TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 G307 2187146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2187146-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Hermann AFLENZER in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Hermann AFLENZER in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zahl römisch 40 , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen im Bundesgebiet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mittels Schreiben vom 06.10.2017 über den in Aussicht genommenen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurden dem BF Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und er zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Mit per Post am 17.10.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF hiezu Stellung.

2. Am 14.11.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem BFA statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 17.01.2018, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 17.01.2018, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

4. Mit per Post am 09.02.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per Post am 09.02.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme eines Zeugen, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 26.02.2018 bei diesem ein.

6. Am 15.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an welcher der BF und sein RV persönlich teilnahmen und die Ehegattin des BF sowie dessen Arbeitgeber als Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.6. Am 15.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an welcher der BF und sein Regierungsvorlage persönlich teilnahmen und die Ehegattin des BF sowie dessen Arbeitgeber als Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.

7. Mit Schreiben vom 12.06.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag legte der RV des BF weitere Beweismittel vor und ersuchte hinsichtlich der Übermittlung weiterer Unterlagen (Briefe) um dahingehende Fristerstreckung bis zum 31.07.2018.7. Mit Schreiben vom 12.06.2018, beim BVwG eingelangt am selben Tag legte der Regierungsvorlage des BF weitere Beweismittel vor und ersuchte hinsichtlich der Übermittlung weiterer Unterlagen (Briefe) um dahingehende Fristerstreckung bis zum 31.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina.

Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA.: Österreich, verheiratet und Vater von drei im Haushalt der Ehegattin lebender minderjähriger gemeinsamer Kinder, welche allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Sohn, XXXX, geb. XXXX, weist eine Behinderung im Ausmaß von 50 % wegen einer Neurodermitis-Erkrankung auf.Der BF ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, verheiratet und Vater von drei im Haushalt der Ehegattin lebender minderjähriger gemeinsamer Kinder, welche allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , weist eine Behinderung im Ausmaß von 50 % wegen einer Neurodermitis-Erkrankung auf.

Der BF und seine Gattin führen kein gemeinsames Eheleben mehr. Ein Scheidungsverfahren beim Gericht in XXXX ist und war bist dato nicht anhängig, die Ehegattin des BF beauftragte am XXXX.2017 den Anwalt XXXX mit ihrer Vertretung in einem allfälligen Gerichtsverfahren.Der BF und seine Gattin führen kein gemeinsames Eheleben mehr. Ein Scheidungsverfahren beim Gericht in römisch 40 ist und war bist dato nicht anhängig, die Ehegattin des BF beauftragte am römisch 40 .2017 den Anwalt römisch 40 mit ihrer Vertretung in einem allfälligen Gerichtsverfahren.

Die Ehegattin des BF ist derzeit mit einem anderen Mann liiert, von diesem schwanger und verfügt zudem über drei weitere Kinder aus erster Ehe, welche ebenfalls bei ihr im Haushalt leben.

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder ist auf den BF und dessen Gattin zu gleichen Teilen aufgeteilt, jedoch verweigert die Gattin des BF dem BF den Kontakt sowohl zu seinen als auch ihren aus erster Ehe stammenden Kindern, weshalb diesbezüglich ein pflegschaftsrechtliches Gerichtsverfahren anhängig ist.

Der BF reiste Ende 2012 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither, bis auf wiederholte Urlaubs- und Besuchsfahrten in den Herkunftsstaat, durchgehend in Österreich auf.

Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen Einreise nach Österreich in Bosnien-Herzegowina, wo er mehrjährig die Schule besuchte, die Reifeprüfung ablegte und bis zu seiner Ausreise erwerbstätig war.

Der BF ist im Besitz eines Einfamilienhauses im Herkunftsstaat und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in diesem nicht Unterkunft nehmen könnte.

Im Herkunftsstaat pflegt der BF weiterhin Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden.

Der BF war im Besitz eines wiederholt verlängerten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", zuletzt gültig bis XXXX.2017 und stellte am XXXX.2017 einen Verlängerungsantrag, über welchen seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato nicht entschieden wurde.Der BF war im Besitz eines wiederholt verlängerten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", zuletzt gültig bis römisch 40 .2017 und stellte am römisch 40 .2017 einen Verlängerungsantrag, über welchen seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato nicht entschieden wurde.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen § 83 StGB und § 107 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten bedingt nachgesehen auf drei Jahre.1. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014, RK römisch 40 .2014, wegen Paragraph 83, StGB und Paragraph 107, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten bedingt nachgesehen auf drei Jahre.

a) LG XXXX XXXX, vom XXXX.2015: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.a) LG römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2015: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.

b) LG XXXX. Zl. XXXX, vom XXXX.2017: Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe.b) LG römisch 40 . Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017: Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe.

