Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
BFA-VG §9Spruch
G314 2169731-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.04.2017, XXXX, wegen Vermögensdelikten zu einer achtmonatigen, zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.04.2017, römisch 40 , wegen Vermögensdelikten zu einer achtmonatigen, zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.06.2017 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seiner fehlenden Integration am Arbeitsmarkt begründet. Der BF halte sich seit 2006 in Österreich auf. 2010 sei die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung festgestellt worden. Seit 2011 verfüge er jeweils über befristete Aufenthaltstitel. Die Umstände hätten sich seither entscheidungsrelevant geändert, zumal der BF mittlerweile volljährig sei, sich strafbar gemacht habe und seit 2014 keiner Beschäftigung mehr nachgehe, sondern Sozialleistungen beziehe. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seiner Beschäftigungslosigkeit seien weitere Angriffe gegen fremdes Vermögen wahrscheinlich. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seiner fehlenden Integration am Arbeitsmarkt begründet. Der BF halte sich seit 2006 in Österreich auf. 2010 sei die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung festgestellt worden. Seit 2011 verfüge er jeweils über befristete Aufenthaltstitel. Die Umstände hätten sich seither entscheidungsrelevant geändert, zumal der BF mittlerweile volljährig sei, sich strafbar gemacht habe und seit 2014 keiner Beschäftigung mehr nachgehe, sondern Sozialleistungen beziehe. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seiner Beschäftigungslosigkeit seien weitere Angriffe gegen fremdes Vermögen wahrscheinlich. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu, Spruchpunkt IV. des Bescheids aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten, der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, lebe, die berufsunfähig und auf seine Hilfe angewiesen sei. Er habe eine Einstellungszusage und werde im September 2017 in ein Arbeitsverhältnis eintreten. Er sei in Österreich aufgewachsen, spreche sehr gut Deutsch und habe hier ein intaktes Familienleben, in Serbien hingegen keine Bezugspersonen. Die Gefährdungsprognose der Behörde sei lückenhaft und inhaltlich falsch. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei auf Dauer unzulässig. Er sehe den Fehler ein, der zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, und werde nicht rückfällig werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu, Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich rechtmäßig in Österreich aufhalte und in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten, der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , lebe, die berufsunfähig und auf seine Hilfe angewiesen sei. Er habe eine Einstellungszusage und werde im September 2017 in ein Arbeitsverhältnis eintreten. Er sei in Österreich aufgewachsen, spreche sehr gut Deutsch und habe hier ein intaktes Familienleben, in Serbien hingegen keine Bezugspersonen. Die Gefährdungsprognose der Behörde sei lückenhaft und inhaltlich falsch. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei auf Dauer unzulässig. Er sehe den Fehler ein, der zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, und werde nicht rückfällig werden.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 05.09.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF kam am XXXX in Serbien zur Welt, wo er bis Juli 2006 lebte. Seine Muttersprache ist Serbisch.Der BF kam am römisch 40 in Serbien zur Welt, wo er bis Juli 2006 lebte. Seine Muttersprache ist Serbisch.
Ab Juli 2006 lebte der BF gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem rechtmäßig in XXXX niedergelassenen Vater, dem die alleinige Obsorge für die beiden Kinder übertragen worden war. Der BF besuchte in der Folge in XXXX die Schule. Er beherrscht die deutsche Sprache.Ab Juli 2006 lebte der BF gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem rechtmäßig in römisch 40 niedergelassenen Vater, dem die alleinige Obsorge für die beiden Kinder übertragen worden war. Der BF besuchte in der Folge in römisch 40 die Schule. Er beherrscht die deutsche Sprache.
Der BF hielt sich zunächst nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein erster Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Juli 2007 wurde Anfang 2008 abgewiesen.
