TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 G307 2162121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2162121-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und seinen persönlichen Verhältnissen wie Integrationsschritten einvernommen.

2. Mit Schreiben vom 02.12.2016 wurde dem BF in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) neuerlich Parteiengehör eingeräumt.

Der BF erstattete hiezu durch seine Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 18.12.2016 eine Stellungnahme.Der BF erstattete hiezu durch seine Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 18.12.2016 eine Stellungnahme.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.05.2017, dem RV des BF zugestellt am 01.06.2017, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm 3 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 29.05.2017, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 01.06.2017, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit 3 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

4. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017, bei der belangten Behörde eingebracht am 15.06.2017 Tag, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und die erlassene Rückkehrentscheidung beheben in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurden ein Zeugnis über die abgelegte Abschlussprüfung der Mittelschule in Banja Luka, das diesbezügliche Zeugnis und eine Kopie des zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina geschlossene Abkommens über die Gleichwertigkeit von Reifeprüfungszeugnissen beigefügt.4. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017, bei der belangten Behörde eingebracht am 15.06.2017 Tag, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und die erlassene Rückkehrentscheidung beheben in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurden ein Zeugnis über die abgelegte Abschlussprüfung der Mittelschule in Banja Luka, das diesbezügliche Zeugnis und eine Kopie des zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina geschlossene Abkommens über die Gleichwertigkeit von Reifeprüfungszeugnissen beigefügt.

5. Die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsaktes wurden vom BFA am 19.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langten dort am 21.06.2017 ein.

6. Mit Schreiben vom 27.06.2017 wurde der RV des BF aufgefordert, darzulegen, woraus sich in Bezug auf die vorgelegten Unterlagen ein Anhaltspunkt für die Erbringung der allgemeinen bosnischen Universitätsreife ergäbe. Hierauf erstatte der RV mit Schriftsatz vom 11.07.2017 eine Stellungnahme.6. Mit Schreiben vom 27.06.2017 wurde der Regierungsvorlage des BF aufgefordert, darzulegen, woraus sich in Bezug auf die vorgelegten Unterlagen ein Anhaltspunkt für die Erbringung der allgemeinen bosnischen Universitätsreife ergäbe. Hierauf erstatte der Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 11.07.2017 eine Stellungnahme.

7. Am XXXX.2017 wurde das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) anhand des beigefügten Reifeprüfungszeugnisses des BF ersucht, mitzuteilen, ob dieses einem Reifeprüfungszeugnis gleichzuhalten sei, welches gemäß § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz den Anforderungen der allgemeinen Universitätsreife entspräche.7. Am römisch 40 .2017 wurde das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) anhand des beigefügten Reifeprüfungszeugnisses des BF ersucht, mitzuteilen, ob dieses einem Reifeprüfungszeugnis gleichzuhalten sei, welches gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Universitätsgesetz den Anforderungen der allgemeinen Universitätsreife entspräche.

Hierauf erstattete das BMWFW am XXXX.2017 die Antwort, es bestünde keine Gleichwertigkeit zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis.Hierauf erstattete das BMWFW am römisch 40 .2017 die Antwort, es bestünde keine Gleichwertigkeit zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis.

8. Dieses Schreiben wurde in Kopie am 03.01.2018 dem RV des BF zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 stellte der RV die Vorlage des Sprachdiploms "A2" in Aussicht und ersuchte bis zum 08.02.2018 um Fristerstreckung.8. Dieses Schreiben wurde in Kopie am 03.01.2018 dem Regierungsvorlage des BF zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 stellte der Regierungsvorlage die Vorlage des Sprachdiploms "A2" in Aussicht und ersuchte bis zum 08.02.2018 um Fristerstreckung.

9. Mit Schriftsatz vom 19.02.2018 wurde abermals um Fristerstreckung im Hinblick auf die Fristerstreckung zur Beibringung des erwähnten Sprachdiploms bis zum 05.03.2018 ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist mit XXXX, geb. am XXXX, welche über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" der XXXX der Stadt XXXX verfügt, verheiratet. Er lebt mit dieser, seinem Sohn XXXX, dem Enkelsohn XXXX und seinen Schwiegereltern XXXX und XXXX in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF unterliegt keinen Sorgepflichten. Abgesehen von den im Haushalt wohnhaften Personen konnten keine engen sozialen Kontakte zu anderen im Bundesgebiet aufhältigen Personen ausgemacht werden.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" der römisch 40 der Stadt römisch 40 verfügt, verheiratet. Er lebt mit dieser, seinem Sohn römisch 40 , dem Enkelsohn römisch 40 und seinen Schwiegereltern römisch 40 und römisch 40 in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF unterliegt keinen Sorgepflichten. Abgesehen von den im Haushalt wohnhaften Personen konnten keine engen sozialen Kontakte zu anderen im Bundesgebiet aufhältigen Personen ausgemacht werden.

