes für eine 20 Stunden pro Woche Anstellung als Kassenkraft bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung sowie ein Semesterzeugnis des XXXX für das Sommersemester 2016/17 vorgelegt.Seitens des Bundesamtes wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs am 15.05.2017 mitgeteilt, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet wurde, ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen (Fragenkatalog) erbeten, wozu sich die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Vertreters vom 10.07.2017 äußerte. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Tante und ihr Onkel in Österreich aufhältig und österreichische Staatsbürger seien. Die BF selbst habe im September 2016 eine Ausbildung als Fachsozialhelferin bei einem römisch 40 begonnen und vom Februar 2015 bis Februar 2017 in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet. Finanziell werde die BF von ihrem Freund, mit welchem sie schon seit über zwei Jahren in einer festen Beziehung stehe, einer guten Bekannten sowie ihrem Onkel unterstützt. Eine Krankenversicherung liege aktuell nicht vor, da die BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Die BF beziehe keine Sozialhilfeleistungen in Österreich. Sie wohne bei der Schwester ihres Freundes und müsse für die Unterkunft nicht bezahlen. Sie sei seit sieben Jahren in Österreich aufhältig. Weiters wurde eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes für eine 20 Stunden pro Woche Anstellung als Kassenkraft bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung sowie ein Semesterzeugnis des römisch 40 für das Sommersemester 2016/17 vorgelegt.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig sie (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF feststehe, weiters dass sich die BF nach Einreise mit einem D-Visum seit 2009 legal auf Grund eines Aufenthaltstitels Schülerin bis zum 25.06.2016 im Bundesgebiet befinde. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sie mit ihren Verwandten nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe und kein besonderes Naheverhältnis zu in Österreich legal aufhältigen Personen habe ermittelt werden können, insbesondere keine finanzielle Unterstützung und auch kein gemeinsamer Haushalt mit einem namentlich genannten Freund. Im Herkunftsstaat verfüge sie über Familienangehörige und die öffentlichen Interessen Österreichs würden ihre privaten Interessen (am Verbleib im Bundesgebiet) überwiegen. Sodann wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der BF die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 4 FPG vorlägen, wonach die Behörde nach dem NAG verpflichtet sei, ihr bekanntgewordene Tatsachen, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigten, dem Bundesamt mitzuteilen. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Weder bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Onkel und ihrer Tante im Bundesgebiet, noch liege eine Haftungserklärung ihrer Tante vor und hätten andere Zusagen nicht ermittelt werden können. Eine Beziehung zu ihrem namentlich genannten Freund habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso wenig eine finanzielle Unterstützung durch ihn. Ein gemeinsamer Wohnsitz liege nicht vor, auch nicht eine Verlobung oder Eheschließung. Für die BF würden ihre Kenntnisse der deutschen Sprache, ihre Unbescholtenheit, ihr Wille zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre zeitweise Erwerbstätigkeit sprechen. Dagegen spreche das Fehlen eines schützenswerten Familienlebens. Auch ihr Privatleben erscheine nach ihrem schulischen Scheitern nicht schützenswert, zumal ein Umstieg in einen anderen Aufenthaltstitel nicht möglich sei, was ihr bewusst gewesen sei und sie ihren siebenjährigen Aufenthalt nicht dazu genutzt habe, um eine Studienberechtigung und damit einen weiteren legalen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die vorgelegte Bescheinigung eines Gastronomiebetriebes könne nicht als Einstellungszusage gewertet werden und sei wegen fehlender Gehaltsangaben davon auszugehen, dass die BF dadurch nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Ferner könne nicht von ihrer sozialen Integration ausgegangen werden, da sie wiederholt Probleme in der Schule gehabt und keinen Freundeskreis habe finden können. Ihr Kontakt zu Tante und Onkel habe sich nicht wie 2014 angenommen verbessert. Außer