Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
(1)Absatz eins,Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn auf Grund der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 10 bis 12 der Verordnung SIS-Rückkehr oder Art. 28 bis 30 der Verordnung SIS-Grenze ausgetauschten Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit vorliegt.Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn auf Grund der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 10 bis 12 der Verordnung SIS-Rückkehr oder Artikel 28 bis 30 der Verordnung SIS-Grenze ausgetauschten Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, verletzt würde.
(4)Absatz 4,Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(5)Absatz 5,Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs. 1 bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. § 10 Abs. 3 Z 1 gilt.Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt.
(5a)Absatz 5 a,Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, seine Erwerbstätigkeit beendet und dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub gemeldet, so ist unbeschadet des Abs. 6 bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977), von einer Entziehung gemäß Abs. 5 abzusehen; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Drittstaatsangehörige bislang eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frist gemäß Satz 1 verlängert sich um drei Monate, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in § 28c Abs. 2 Z 1 AuslBG genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, seine Erwerbstätigkeit beendet und dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub gemeldet, so ist unbeschadet des Absatz 6 bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,), von einer Entziehung gemäß Absatz 5, abzusehen; dies gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Drittstaatsangehörige bislang eine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frist gemäß Satz 1 verlängert sich um drei Monate, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.
(6)Absatz 6,Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 49 Abs. 2 und 50a Abs. 1 sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, 42, 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, 49, Absatz 2 und 50 a Absatz eins, sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 12 bis 12 d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 58, oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß Paragraph 2, Absatz 13, AuslBG zuzustellen.
(7)Absatz 7,Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 42 einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Abs. 6 zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 42, einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Absatz 6, zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
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