1.2. Der BF hält sich seit XXXX.2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war bis dato in Österreich zwischen XXXX.2014 und XXXX.2014, XXXX.2014 und XXXX.2014, XXXX.2015 und XXXX.2015, XXXX.2015 und XXXX.2015, XXXX.2015 und XXXX.2015, XXXX.2015 und XXXX.2015 sowie XXXX.2015 und XXXX.2015 bei der XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Seit XXXX.2018 steht er bei der XXXX in einem geringfügig ausgeübten Arbeiter-Dienstverhältnis.1.2. Der BF hält sich seit römisch 40 .2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war bis dato in Österreich zwischen römisch 40 .2014 und römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 und römisch 40 .2014, römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 sowie römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 bei der römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Seit römisch 40 .2018 steht er bei der römisch 40 in einem geringfügig ausgeübten Arbeiter-Dienstverhältnis.

1.3. Der BF verfügt bis dato zwar über einen Abschluss des Sprachmoduls "A1", nicht jedoch über einen solchen des Niveaus "A2". Der RV des BF ersuchte 2 Mal, zuletzt bis 05.03.2018 um Fristerstreckung zur Vorlage des ausstehenden Sprachzertifikats "A2". Dieses langte bis heute nicht beim erkennenden Gericht ein.1.3. Der BF verfügt bis dato zwar über einen Abschluss des Sprachmoduls "A1", nicht jedoch über einen solchen des Niveaus "A2". Der Regierungsvorlage des BF ersuchte 2 Mal, zuletzt bis 05.03.2018 um Fristerstreckung zur Vorlage des ausstehenden Sprachzertifikats "A2". Dieses langte bis heute nicht beim erkennenden Gericht ein.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig wäre.

1.5. Die Ehegattin des BF arbeitet seit XXXX.2013 bei der XXXX und bringt monatlich rund € 720,00 netto ins Verdienen.1.5. Die Ehegattin des BF arbeitet seit römisch 40 .2013 bei der römisch 40 und bringt monatlich rund € 720,00 netto ins Verdienen.

1.6. Der BF war zwischen XXXX.2015 und XXXX.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-weiß-Rot-Karte-plus". Am XXXX.2016 stellte der BF einen dahingehenden Verlängerungsantrag, über welchen seitens der Magistratsabteilung XXXX der Stadt XXXX noch nicht entschieden wurde. Der BF hält sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf.1.6. Der BF war zwischen römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-weiß-Rot-Karte-plus". Am römisch 40 .2016 stellte der BF einen dahingehenden Verlängerungsantrag, über welchen seitens der Magistratsabteilung römisch 40 der Stadt römisch 40 noch nicht entschieden wurde. Der BF hält sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.7. Der BF legte im Zuge des Verfahrens vor dem BFA ein Reifeprüfungszeugnis aus Bosnien und Herzegowina vor. Hiemit erfüllt er weder die Voraussetzungen des §§ 64 Abs. 1 und 65 Abs. 1 UniversitätsG noch jene des § 9 Abs. 1, Abs. 4 Z 3 IntG.1.7. Der BF legte im Zuge des Verfahrens vor dem BFA ein Reifeprüfungszeugnis aus Bosnien und Herzegowina vor. Hiemit erfüllt er weder die Voraussetzungen des Paragraphen 64, Absatz eins und 65 Absatz eins, UniversitätsG noch jene des Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, IntG.

1.8. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bosnien einer Gefahr nach Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bosnien einer Gefahr nach Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen auf seinen Namen ausgestellten bosnischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Familienstand, das Freisein von Sorgepflichten, der Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2014 und der gemeinsame Wohnsitz mit den unter II.1.1. genannten Personen ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, dem Inhalt des seine und die anderen Familienangehörigen betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie den im Zuge des Verfahrens von Seiten des RV vorgelegten Stellungnahme und der Beschwerde.Familienstand, das Freisein von Sorgepflichten, der Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2014 und der gemeinsame Wohnsitz mit den unter römisch zwei.1.1. genannten Personen ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA, dem Inhalt des seine und die anderen Familienangehörigen betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie den im Zuge des Verfahrens von Seiten des Regierungsvorlage vorgelegten Stellungnahme und der Beschwerde.

Der fremden- und aufenthaltsrechtliche des BF und seiner Gattin folgendem Inhalt des ihre Person betreffenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister und dem Schriftverkehr der MA XXXX mit dem BFA, RD Wien.Der fremden- und aufenthaltsrechtliche des BF und seiner Gattin folgendem Inhalt des ihre Person betreffenden Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister und dem Schriftverkehr der MA römisch 40 mit dem BFA, RD Wien.

