TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 W117 2119045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W117 2119045-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. L. SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2016, Zl. 14-1001737010/14751588 (AIS 07 05.948-BAI), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. L. SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2016, Zl. 14-1001737010/14751588 (AIS 07 05.948-BAI), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 zu Recht erkannt:

I. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Abs. 3 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.römisch eins. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.

Gemäß 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Gemäß 55 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.06.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008. Zl. 07 05.948-BAI, gemäß § 3 ASylG 2005 hinsichtlich Asyl und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 317954-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.08.2010 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008. Zl. 07 05.948-BAI, gemäß Paragraph 3, ASylG 2005 hinsichtlich Asyl und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiärem Schutz abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 317954-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 10.08.2010 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin meldete ihren Wohnsitz im Bundesgebiet am 03.11.2010 ab.

Am 03.04.2012 sollte die Beschwerdeführerin gemäß der Dublin-Verordnung aus Deutschland nach Österreich rückübernommen werden; dies wurde jedoch storniert.

Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann erst am 21.09.2012 wieder im Bundesgebiet behördlich an.

Sie stellte am 07.02.2013 beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag gemäß § 41a Abs.9 NAG und legte als Nachweis für ihre Identität eine mongolische Geburtsurkunde auf ihre ursprünglich im Asylverfahren angegebene Identität vor, worauf ihr nach begründeter Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG durch die LPD XXXX vom 15.02.2013 über die -wegen ihrer Integration- auf Dauer unzulässige Ausweisung eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs.9 NAG für die Zeit vom 19.02.2013 bis 19.02.2014 ausgestellt wurde.Sie stellte am 07.02.2013 beim Stadtmagistrat römisch 40 einen Antrag gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und legte als Nachweis für ihre Identität eine mongolische Geburtsurkunde auf ihre ursprünglich im Asylverfahren angegebene Identität vor, worauf ihr nach begründeter Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG durch die LPD römisch 40 vom 15.02.2013 über die -wegen ihrer Integration- auf Dauer unzulässige Ausweisung eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG für die Zeit vom 19.02.2013 bis 19.02.2014 ausgestellt wurde.

Anlässlich des Antrages auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte am 06.02.2014 legte die Beschwerdeführerin erstmals ihren am 24.02.2014 ausgestellten mongolischen Reisepass mit der im Spruch genannten Identität vor, weshalb der Akt zur weiteren Prüfung (einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten wurde.

Am 17.04.2015 langte eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 119 FPG gegen die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 17.04.2015 langte eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 119, FPG gegen die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Beschluss vom des BG XXXX 09.06.2015 wurde auch das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen § 228 (1) StGB nach Entrichtung eines Geldbetrages vom € 310.- gemäß § 200 StPO eingestellt.Mit Beschluss vom des BG römisch 40 09.06.2015 wurde auch das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraph 228, (1) StGB nach Entrichtung eines Geldbetrages vom € 310.- gemäß Paragraph 200, StPO eingestellt.

Am 22.10.2015 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zum Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels per Mail eine Säumnisbeschwerde an das BVwG ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 55 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei,(Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z1 FPG vorlägen, weil die Beschwerdeführerin durch die Vorlage gefälschter Urkunden, womit sie einen Aufenthaltstitel erlangt habe, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z1 iVm Abs. 4 Z1 NAG bewirkt habe, wobei es nach der Judikatur des VwGH nicht erforderlich sei, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliege, sondern vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens abzustellen sei (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711). Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich und eines als nicht schützenwert erachteten Privatlebens (6-jähriger Aufenthalt, Besuch eines Deutschkurses, unterbrochene Erwerbstätigkeit) eine Rückkehrentscheidung als zulässig erachtet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 55, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei,(Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Z1 FPG vorlägen, weil die Beschwerdeführerin durch die Vorlage gefälschter Urkunden, womit sie einen Aufenthaltstitel erlangt habe, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Z1 in Verbindung mit Absatz 4, Z1 NAG bewirkt habe, wobei es nach der Judikatur des VwGH nicht erforderlich sei, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliege, sondern vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens abzustellen sei (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711). Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich und eines als nicht schützenwert erachteten Privatlebens (6-jähriger Aufenthalt, Besuch eines Deutschkurses, unterbrochene Erwerbstätigkeit) eine Rückkehrentscheidung als zulässig erachtet.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass sich an der Einschätzung der LPD gemäß § 44b Abs 2 NAG über die vorliegende Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin und der dauerhaften Unzulässigkeit ihrer Ausweisung durch die Vorlage echter Dokumente nichts geändert habe und die Behörde in dieser Hinsicht an den ursprünglichen Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX gebunden sei. Außerdem lägen die Gründe gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG bzw. 60 AsylG 2005 eben nicht vor, insbesondere auch kein Versagungsgrund, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Das diversionell erledigte Strafverfahren dürfe der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass sich an der Einschätzung der LPD gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG über die vorliegende Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin und der dauerhaften Unzulässigkeit ihrer Ausweisung durch die Vorlage echter Dokumente nichts geändert habe und die Behörde in dieser Hinsicht an den ursprünglichen Bescheid des Magistrates der Stadt römisch 40 gebunden sei. Außerdem lägen die Gründe gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG bzw. 60 AsylG 2005 eben nicht vor, insbesondere auch kein Versagungsgrund, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Das diversionell erledigte Strafverfahren dürfe der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden.