Der genannten Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX.2014 seine Ehefrau vorsätzlich in Form einer Prellung unterhalb des rechten Auges, von Prellungen und Hämatomen an der Vorderseite des rechten Knies und Prellungen sowie einer Verstauchung der Halswirbelsäule am Körper verletzt hat, indem er ihr zunächst zwei Ohrfeigen gegen das Gesicht versetzte, dann sein Bierglas gegen ihren linken Oberarm warf und ihr danach, als sie im Begriff war, sich zu entfernen, nachging, sie zu Boden warf und ihr mit dem Fuß in den Bauch trat, ihr etwa 5 Minuten nach dem geschilderten Vorfall nachging und sie von einem Sessel stieß sowie ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt hat. Zudem hat er seine Ehegattin gefährlich zumindest mit dem Zufügen einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er zu ihr sagte: "Ich bringe dich um!"Der genannten Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2014 seine Ehefrau vorsätzlich in Form einer Prellung unterhalb des rechten Auges, von Prellungen und Hämatomen an der Vorderseite des rechten Knies und Prellungen sowie einer Verstauchung der Halswirbelsäule am Körper verletzt hat, indem er ihr zunächst zwei Ohrfeigen gegen das Gesicht versetzte, dann sein Bierglas gegen ihren linken Oberarm warf und ihr danach, als sie im Begriff war, sich zu entfernen, nachging, sie zu Boden warf und ihr mit dem Fuß in den Bauch trat, ihr etwa 5 Minuten nach dem geschilderten Vorfall nachging und sie von einem Sessel stieß sowie ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt hat. Zudem hat er seine Ehegattin gefährlich zumindest mit dem Zufügen einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er zu ihr sagte: "Ich bringe dich um!"

Als mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit des BF, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.

2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen §§ 107 (1), 107 (2) 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, 6 Monate davon bedingt nachgesehen auf drei Jahre.2. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015, RK römisch 40 .2015, wegen Paragraphen 107, (1), 107 (2) 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, 6 Monate davon bedingt nachgesehen auf drei Jahre.

LG XXXX XXXX, vom XXXX.2017: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.LG römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2017: Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, seine Ehegattin am XXXX.2015 per SMS in bosnischer Sprache mit dem Tode gefährlich bedroht zu haben, indem er ihr (übersetzt) schrieb:Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, seine Ehegattin am römisch 40 .2015 per SMS in bosnischer Sprache mit dem Tode gefährlich bedroht zu haben, indem er ihr (übersetzt) schrieb:

"Warte nur, dass ich hinaufkomme, du Hure; es wird für dich schlimmer sein als je zuvor mit irgendwem anderen, und schlimmer als das, was ich dir letztes Mal angetan habe; das letzte kann man nicht vergleichen mit dem, was ich dir jetzt antun werde; habe Mut und komm herunter, du Hündin; ich werde dich erschlagen und jeden der bei dir ist!" sowie "ich werde hinaufkommen und dich umbringen; warte nur bis ich hier meine Angelegenheiten geregelt habe; du solltest nur wissen, was ich dir antun werde, so dass du nie wieder deine Kinder in den Arm nehmen kannst; ich werde dir alles brechen, du Hure!"

Dabei wurde als mildernd kein Umstand, als erschwerend eine Vorstrafe gewertet.

3. LG XXXX XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wegen § 107 (1) StGB:3. LG römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2017, RK römisch 40 .2017, wegen Paragraph 107, (1) StGB:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten.

Diesem Schuldspruch liegt der Umstand zugrunde, dass der BF seine Ehegattin am XXXX.2018 durch die auf Bosnisch getätigte sinngemäße Äußerung: "Dina, es sieht so aus, als müsste ich dich umbringen" gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Köperverletzung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Diesem Schuldspruch liegt der Umstand zugrunde, dass der BF seine Ehegattin am römisch 40 .2018 durch die auf Bosnisch getätigte sinngemäße Äußerung: "Dina, es sieht so aus, als müsste ich dich umbringen" gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Köperverletzung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Als mildernd wurde dabei kein Umstand, als erschwerend jedoch die im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen, das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat und sein Opfer (seine Gattin) zum Zeitpunkt der ersten Straftat des BF, konkret am XXXX.2014, schwanger war.Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen, das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat und sein Opfer (seine Gattin) zum Zeitpunkt der ersten Straftat des BF, konkret am römisch 40 .2014, schwanger war.

Zudem wurde gegen den BF 6- bis 7 Mal ein Betretungsverbot in Bezug auf die seinerzeitige gemeinsame Ehewohnung ausgesprochen.