In der Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG (idF BGBl I Nr. 122/2009) vom 11.11.2010 erklärte die Sicherheitsdirektion XXXX, dass eine Ausweisung des BF aufgrund des mehrjährigen inländischen Aufenthalts und der damit verbundenen sozialen Integration, der strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der engen Bindung zu seinem Vater und seinem Bruder im Hinblick auf Art 8 EMRK nicht zulässig sei und keine Bedenken gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünden. Dem BF wurde hierauf ein von 01.12.2011 bis 01.12.2012 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erteilt, der in der Folge zunächst bis 02.12.2015 und weiter bis 03.12.2018 verlängert wurde. Am 16.05.2017 beantragte der BF die neuerliche Verlängerung des Aufenthaltstitels.In der Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) vom 11.11.2010 erklärte die Sicherheitsdirektion römisch 40 , dass eine Ausweisung des BF aufgrund des mehrjährigen inländischen Aufenthalts und der damit verbundenen sozialen Integration, der strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der engen Bindung zu seinem Vater und seinem Bruder im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht zulässig sei und keine Bedenken gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünden. Dem BF wurde hierauf ein von 01.12.2011 bis 01.12.2012 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erteilt, der in der Folge zunächst bis 02.12.2015 und weiter bis 03.12.2018 verlängert wurde. Am 16.05.2017 beantragte der BF die neuerliche Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Der BF war bei einem Autoreinigungsunternehmen in XXXX im Juli 2011 geringfügig beschäftigt und im August und September 2011 als Arbeiter erwerbstätig. Im November 2011 war er bei der XXXX als Angestellter beschäftigt, im Februar 2012 bei der XXXX als Arbeiter. Anschließend war er von Mai 2012 bis Mai 2014 bei der XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Im Juli 2014 und von September bis Dezember 2014 bezog er Arbeitslosengeld, danach bezog er bis 06.09.2017 (mit Unterbrechungen) Notstands- bzw. Überbrückungshilfe oder Krankengeld und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von 07.09. bis 30.11.2017 war er bei XXXX in XXXX als Arbeiter beschäftigt; seither bezieht er wieder Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.Der BF war bei einem Autoreinigungsunternehmen in römisch 40 im Juli 2011 geringfügig beschäftigt und im August und September 2011 als Arbeiter erwerbstätig. Im November 2011 war er bei der römisch 40 als Angestellter beschäftigt, im Februar 2012 bei der römisch 40 als Arbeiter. Anschließend war er von Mai 2012 bis Mai 2014 bei der römisch 40 als Arbeiter erwerbstätig. Im Juli 2014 und von September bis Dezember 2014 bezog er Arbeitslosengeld, danach bezog er bis 06.09.2017 (mit Unterbrechungen) Notstands- bzw. Überbrückungshilfe oder Krankengeld und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Von 07.09. bis 30.11.2017 war er bei römisch 40 in römisch 40 als Arbeiter beschäftigt; seither bezieht er wieder Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.
Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht für XXXX liegt zugrunde, dass er gemeinsam mit einer Mittäterin zwischen 24.10. und 19.11.2014 in acht Angriffen einerseits Mitarbeiter eines Versandunternehmens durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übersendung von Waren im Wert von EUR 1.662 verleitete (wobei es bei Bestellungen über EUR 1.098 beim Versuch blieb, weil das Geld nicht überwiesen und die Waren daher nicht versendet wurden) und andererseits Mitarbeiter einer Bank unter Verwendung von Zahlungsanweisungen, auf denen die Unterschrift des Kontoinhabers gefälscht wurde, zur Überweisung von insgesamt EURDer Verurteilung des BF durch das Landesgericht für römisch 40 liegt zugrunde, dass er gemeinsam mit einer Mittäterin zwischen 24.10. und 19.11.2014 in acht Angriffen einerseits Mitarbeiter eines Versandunternehmens durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übersendung von Waren im Wert von EUR 1.662 verleitete (wobei es bei Bestellungen über EUR 1.098 beim Versuch blieb, weil das Geld nicht überwiesen und die Waren daher nicht versendet wurden) und andererseits Mitarbeiter einer Bank unter Verwendung von Zahlungsanweisungen, auf denen die Unterschrift des Kontoinhabers gefälscht wurde, zur Überweisung von insgesamt EUR
6.895 von den Konten von zwei Personen verleitete (wobei es hinsichtlich von Teilbeträgen über EUR 6.690 beim Versuch blieb, weil die Überweisungen rechtzeitig storniert wurden) (Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB). Außerdem eigneten sich der BF und seine Mittäterin einen ihrem Konto irrtümlich gutgeschriebenen Betrag von EUR 1.662 mit Bereicherungsvorsatz zu (Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB). Im Mai 2015 montierte der BF Alufelgen samt Reifen, die ihm nicht gehörten, von einem Auto ab und bot sie im Internet zum Verkauf an (Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB).6.895 von den Konten von zwei Personen verleitete (wobei es hinsichtlich von Teilbeträgen über EUR 6.690 beim Versuch blieb, weil die Überweisungen rechtzeitig storniert wurden) (Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB). Außerdem eigneten sich der BF und seine Mittäterin einen ihrem Konto irrtümlich gutgeschriebenen Betrag von EUR 1.662 mit Bereicherungsvorsatz zu (Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB). Im Mai 2015 montierte der BF Alufelgen samt Reifen, die ihm nicht gehörten, von einem Auto ab und bot sie im Internet zum Verkauf an (Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB).