Am 13.08.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie D gut verstehen?

BF: Ja. Sehr gut.

[...]

R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.

[...].

R: Sie sind körperlich und geistig für die heutige Verhandlung fit?

BF: Ja.

Verlesen wird der Strafregisterauszug vom heutigen Tag. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

In diesem Zusammenhang wird verlesen die Benachrichtigung der Einstellung des Verfahrens der StA XXXX vom 14. April 2015 hinsichtlich des Vorwurfes nach § 119 FPG und die Einstellung des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.06.2015 hinsichtlich des Vorwurfes nach § 228 Abs. 1 StGB. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass keine general- und spezialpräventiven Gründe einer diversionellen Erledigung entgegengestanden seien; die BF hat im Zusammenhang mit der entsprechenden Diversion eine Geldbuße in Höhe von 310 Euro am 05.06.2015 überwiesen.In diesem Zusammenhang wird verlesen die Benachrichtigung der Einstellung des Verfahrens der StA römisch 40 vom 14. April 2015 hinsichtlich des Vorwurfes nach Paragraph 119, FPG und die Einstellung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.06.2015 hinsichtlich des Vorwurfes nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass keine general- und spezialpräventiven Gründe einer diversionellen Erledigung entgegengestanden seien; die BF hat im Zusammenhang mit der entsprechenden Diversion eine Geldbuße in Höhe von 310 Euro am 05.06.2015 überwiesen.

Beginn der Befragung der BF.

R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? Wann haben Sie zwischenzeitlich Österreich verlassen und wann genau sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?

BF: 2007 bis 2010 war ich zum ersten Mal in Österreich. 2010 habe ich Österreich verlassen. Ende 2012 oder Anfang 2013 habe ich Österreich wieder betreten. Seit Anfang 2013 bin ich ununterbrochen in Österreich.

R: Wo haben Sie sich in der Zeit zwischen 2010 und 2012 aufgehalten?

BF: In Deutschland.

R: Was haben Sie in Deutschland gemacht?

BF: In Österreich habe ich einen negativen Asylbescheid bekommen. Dann versuchte ich es nochmals in Deutschland. Mir wurde gesagt, dass Österreich bereit ist, mich wieder aufzunehmen. Dann habe ich eben gesagt, dass ich freiwillig wieder nach Österreich zurückkehre.

R: Waren Sie zwischenzeitlich einmal im Herkunftsstaat?

BF: Nein.

R: Haben Sie noch Bindungen zum Herkunftsstaat? Gibt es Verwandte? Welche Verwandte gibt es im Herkunftsstaat? Haben Sie Kontakt mit diesen Verwandten im Herkunftsstaat?

BF: Ja. Meine Mutter. Meine Geschwister, mit denen habe ich Kontakt. Eine Schwester und drei Brüder. Vor 15-16 Jahren ist mein Vater gestorben.

R: Wie viel Kontakt haben Sie mit der Mutter und den Geschwistern?