zu einer Freundin und einem Freund samt dessen Schwester habe sie keine sozialen Beziehungen aufbauen können. Ihre Schulerfolge würden sich immer erst nach Interventionen und Nachsicht durch die Behörde einstellen. Ihr unentgeltliches Wohnrecht habe nicht belegt werden können. Wegen ihrer schleppenden schulischen Erfolge, des Auseinanderlebens mit ihren durch eine Haftungserklärung verbundenen Verwandten in Österreich und der nach sieben Jahren kaum stattgefundenen Integration sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Es ergebe sich aus den Feststellungen zum Zielstaat keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und habe die BF selbst keine solchen Gründe vorgebracht. Auch seine keine Gründe gemäß § 55 FPG hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen gewesen sei.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig sie (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF feststehe, weiters dass sich die BF nach Einreise mit einem D-Visum seit 2009 legal auf Grund eines Aufenthaltstitels Schülerin bis zum 25.06.2016 im Bundesgebiet befinde. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sie mit ihren Verwandten nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe und kein besonderes Naheverhältnis zu in Österreich legal aufhältigen Personen habe ermittelt werden können, insbesondere keine finanzielle Unterstützung und auch kein gemeinsamer Haushalt mit einem namentlich genannten Freund. Im Herkunftsstaat verfüge sie über Familienangehörige und die öffentlichen Interessen Österreichs würden ihre privaten Interessen (am Verbleib im Bundesgebiet) überwiegen. Sodann wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der BF die Voraussetzungen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorlägen, wonach die Behörde nach dem NAG verpflichtet sei, ihr bekanntgewordene Tatsachen, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigten, dem Bundesamt mitzuteilen. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Weder bestehe ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Onkel und ihrer Tante im Bundesgebiet, noch liege eine Haftungserklärung ihrer Tante vor und hätten andere Zusagen nicht ermittelt werden können. Eine Beziehung zu ihrem namentlich genannten Freund habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso wenig eine finanzielle Unterstützung durch ihn. Ein gemeinsamer Wohnsitz liege nicht vor, auch nicht eine Verlobung oder Eheschließung. Für die BF würden ihre Kenntnisse der deutschen Sprache, ihre Unbescholtenheit, ihr Wille zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre zeitweise Erwerbstätigkeit sprechen. Dagegen spreche das Fehlen eines schützenswerten Familienlebens. Auch ihr Privatleben erscheine nach ihrem schulischen Scheitern nicht schützenswert, zumal ein Umstieg in einen anderen Aufenthaltstitel nicht möglich sei, was ihr bewusst gewesen sei und sie ihren siebenjährigen Aufenthalt nicht dazu genutzt habe, um eine Studienberechtigung und damit einen weiteren legalen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die vorgelegte Bescheinigung eines Gastronomiebetriebes könne nicht als Einstellungszusage gewertet werden und sei wegen fehlender Gehaltsangaben davon auszugehen, dass die BF dadurch nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Ferner könne nicht von ihrer sozialen Integration ausgegangen werden, da sie wiederholt Probleme in der Schule gehabt und keinen Freundeskreis habe finden können. Ihr Kontakt zu Tante und Onkel habe sich nicht wie 2014 angenommen verbessert. Außer zu einer Freundin und einem Freund samt dessen Schwester habe sie keine sozialen Beziehungen aufbauen können. Ihre Schulerfolge würden sich immer erst nach Interventionen und Nachsicht durch die Behörde einstellen. Ihr unentgeltliches Wohnrecht habe nicht belegt werden können. Wegen ihrer schleppenden schulischen Erfolge, des Auseinanderlebens mit ihren durch eine Haftungserklärung verbundenen Verwandten in Österreich und der nach sieben Jahren kaum stattgefundenen Integration sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Es ergebe sich aus den Feststellungen zum Zielstaat keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und habe die BF selbst keine solchen Gründe vorgebracht. Auch seine keine Gründe gemäß Paragraph 55, FPG hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens der bevollmächtigten Vertreter der BF für diese binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die BF lebe seit mehr als 8 Jahren, also bereits ein Drittel ihres Lebens in Österreich und habe hier Familienangehörige und einen Lebensgefährten. Sie halte zudem täglichen Kontakt zu ihrem Onkel und ihrer namentlich genannten "Pflegemutter", welche die BF immer mit Bargeld unterstützt hätten. Ihr Freund wohne noch bei seinen Eltern. Mit ihrer Adoptivmutter auf den Philippinen habe die BF nur mehr via Facebook einmal wöchentlich und einmal monatlich telefonisch Kontakt. Ihre leiblichen Eltern kenne die BF nicht und würden Adoptivkinder nicht gleichwertig wie eigene Kinder behandelt werden. Der Partner der BF habe Einkünfte von monatlich 1500.- Euro und werde eine Haftungserklärung von ihm vorgelegt. Die Beziehung bestehe seit zwei Jahren, er lebe praktischerweise jedoch noch bei den Eltern. Davor habe die BF eine 3,5 Jahre lange Beziehung mit einem Österreicher geführt. Eine derartige Bindung habe die BF nicht zu ihren auf den Philippinen lebenden Angehörigen; dies habe die Behörde unberücksichtigt gelassen. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit der BF wurde auf eine bereits vorgelegte Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes verwiesen und vorgebracht, dass sie infolge der von ihrem Onkel zur Gänze bezahlten Miete damit ihren Unterhalt habe bestreiten können. Durch die geplante Fortbildung in der Altenpflege und den künftigen Abschluss dieser Ausbildung sei auch von ihrer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, zumal sie auch bereits über eine mündliche Arbeitszusage vom Altersheim nach Abschluss ihrer Ausbildung verfüge. Die Feststellungen der Behörde seien vage, gingen überhaupt nicht auf die von der BF vorgelegten Urkunden ein und seien daher nicht ausreichend, um der BF keine Verfestigung im Bundesgebiet vorwerfen zu können. Die BF sei sehr integriert, spreche fließend Deutsch und hätten die Familienangehörigen jederzeit die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich bezeugen können und sei von ihrer permanenten Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Zweifellos habe die BF seit mehr als 5 Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb ihr Privat- und Familienleben überwiege und ihr ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Der Beschwerde waren u.a. Bestätigungen über Praktikumseinsätze der BF, ein Mietvertag, ein Meldezettel sowie ein Schreiben der BF vom 28.05.2017, das im Wesentlichen ihre bisherigen Schulbesuche betraf, beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 wurde eine Haftungserklärung des Freundes der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vom 08.03.2017 in Kopie vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 wurde eine Haftungserklärung des Freundes der BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vom 08.03.2017 in Kopie vorgelegt.
Am 19.09.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die BF den Schengen-Raum verlassen hat und sich von Dubai auf die Philippinen begeben werde. Nach der Stellungnahme des Vertreters der BF vom 21.09.2017 hat diese mit ihrem österreichischen Lebensgefährten eine Urlaubsreise nach Dubai unternommen und kann seither nicht mehr nach Österreich einreisen.
1.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Tante der BF, deren Lebensgefährten (Onkel) sowie der Frau XXXX in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der BF, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.1.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der Tante der BF, deren Lebensgefährten (Onkel) sowie der Frau römisch 40 in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der BF, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Tante der BF, eine österreichische Staatsangehörige, legte im Wesentlichen unmissverständlich dar, dass ihr Verhältnis zur BF aufgrund mehrfachen Vertrauensbruches durch diese unwiederbringlich zerrüttet sei. Ihrerseits sei keinerlei Unterstützung hinsichtlich der BF zu erwarten. Sie wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben.
Der Lebensgefährte der Zeugin, ebenfalls ein österreichischer Staatsangehöriger, brachte auf Nachfragen im Wesentlichen vor, dass er Kontakt zur BF auf den Philippinen habe. Finanziell habe er die BF mit Ausnahme von Fahrkarten kaum unterstützt.