Der BF wurde deshalb - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen hingegen als erschwerend.Der BF wurde deshalb - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB - zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Schadenswiedergutmachung als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen hingegen als erschwerend.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er lebt in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten XXXX. Von 02.04. bis 14.05.2017 wurde er im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX angehalten. Der Vater und der Bruder des BF leben ebenfalls im Bundesgebiet. Über weitere familiäre, soziale oder gesellschaftliche Bindungen im Inland verfügt der BF nicht. In Serbien hat er weder Freunde noch Familienmitglieder.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er lebt in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten römisch 40 . Von 02.04. bis 14.05.2017 wurde er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in römisch 40 angehalten. Der Vater und der Bruder des BF leben ebenfalls im Bundesgebiet. Über weitere familiäre, soziale oder gesellschaftliche Bindungen im Inland verfügt der BF nicht. In Serbien hat er weder Freunde noch Familienmitglieder.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellung, dass der BF in Serbien geboren wurde, beruht auf dem Strafurteil und dem Zentralen Melderegister, wo jeweils XXXX als sein Geburtsort angegeben ist. Die Feststellung, dass seine Muttersprache Serbisch ist, beruht auf seiner Herkunft und auf dem Umstand, dass er bis zu seinem 13. Lebensjahr in Serbien lebte. Deutschkenntnisse des BF können im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen festgestellt werden, weil er danach in Österreich die Schule besuchte. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der Verhandlung kein Dolmetscher beigezogen wurde, was ebenfalls für entsprechend gute Deutschkenntnisse des BF spricht.Die Feststellung, dass der BF in Serbien geboren wurde, beruht auf dem Strafurteil und dem Zentralen Melderegister, wo jeweils römisch 40 als sein Geburtsort angegeben ist. Die Feststellung, dass seine Muttersprache Serbisch ist, beruht auf seiner Herkunft und auf dem Umstand, dass er bis zu seinem 13. Lebensjahr in Serbien lebte. Deutschkenntnisse des BF können im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen festgestellt werden, weil er danach in Österreich die Schule besuchte. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der Verhandlung kein Dolmetscher beigezogen wurde, was ebenfalls für entsprechend gute Deutschkenntnisse des BF spricht.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF sowie seines Vaters und seines Bruders im Bundesgebiet sowie zum Schulbesuch des BF hier beruhen auf der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion XXXX vom 11.11.2010. Dies steht im Einklang mit dem Zentralen Melderegister (ZMR), nach dem seit 31.07.2006 beinahe durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen des BF in XXXX bestanden. Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 2008 und die dem BF ab 2011 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen werden anhand des Fremdenregisters festgestellt.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF sowie seines Vaters und seines Bruders im Bundesgebiet sowie zum Schulbesuch des BF hier beruhen auf der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 11.11.2010. Dies steht im Einklang mit dem Zentralen Melderegister (ZMR), nach dem seit 31.07.2006 beinahe durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen des BF in römisch 40 bestanden. Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 2008 und die dem BF ab 2011 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen werden anhand des Fremdenregisters festgestellt.
Im Strafurteil wird der BF als beschäftigungslos bezeichnet. Seine Erwerbstätigkeiten im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Der BF hat die in der Beschwerde angegebene Erwerbstätigkeit demnach nur knapp drei Monate lang ausgeübt und ist seither wieder ohne Beschäftigung und auf den Bezug von Notstandshilfe angewiesen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, zuletzt Ende 2017 erwerbstätig war und keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Einschränkungen oder Probleme hervorgekommen sind.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Damit übereinstimmend wird im Strafurteil die Unbescholtenheit des BF als Milderungsgrund berücksichtigt. Es gibt keine Indizien für eine strafrechtliche Verurteilung des BF in anderen Staaten.
Der gemeinsame Haushalt des BF mit XXXX ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, das durch das ZMR, in dem letztere seit 14.12.2015 als Unterkunftgeberin des BF aufscheint, untermauert wird. Die Anhaltung des BF im Polizeianhaltezentrum 2017 folgt aus der entsprechenden Nebenwohnsitzmeldung laut ZMR und ergibt sich auch aus dem Strafurteil.Der gemeinsame Haushalt des BF mit römisch 40 ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, das durch das ZMR, in dem letztere seit 14.12.2015 als Unterkunftgeberin des BF aufscheint, untermauert wird. Die Anhaltung des BF im Polizeianhaltezentrum 2017 folgt aus der entsprechenden Nebenwohnsitzmeldung laut ZMR und ergibt sich auch aus dem Strafurteil.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Ebenso fehlen Beweisergebnisse für in Serbien lebende Bezugspersonen des BF.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich gemäß § 31 Abs 1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf.Der BF ist als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn setzt daher gemäß § 52 Abs 4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Fallbezogen kommt dafür gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn setzt daher gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Fallbezogen kommt dafür gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).