BF: Ich telefoniere mit meinen Verwandten ab und an. Da auch nur beschränkt sich die Kommunikation auf so Fragen wie: "Wie geht's euch"? Man gibt sich gegenseitig ein Lebenszeichen.

R: Welche Schulbildung, Berufsausbildung haben Sie in der Mongolei gehabt?

BF: Ich habe die zehnjährige Mittelschule abgeschlossen. Danach habe ich vier Jahre die mongolische Staatsuniversität besucht und abgeschlossen. Rechnungswesen.

R: Haben Sie in der Mongolei in dem Sektor gearbeitet?

BF: Ja.

R: Hier in Österreich: Was haben Sie von 2007 bis 2010 und von 2013 bis jetzt gearbeitet?

BF: Von 2007 bis 2010 habe ich nur Deutsch gelernt. Ich war in der Betreuungsstelle im Asylwerberheim.

R: Als Sie zurückgekommen sind?

BF: Ich habe dann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, den habe ich auch bekommen. Seither arbeite ich.

R: Was arbeiten Sie?

BF: Ich arbeite als Zimmermädchen im "XXXX" in XXXX.BF: Ich arbeite als Zimmermädchen im "XXXX" in römisch 40 .

R: Ist das eine normale Arbeit oder geringfügig?

BF: Das ist eine normale Arbeit. 40 Stunden in der Woche. 1.320 Euro verdiene ich netto mal 14.

R: Sie haben schon eingangs erwähnt, dass Sie von 2007 bis 2010 Deutsch gelernt haben. Auf welchem Level befinden Sie sich heute?

BF: B1-Prüfung habe ich abgelegt. Mündlich und schriftlich.

RV legt nochmals das Original vor.Regierungsvorlage legt nochmals das Original vor.

R: Und B2?

BF: Für B2 habe ich derzeit keine Zeit, weil ich so viel arbeite.

R: Wie muss ich mir Ihr Leben hier in Österreich vorstellen, haben Sie Familienangehörige, einen Lebenspartner, Kinder oder sonstige Verwandte?

BF: Ich lebe zwischen zu Hause und meiner Arbeit. Ich habe nur meine Arbeit und sonst habe ich nichts. Privat spiele ich Golf und Volleyball. Eine Freundin aus Deutschland ist Golflehrerin und ich habe von ihr Golfspielen. In Österreich habe ich keine Zeit. Darum spiele ich nur stundenweise, 2-3 Stunden im Monat.

R: Was ist mit Volleyball?

BF: Wir spielen jeden Sonntag Volleyball. Die Mongolen, die in XXXX leben. Wir sind gemischt. Das sind natürlich auch Österreicher dabei.BF: Wir spielen jeden Sonntag Volleyball. Die Mongolen, die in römisch 40 leben. Wir sind gemischt. Das sind natürlich auch Österreicher dabei.

R: Haben Sie sonst Kontakt zu Österreichern?

BF: Ich habe natürlich viele österreichische Freunde. Ich habe auch Kontakt mit sehr renommierten Personen. Ich darf XXXX meine Freundin nennen.BF: Ich habe natürlich viele österreichische Freunde. Ich habe auch Kontakt mit sehr renommierten Personen. Ich darf römisch 40 meine Freundin nennen.

R: Sind Sie politisch engagiert?

BF: Nein, ich interessiere mich auch für Politik. Ich bin sehr interessiert daran.

R: Warum haben Sie damals eine falsche Identität ins Treffen geführt?

BF: Ich wurde falsch beraten. Ich bereue das sehr, aber der Schlepper hatte die Organisation meiner Reise übernommen und sowohl der Schlepper als auch hierortige Mongolen sagten mir, dass ich bei Angabe meiner richtigen Identität sofort abgeschoben würde.

RV bringt vor, dass die unrichtige Angabe der Identität aber im gegenständlichen Fall nicht kausal war für die Erteilung des ersten Aufenthaltstitels. Dieser wurde auf Grund der langen Dauer des bisherigen Aufenthaltes und gesetzter integrativer Maßnahmen erteilt. Den ersten Titel hatte sie ja noch unter der unrichtigen Identität erhalten.Regierungsvorlage bringt vor, dass die unrichtige Angabe der Identität aber im gegenständlichen Fall nicht kausal war für die Erteilung des ersten Aufenthaltstitels. Dieser wurde auf Grund der langen Dauer des bisherigen Aufenthaltes und gesetzter integrativer Maßnahmen erteilt. Den ersten Titel hatte sie ja noch unter der unrichtigen Identität erhalten.