Die derzeit ausgeübte wie die bisherigen Beschäftigungen des BF wie auch seiner Frau ergeben sich aus dem jeweiligen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Höhe des seitens der Gattin bezogenen Monatslohnes folgt den dahingehend vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers.

Die Nichterfüllung der Voraussetzungen nach dem Univerisitäts- wie IntGesetz sind dem Schreiben des BMWFW vom XXXX.2017 zu entnehmen, woraus eindeutig hervorgeht, dass der BF mit seinem Reifeprüfungszeugnis den in den zitierten Gesetzesstellen besagten Anforderungen nicht entspricht. In den mit Fristsetzungsanträgen verbundenen Stellungnahmen des RV wurden dieser Ansicht keine Argumente entgegengesetzt. Der BF übermittelte dem erkennenden Gericht trotz Einräumung zweier Fristverlängerungen kein Bescheinigungsmittel hinsichtlich der einer allenfalls bereits absolvierten Sprachprüfung des Niveaus "A2". Die Ablegung der Sprachprüfung "A1" steht anhand der dahingehenden Vorlage der absolvierten Prüfung außer Zweifel.Die Nichterfüllung der Voraussetzungen nach dem Univerisitäts- wie IntGesetz sind dem Schreiben des BMWFW vom römisch 40 .2017 zu entnehmen, woraus eindeutig hervorgeht, dass der BF mit seinem Reifeprüfungszeugnis den in den zitierten Gesetzesstellen besagten Anforderungen nicht entspricht. In den mit Fristsetzungsanträgen verbundenen Stellungnahmen des Regierungsvorlage wurden dieser Ansicht keine Argumente entgegengesetzt. Der BF übermittelte dem erkennenden Gericht trotz Einräumung zweier Fristverlängerungen kein Bescheinigungsmittel hinsichtlich der einer allenfalls bereits absolvierten Sprachprüfung des Niveaus "A2". Die Ablegung der Sprachprüfung "A1" steht anhand der dahingehenden Vorlage der absolvierten Prüfung außer Zweifel.

Die ehrenamtliche Mitarbeit im Sozialmarkt der XXXX ist aus der dahingehend vorgelegten Bestätigung ersichtlich.Die ehrenamtliche Mitarbeit im Sozialmarkt der römisch 40 ist aus der dahingehend vorgelegten Bestätigung ersichtlich.

Der BF lieferte keine Anhaltspunkte für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und das Vorhandensein von Krankheiten.

Abgesehen von seiner Kernfamilie, mit der er zusammen wohnt und diesbezüglich davon ausgegangen werden kann, dass er mit dieser ein Familienleben führt, tätigte der BF kein Vorbringen über darüber hinausgehende intensive Bindungen oder soziale wie sonstige Kontakte im Bundesgebiet.

Wenn in der Beschwerde unter Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zahl Ra 2016/21/0271 vermeint wird, die Trennung des BF von seiner Ehefrau sei nicht verhältnismäßig, übersieht das Rechtsmittel, dass der BF bereits seit dem Jahr 2016 in Kenntnis über die Unsicherheit seines Aufenthalts wegen Nichtabsolvierung des geforderten Sprachmoduls war und das zitierte Erkenntnis einen pakistanischen Revisionswerber betraf, der selbständig war, mit einer serbischen Staatsbürgerin, welche ein Daueraufenthaltsrecht inne hatte, verheiratet war, sich schon mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet befand und die Entscheidung des Höchstgerichts vor allem und überwiegen die fehlenden Ermittlungsschritte des BVwG kritisierte. Schließlich ging es im besagten VwGH-Judikat um die Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Wenn in der Beschwerde unter Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zahl Ra 2016/21/0271 vermeint wird, die Trennung des BF von seiner Ehefrau sei nicht verhältnismäßig, übersieht das Rechtsmittel, dass der BF bereits seit dem Jahr 2016 in Kenntnis über die Unsicherheit seines Aufenthalts wegen Nichtabsolvierung des geforderten Sprachmoduls war und das zitierte Erkenntnis einen pakistanischen Revisionswerber betraf, der selbständig war, mit einer serbischen Staatsbürgerin, welche ein Daueraufenthaltsrecht inne hatte, verheiratet war, sich schon mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet befand und die Entscheidung des Höchstgerichts vor allem und überwiegen die fehlenden Ermittlungsschritte des BVwG kritisierte. Schließlich ging es im besagten VwGH-Judikat um die Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Schließlich hat der BF auch keine Argumente ins Treffen geführt, die einer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Art 2 und 3 EMRK entgegenstünden.Schließlich hat der BF auch keine Argumente ins Treffen geführt, die einer Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK entgegenstünden.

Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheibegründung somit nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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