§ 33 NAG Unselbständige Erwerbstätigkeit

NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 20d Abs. 9 und 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, 20 e, Absatz eins, oder 20f Absatz eins, oder 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen. Dies gilt auch in den Fällen der Paragraphen 20 d, Absatz 9 und 20 f Absatz 4, AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige gemäß § 69 richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige gemäß Paragraph 69, richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 9, oder 20f Absatz 4, AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 69, mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.
In Kraft seit 07.08.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 NAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 NAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 33 NAG


Entscheidungen zu § 33 NAG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 NAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 NAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 NAG
§ 34 NAG