R: Verlesen wird in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der LPD XXXX vom 15.02.2013, in welcher die LPD XXXX damals auf Grundlage der Sprachqualifikation A2, einer Arbeitsplatzzusage, der Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit und des Vorliegens zahlreicher Unterstützungserklärungen, sowie des nahezu sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit von einem schützenswerten Privatleben der BF ausging. Das war schon 2013.R: Verlesen wird in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der LPD römisch 40 vom 15.02.2013, in welcher die LPD römisch 40 damals auf Grundlage der Sprachqualifikation A2, einer Arbeitsplatzzusage, der Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit und des Vorliegens zahlreicher Unterstützungserklärungen, sowie des nahezu sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit von einem schützenswerten Privatleben der BF ausging. Das war schon 2013.

R: Warum weichen im Asylverfahren Ihre Angaben in der Erstbefragung von den nachfolgenden Angaben so ab?

BF: Ich war so völlig aufgeregt. Es war alles so durcheinander. Ich konnte mich zwar ein bisschen auf Englisch und Russisch verständigen, aber nicht auf Deutsch. Die Leute, die mit mir einreisten, haben auf mich so eingeredet, das zu sagen und das nicht. Einige Zeit nach der Erstbefragung habe ich mich seelisch einigermaßen erfangen.

R: Welche Bindungen haben Sie zum Herkunftsstaat?

BF: Außer meinen Familienangehörigen habe ich keinerlei Bindung. Ich bin seit zehn Jahren nicht mehr in der Mongolei gewesen. Der Kontakt besteht auch nur telefonisch. Ich habe überhaupt keine sozialen Beziehungen zur Mongolei. Ich habe mit der Mongolei völlig gebrochen.

R: Wenn Sie in die Mongolei heute zurückmüssten, was wäre dann Ihr Schicksal?

BF: Ich werde sicher mit 45 Jahren keine Arbeit finden, weil die Mongolen sehr jung sind. 70% der Arbeitsfähigen sind unter 35. Die Arbeitslosenrate ist so hoch. Ich werde keinen Job finden.

R: Könnten Sie die Familienangehörigen, Mutter, Geschwister, erhalten?

BF: Da ich es ja bin, der meiner Mutter Geld hinunterschickt, könnte meine Mutter mich schon von vornherein nicht erhalten. Meine Geschwister habe eigene Familien. Sie kommen finanziell nur knappest über die Runden. Ich möchte auch noch auf meine besonderen Bindungen in Österreich verweisen. Ich habe hier einen Lebenspartner. Er ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist ein Ingenieur. Seit zwei Jahren habe ich die Beziehung mit ihm. Wir haben noch keine gemeinsame Wohnadresse. Wir sehen uns einmal bis zweimal in der Woche. Wir machen Ausflüge. Wir gehen spazieren. Wir gehen essen am Abend, wie es so die Arbeit zulässt.

Die BF zeigt zur Bescheinigung ihr Smartphone und legt die gestrige und heutige unzweifelhafte Kommunikation zwischen ihrem Lebensgefährten und sich dar.

Der zuständige Einzelrichter hegt an dem Bestehen dieser Beziehung dieser WhatsApp-Kommunikation nach Durchsicht keinen Zweifel.

BF: Ich möchte auch zu Österreich noch anführen, dass ich seit Juni 2015 im selben Hotel arbeite und der Arbeitgeber mit mir sehr zufrieden ist.

R: Arbeiten Sie neben dem XXXX noch woanders?R: Arbeiten Sie neben dem römisch 40 noch woanders?

BF: Darüber hinaus arbeitete ich als geringfügig Beschäftigte von 12.12.2015 bis 29.02.2016 als Reinigungskraft für ein Unternehmen, das Ferienwohnungen vermietet.