Frau XXXX, die Großmutter einer ehemaligen Schulkollegin der BF und österreichische Staatsangehörige, brachte im Wesentlichen vor, dass sie die BF als Freundin und finanziell unterstütze. Sie übe quasi die Funktion eines Elternersatzes für die BF aus. Die BF habe etwa bis 2012 bei ihrer Tante gewohnt, danach u.a. etwa bis Februar 2015 bei ihrem damaligen Freund. Mit ihrem nunmehrigen Freund sei sie seither zusammen. Von November 2016 bis März 2017 habe sie mit ihm zusammen bei dessen Eltern gewohnt. Sie habe dann in der Wohnung der Schwester ihres Freundes gewohnt. Die BF habe zwei Jahre geringfügig bei einem Pfarramt als Putzkraft und zwei Jahre bei einem Gastronomiebetrieb gearbeitet, habe diese Arbeit aber beendet, da sie ein Praktikum von 520 Stunden zu absolvieren gehabt hätte, und dies sich zeitlich nicht mehr ausgegangen wäre. Die BF sei im September 2017 nach einer Urlaubsreise nach Dubai, zu der sie zu ihrem Geburtstag eingeladen worden sei, ins Herkunftsland zurückgekehrt, da sie nicht mehr nach Österreich einreisen habe können. Derzeit halte sie sich bei ihren Adoptiveltern auf. Laut der von der Zeugin eingeholten Information könnte die BF ihre Ausbildung bei XXXX fortsetzen und würde dies noch zwei Semester dauern. Das erste Semester sei ihr damals von der Caritas gespendet, das zweite Semester teilweise von der Zeugin sowie dem Freund der BF finanziert worden, wobei noch ein Teilbetrag von 276,- Euro offen sei. Die Ausbildung koste im Semester 476,- Euro. Die BF könne bei einer Rückkehr im Sommerhaus der Zeugin wohnen.Frau römisch 40 , die Großmutter einer ehemaligen Schulkollegin der BF und österreichische Staatsangehörige, brachte im Wesentlichen vor, dass sie die BF als Freundin und finanziell unterstütze. Sie übe quasi die Funktion eines Elternersatzes für die BF aus. Die BF habe etwa bis 2012 bei ihrer Tante gewohnt, danach u.a. etwa bis Februar 2015 bei ihrem damaligen Freund. Mit ihrem nunmehrigen Freund sei sie seither zusammen. Von November 2016 bis März 2017 habe sie mit ihm zusammen bei dessen Eltern gewohnt. Sie habe dann in der Wohnung der Schwester ihres Freundes gewohnt. Die BF habe zwei Jahre geringfügig bei einem Pfarramt als Putzkraft und zwei Jahre bei einem Gastronomiebetrieb gearbeitet, habe diese Arbeit aber beendet, da sie ein Praktikum von 520 Stunden zu absolvieren gehabt hätte, und dies sich zeitlich nicht mehr ausgegangen wäre. Die BF sei im September 2017 nach einer Urlaubsreise nach Dubai, zu der sie zu ihrem Geburtstag eingeladen worden sei, ins Herkunftsland zurückgekehrt, da sie nicht mehr nach Österreich einreisen habe können. Derzeit halte sie sich bei ihren Adoptiveltern auf. Laut der von der Zeugin eingeholten Information könnte die BF ihre Ausbildung bei römisch 40 fortsetzen und würde dies noch zwei Semester dauern. Das erste Semester sei ihr damals von der Caritas gespendet, das zweite Semester teilweise von der Zeugin sowie dem Freund der BF finanziert worden, wobei noch ein Teilbetrag von 276,- Euro offen sei. Die Ausbildung koste im Semester 476,- Euro. Die BF könne bei einer Rückkehr im Sommerhaus der Zeugin wohnen.
Mit dem bevollmächtigten Vertreter der BF wurden in der Verhandlung 09.04.2018 aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu nachzureichen.