Der BF weist seit dem XXXX.2017 Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich auf und wurde mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, am XXXX2018 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.Der BF weist seit dem römisch 40 .2017 Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich auf und wurde mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2018, am XXXX2018 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

Der BF ging zwischen 29.01.2013 und 13.12.2013, 12.02.2014 und 29.12.2014, 02.01.2015 bis 23.01.2015, 26.05.2015 bis 22.12.2015, 29.02.2016 bis 09.06.2016 sowie 16.08.2017 bis 25.09.2017 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist aktuell seit 13.03.2018 als Fenstermonteur bei XXXX unselbständig erwerbstätig. Hiefür erwirtschaftet er ein monatliches Nettoentgelt von etwa €Der BF ging zwischen 29.01.2013 und 13.12.2013, 12.02.2014 und 29.12.2014, 02.01.2015 bis 23.01.2015, 26.05.2015 bis 22.12.2015, 29.02.2016 bis 09.06.2016 sowie 16.08.2017 bis 25.09.2017 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und ist aktuell seit 13.03.2018 als Fenstermonteur bei römisch 40 unselbständig erwerbstätig. Hiefür erwirtschaftet er ein monatliches Nettoentgelt von etwa €

1.030,00.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, hat Außenstände in der Höhe von insgesamt € 6.240,00 erweist sich als mittellos und ist der serbokroatischen Sprache mächtig.

Der BF besuchte einen Deutschkurs auf des Niveaus A1 und schloss diesen erfolgreich ab.

Im Bundesgebiet halten sich Angehörige des BF auf, zu denen dieser jedoch keinen Kontakt pflegt.

Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen festgestellt werden.

Die Vorlage weiterer Beweismittel, deren Übermittlung der BF in der Beschwerdeergänzung bis spätestens 31.07.2018 in Aussicht stellte, langten bis dato nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Vaterschaft, Familienstand, Kindern der Gattin des BF sowie Einreise des BF ins Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Haushaltsführung der Ehegattin des BF (im Folgenden: Gattin) mit den gemeinsamen Kindern beruht auf dem Datenbestand des ZMR sowie den diesen stützenden Angaben des BF und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung.

Die Erkrankung und Behinderung des XXXX ergeben sich aus den übereistimmenden Angaben des BF mit jenen seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung sowie eines in Vorlage gebrachten fachärztlichen Gutachtens.Die Erkrankung und Behinderung des römisch 40 ergeben sich aus den übereistimmenden Angaben des BF mit jenen seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung sowie eines in Vorlage gebrachten fachärztlichen Gutachtens.

Das Eingehen einer neuen Beziehung und die dabei eingetretene Schwangerschaft der Gattin beruht auf deren glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat der BF das Bestehen einer Beziehung zwischen seiner Ehegattin und einem anderen Mann in der mündlichen Verhandlung eingestanden und damit das Vorbringen der Gattin gestützt.

Wie der beglaubigten Übersetzung des im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegten Auszuges aus dem Register des Gerichtes in XXXXa zu entnehmen ist, wird und wurde dort bis dato kein Scheidungsverfahren zwischen dem BF und seiner Ehegattin eingeleitet. Aus dem in Beilage ./G zum Akt genommenen Schriftstück ist lediglich ersichtlich, dass die Frau des BF einem dort ansässigen Anwalt eine Vollmacht erteilt hat. Die faktische Auflösung der Ehegemeinschaft ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche mit jenen seiner Frau in Einklang zu bringen sind. So brachte die Gattin, gestützt durch die Angaben des BF, vor, eine neue Beziehung eingegangen zu sein und vermeinten sowohl der BF als auch die Gattin, nicht mehr miteinander leben zu wollen und getrennte Wege zu gehen.Wie der beglaubigten Übersetzung des im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegten Auszuges aus dem Register des Gerichtes in römisch 40 a zu entnehmen ist, wird und wurde dort bis dato kein Scheidungsverfahren zwischen dem BF und seiner Ehegattin eingeleitet. Aus dem in Beilage ./G zum Akt genommenen Schriftstück ist lediglich ersichtlich, dass die Frau des BF einem dort ansässigen Anwalt eine Vollmacht erteilt hat. Die faktische Auflösung der Ehegemeinschaft ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche mit jenen seiner Frau in Einklang zu bringen sind. So brachte die Gattin, gestützt durch die Angaben des BF, vor, eine neue Beziehung eingegangen zu sein und vermeinten sowohl der BF als auch die Gattin, nicht mehr miteinander leben zu wollen und getrennte Wege zu gehen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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