Der RV der BF legt einen umfassenden Versicherungsdatenauszug, die BF betreffend, vor. In dieser sind sämtliche Tätigkeiten der BF in der Zeit von 2007 bis aktuell erfasst. Festgehalten wird, dass die BF (offensichtlich) seit 2013 durchgehend im Gastgewerbe bzw. einmal für drei Monate in einer Produktionsfirma in der Zeit von 17.04.2013 bis 08.07.2013 arbeitete.Der Regierungsvorlage der BF legt einen umfassenden Versicherungsdatenauszug, die BF betreffend, vor. In dieser sind sämtliche Tätigkeiten der BF in der Zeit von 2007 bis aktuell erfasst. Festgehalten wird, dass die BF (offensichtlich) seit 2013 durchgehend im Gastgewerbe bzw. einmal für drei Monate in einer Produktionsfirma in der Zeit von 17.04.2013 bis 08.07.2013 arbeitete.

Festgehalten wird, dass zahlreiche Tätigkeiten der BF unter dem Titel der "Schwerarbeit" gelistet sind.

Der BF wird aufgetragen, binnen vier Wochen ein vorläufiges Arbeitszeugnis (untechnisch ausgeführt) und sonstige Unterstützungserklärungen in Vorlage zu bringen.

BF: Ich möchte auch noch anführen, dass ich schon als Asylwerberin mich rege gemeinnützig betätigte. Als Sozialarbeiterin habe ich gearbeitet. Ich war Leiterin jener Frauengruppe, die das Schwimmbad in XXXX gereinigt haben und zwar im Zusammenhang mit einer gemeinnützigen Tätigkeit für das Flüchtlingsheim XXXX. Diese gemeinnützige Tätigkeit habe ich über zwei Jahre verrichtet.BF: Ich möchte auch noch anführen, dass ich schon als Asylwerberin mich rege gemeinnützig betätigte. Als Sozialarbeiterin habe ich gearbeitet. Ich war Leiterin jener Frauengruppe, die das Schwimmbad in römisch 40 gereinigt haben und zwar im Zusammenhang mit einer gemeinnützigen Tätigkeit für das Flüchtlingsheim römisch 40 . Diese gemeinnützige Tätigkeit habe ich über zwei Jahre verrichtet.

Vorbehaltlich der noch einlangenden Stellungnahme und Vorlage von Bescheinigungsmitteln ergeht der Schluss des Beweisverfahrens.

Festgehalten wird, dass die BF unpräjudiziell einen äußerst positiven Eindruck hinsichtlich ihrer Integrität hinterlassen hat.

[...]"

Innerhalb offener Frist brachte der Rechtsvertreter sowohl das Arbeitszeugnis vom 21.08.2018, die aktuelle Arbeit betreffend, als auch ein Schreiben der Landeshauptmann-Stellvertreterin von Tirol vom 20.08.2018 in Vorlage.

Das Schreiben des Arbeitgebers, des Vier-Sterne-Hotels "XXXX", hat folgenden Wortlaut:

"Gerne bestätigen wir hiermit, dass Frau XXXX, geboren am XXXX, seit 01.06.2015 in unserem Unternehmen Verkehrsbüro Hotellerie GmbH, Lassallestraße 3,1020 Wien, im Standort XXXX, mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden / 5 Tage / Woche beschäftigt ist und sich in ungekündigter Stellung befindet. Sie erledigt Ihre Arbeit stets fleißig und pünktlich zu unserer vollsten Zufriedenheit.""Gerne bestätigen wir hiermit, dass Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit 01.06.2015 in unserem Unternehmen Verkehrsbüro Hotellerie GmbH, Lassallestraße 3,1020 Wien, im Standort römisch 40 , mit einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden / 5 Tage / Woche beschäftigt ist und sich in ungekündigter Stellung befindet. Sie erledigt Ihre Arbeit stets fleißig und pünktlich zu unserer vollsten Zufriedenheit."

Das Schreiben der Landeshauptmann-Stellvertreterin von Tirol hat folgenden Inhalt:

"Meine persönliche, sehr angenehme Bekanntschaft mit XXXX, geb. XXXX reicht bis ins Jahr 2012 zurück."Meine persönliche, sehr angenehme Bekanntschaft mit römisch 40 , geb. römisch 40 reicht bis ins Jahr 2012 zurück.