In einer fortgesetzten Verhandlung am 23.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht wurde in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der BF Beweis aufgenommen durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des in der Beschwerde genannten Freundes der BF, XXXX. Der Zeuge ist österreichischer Staatsangehöriger und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 2014/15 mit der BF befreundet sei. Eine Beziehung habe er jedoch nie mit der BF gehabt. Bei einer Rückkehr würde er die BF finanziell unterstützen. Er verdiene im Monat etwa 1.600,- Euro. Die BF halte sich derzeit bei ihren Eltern auf den Philippinen auf.In einer fortgesetzten Verhandlung am 23.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht wurde in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters der BF Beweis aufgenommen durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des in der Beschwerde genannten Freundes der BF, römisch 40 . Der Zeuge ist österreichischer Staatsangehöriger und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 2014/15 mit der BF befreundet sei. Eine Beziehung habe er jedoch nie mit der BF gehabt. Bei einer Rückkehr würde er die BF finanziell unterstützen. Er verdiene im Monat etwa 1.600,- Euro. Die BF halte sich derzeit bei ihren Eltern auf den Philippinen auf.
In der Verhandlung wurde weiters telefonisch ein Gespräch mit dem Direktor des XXXX geführt, dessen Angaben zufolge die BF ihre Ausbildung neu beginnen müsste, da sie zu wenig Praktikum-Stunden habe. Zu schulischen Leistungen befragt gab dieser an, dass die BF alle Theoriefächer positiv abgeschlossen habe, ihr Problem jedoch die Fehlstunden gewesen seien. Die Fehlstunden seien nicht ab September 2017, sondern laufend während der ganzen Ausbildung entstanden. Da die Ausbildung dual ausgelegt sei und die Theorieteile im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Praxisteilen stehen würden, müsste die BF alles noch einmal machen. Sie müsste sich auch neu anmelden und müsste man sich mit ihr auseinandersetzen und entscheiden, ob sie wieder aufgenommen werde. Die BF habe vor ihrer Ausbildung bei der XXXX auch einen Ausbildungsplatz bei der XXXX erhalten, der von einer Arbeitsstiftung finanziell unterstützt worden sei, sie habe diesen jedoch abgebrochen. Die Gründe dafür seien dem Direktor unbekannt.In der Verhandlung wurde weiters telefonisch ein Gespräch mit dem Direktor des römisch 40 geführt, dessen Angaben zufolge die BF ihre Ausbildung neu beginnen müsste, da sie zu wenig Praktikum-Stunden habe. Zu schulischen Leistungen befragt gab dieser an, dass die BF alle Theoriefächer positiv abgeschlossen habe, ihr Problem jedoch die Fehlstunden gewesen seien. Die Fehlstunden seien nicht ab September 2017, sondern laufend während der ganzen Ausbildung entstanden. Da die Ausbildung dual ausgelegt sei und die Theorieteile im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Praxisteilen stehen würden, müsste die BF alles noch einmal machen. Sie müsste sich auch neu anmelden und müsste man sich mit ihr auseinandersetzen und entscheiden, ob sie wieder aufgenommen werde. Die BF habe vor ihrer Ausbildung bei der römisch 40 auch einen Ausbildungsplatz bei der römisch 40 erhalten, der von einer Arbeitsstiftung finanziell unterstützt worden sei, sie habe diesen jedoch abgebrochen. Die Gründe dafür seien dem Direktor unbekannt.
1.5. Laut einem Schreiben vom 14.05.2018 der Frau XXXX wäre es möglich, dass die BF wieder das dritte und vierte Semester einer Abend-Handelsakademie bis zum Abschluss besuchen könnte. Währenddessen könnte die BF in der Gastronomie halbtags Wohnung und Lebensunterhalt verdienen. Auch bestünde nach ihren Informationen Interesse von Arbeitgebern an Personen, die im Rahmen der Fachsozialen Schulen der XXXX und XXXX bereits ein Pflegepraktikum im Ausmaß von 380 Stunden geleistet hätten, wobei ein Führerschein nötig wäre. Beides wäre der BF schon zuzutrauen.1.5. Laut einem Schreiben vom 14.05.2018 der Frau römisch 40 wäre es möglich, dass die BF wieder d