Ich habeXXXX schon von Anfang an bei ihren umfassenden Bemühungen um Aufenthalt, Spracherwerb und Arbeitsplatzsuche unterstützt und sie stets als aufrichtig engagiert und bemüht erlebt.

Ich hoffe sehr und freue mich, wenn sie ehebaldigst einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich erwirken kann und möchte XXXX mittels dieses Schreibens gerne dabei unterstützen."Ich hoffe sehr und freue mich, wenn sie ehebaldigst einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich erwirken kann und möchte römisch 40 mittels dieses Schreibens gerne dabei unterstützen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie unter einer falschen Identität am 30.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2008 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2010, Zl. C9 317954-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.08.2010 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin meldete im ihren Wohnsitz in Österreich im November 2010 nach über drei Jahren ab und hielt sich sodann in Deutschland auf. Seit 21.09.2012 ist sie wieder im österreichischen Bundesgebiet - durchgehend - gemeldet.

Am 07.02.2013 hat sie beim StadtmagistratXXXXunter Vorlage einer (gefälschten) Geburtsurkunde einen Antrag nach § 41 a Abs.9 NAG gestellt. Hierauf wurde ihr zufolge ihrer Integration und der demnach auf Dauer unzulässigen Ausweisung eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zeit vom 19.02.2013 bis 19.02.2014 ausgestellt.Am 07.02.2013 hat sie beim StadtmagistratXXXXunter Vorlage einer (gefälschten) Geburtsurkunde einen Antrag nach Paragraph 41, a Absatz 9, NAG gestellt. Hierauf wurde ihr zufolge ihrer Integration und der demnach auf Dauer unzulässigen Ausweisung eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zeit vom 19.02.2013 bis 19.02.2014 ausgestellt.

Am 06.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Angabe ihrer wahren Identität nach Vorlage ihres am 24.02.2014 ausgestellten mongolischen Reisepasses beim Stadtmagistrat XXXX die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, worauf der Akt nach Gewährung von Parteiengehör dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt wurde.Am 06.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Angabe ihrer wahren Identität nach Vorlage ihres am 24.02.2014 ausgestellten mongolischen Reisepasses beim Stadtmagistrat römisch 40 die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, worauf der Akt nach Gewährung von Parteiengehör dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt wurde.

Die Verfahren gemäß § 119 FGP und § 228 Abs. 1 STGB gegen die Beschwerdeführerin wurden (diversionell) eingestellt.Die Verfahren gemäß Paragraph 119, FGP und Paragraph 228, Absatz eins, STGB gegen die Beschwerdeführerin wurden (diversionell) eingestellt.

Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin mit ihren Familien, mit welchen die Beschwerdeführerin auch noch Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Mutter finanziell, ihre Geschwister kommen im Herkunftsstaat knappest über die Runden. Darüber hinaus hat sie keine sozialen Kontakte in der Mongolei. Die Beschwerdeführerin ist aktuell gesund. Sie absolvierte ihre Schulausbildung sowie ein Studium (Rechnungswesen) im Herkunftsstaat, war dort bereits berufstätig und beherrscht neben Russisch auch die Landessprache ihres Herkunftsstaates.

Die Beschwerdeführerin hat auf Anraten des Schleppers und verschiedener Landsleute in Österreich zunächst eine falsche Identität angegeben, um nicht abgeschoben zu werden.

Sie hielt sich erstmals von 2007 bis 2010 als Asylwerberin in Österreich auf und lebt seit September 2012 wieder durchgehend in Österreich, seit 19.02.2013 rechtmäßig auf Grund der ihr bis 19.02.2014 erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte samt Verlängerung nach § 24 NAG bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens.Sie hielt sich erstmals von 2007 bis 2010 als Asylwerberin in Österreich auf und lebt seit September 2012 wieder durchgehend in Österreich, seit 19.02.2013 rechtmäßig auf Grund der ihr bis 19.02.2014 erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte samt Verlängerung nach Paragraph 24, NAG bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens.

Sie hat bei ihrem ersten Aufenthalt Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und nun bereits Kenntnisse auf dem Niveau B1 bescheinigt.

Als Asylwerberin war die Beschwerdeführerin zwei Jahre rege gemeinnützig (als Sozialarbeiterin) tätig. Seit 2013 ist die Beschwerdeführerin durchgehend erwerbstätig und verdient derzeit als Zimmermädchen monatlich € 1.320.- Euro mit einer Vollzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber, ein Vier-Sterne-Hotel, bezeichnet die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin als "stets fleißig und pünktlich zu unserer vollsten Zufriedenheit".

Festgestellt wird, dass zahlreiche Tätigkeiten der BF unter dem Titel der "Schwerarbeit" gelistet sind.

Zusätzlich war sie von 12.12.2015 bis 29.02.2016 als geringfügig Beschäftigte in einem anderen Unternehmen mit Ferienwohnungen beschäftigt. In ihrer Freizeit spielt sie Golf und Volleyball und hat auch schon österreichische Freunde gewinnen können.

Auch die Landeshauptmann-Stellvertreterin kennt die Beschwerdeführerin seit 2012, ihre Einschätzung des Charakters der Beschwerdeführerin - siehe Darstellung im Verfahrensgang - wird als Feststellung zugrunde gelegt.

In Österreich hat die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren (seit 2016) eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, es liegt jedoch noch kein gemeinsamer Haushalt vor.

Mit ihm verbringt sie bis zu zwei Mal pro Woche ihre Freizeit; sie machen Ausflüge, gehen spazieren und essen gemeinsam zu Abend.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage

* erstinstanzlicher Verfahrensakt;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus der Vorlage eines am 24.02.2014 ausgestellten mongolischen Reisepass im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen.

Die Feststellung über die Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin und ihre Ausweisung in die Mongolei resultiert aus dem Akteninhalt ihres Asylverfahrens. Die An- und Abmeldung ihres Wohnsitzes in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das staatliche Melderegister.

Ihre Antragstellung nach dem NAG sowie die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte an die Beschwerdeführerin samt Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem, dem Bundesamt vorgelegten bezughabenden Akt des Stadtmagistrates XXXX.Ihre Antragstellung nach dem NAG sowie die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte an die Beschwerdeführerin samt Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem, dem Bundesamt vorgelegten bezughabenden Akt des Stadtmagistrates römisch 40 .

Die Einstellung der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren nach § 119 FPG und § 228 (1) StGB ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden Beschlüssen. Dies kann der Beschwerdeführerin nicht mehr gravierend zum Vorwurf gemacht werden.Die Einstellung der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 119, FPG und Paragraph 228, (1) StGB ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden Beschlüssen. Dies kann der Beschwerdeführerin nicht mehr gravierend zum Vorwurf gemacht werden.

In diesem Sinne auch die Feststellung über die Gründe betreffend die anfängliche Verwendung einer falschen Identität in Österreich, welche auf dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beim BVwG basiert.

Die Feststellungen über die eigentlich fehlenden Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat sowie ihr Privat- und Familienleben im Bundesgebiet basieren auf ihren nachvollziehbaren bzw. belegten Angaben in der mündlichen Verhandlung beim BVwG.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 13.08.2018.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 und FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen dieser Normen samt jenen, auf welche diese verweisen, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin am 06.02.2014 die Verlängerung ihrer von 19.02.2013 bis 19.02.2014 gültigen Rot-weiß-Rot-Karte plus nach dem NAG ( gemäß § 24 NAG) rechtzeitig beantragt hat, wozu seitens des Stadtmagistrates XXXX (gemäß § 11 bzw. § 28 NAG) die Voraussetzungen wegen Angabe einer falschen Identität (Erschleichung) nicht mehr als gegeben erachtet sowie im Parteiengehör vom 11.11.2014 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angekündigt (§ 25 NAG) wurde.Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin am 06.02.2014 die Verlängerung ihrer von 19.02.2013 bis 19.02.2014 gültigen Rot-weiß-Rot-Karte plus nach dem NAG ( gemäß Paragraph 24, NAG) rechtzeitig beantragt hat, wozu seitens des Stadtmagistrates römisch 40 (gemäß Paragraph 11, bzw. Paragraph 28, NAG) die Voraussetzungen wegen Angabe einer falschen Identität (Erschleichung) nicht mehr als gegeben erachtet sowie im Parteiengehör vom 11.11.2014 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angekündigt (Paragraph 25, NAG) wurde.

Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung):

§ 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:

(1) Gegen einen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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