Entscheidungsdatum
26.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L502 2171795-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Tutus-Kirdere, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, FZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Tutus-Kirdere, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2017, FZ. römisch 40 , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine türkische Staatsangehörige, stellte am 09.10.2012 im Wege der ÖB Ankara einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem langjährig in Österreich niedergelassenen Sohn, einem türkischen Staatsangehörigen.
In weiterer Folge brachte die BF in diesem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vor, dass die zusammenführende Person ihre Schwiegertochter mit deutscher Staatsangehörigkeit sei. Ihr Sohn sei wiederum im Jahr 2003 als Volljähriger von der nunmehrigen Ehegattin seines Vaters adoptiert worden.
2. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 25.04.2013 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für diesen Zweck gemäß § 21 a NAG iVm § 9b NAG-DV abgewiesen.2. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 25.04.2013 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für diesen Zweck gemäß Paragraph 21, a NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV abgewiesen.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom Verwaltungsgericht Wien mit Entscheidung vom 20.10.2014 behoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mit Bescheid derselben vom 24.04.2015 wurde der BF ein Aufenthaltstitel gültig von 08.04.2015 bis 08.04.2016 erteilt und in der Folge bis 09.04.2017 verlängert. Am 02.03.2017 brachte sie ebendort einen Verlängerungsantrag ein.
Seit 07.04.2015 hat sie bis dato ihren Wohnsitz bei einem ihrer beiden in Österreich niedergelassenen Söhne, ihrer Schwiegertochter und deren Kindern auf österr. Bundesgebiet. Seit 10.04.2015 verfügt sie über eine Selbstversicherung bei der WGKK und ging bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nach.
4. Das Amt der Landesregierung Wien holte mit Schreiben vom 22.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG ein, dies im Hinblick darauf dass die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und auch der Ausnahmetatbestand iSd § 14a Abs. 5 NAG nicht erfüllt sei.4. Das Amt der Landesregierung Wien holte mit Schreiben vom 22.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG ein, dies im Hinblick darauf dass die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und auch der Ausnahmetatbestand iSd Paragraph 14 a, Absatz 5, NAG nicht erfüllt sei.
5. Das BFA forderte die BF mit Schreiben vom 24.08.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf.
6. Mit 05.09.2017 gab die BF eine Stellungnahme ab und legte dazu als Beweismittel einen Versicherungsdatenauszug, einen Mietvertrag, die Bevollmächtigung ihrer Schwiegertochter, ein persönliches Schreiben, eine Reisepasskopie sowie eine Personalausweiskopie und die Anmeldungsbescheinigung ihrer Schwiegertochter, einen Auszug aus dem Mieterkonto, eine Bestätigung der Krankenversicherung und einen ZMR-Auszug vor.
7. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III).7. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch drei).
8. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Gegen den am 18.09.2017 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit Schriftsatz vom 25.09.2017 durch die Rechtsvertreterin der BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgelegt wurde unter einem die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 20.10.2014 und wurde unter Hinweis darauf ausgeführt, dass die BF einem Gutachten zufolge im Hinblick auf ihren Gesundheitszustandes auf Dauer unfähig sei die deutsche Sprache zu erlernen, und dass sowohl dieser als auch der Umstand, dass die Schwiegertochter eine EWR-Bürgerin ist, vom BFA nicht berücksichtigt worden sei.
10. Am 20.09.2017 langte beim BFA zur Kenntnisnahme ein an die Niederlassungsbehörde gerichtetes Schreiben der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der BF ein, dem zufolge im dortigen Verlängerungsverfahren ein Zweckänderungsantrag eingebracht worden sei.
11. Die gg. Beschwerdevorlage langte am 02.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die darin enthaltenen Fakten zur Person der BF, ihren Aufenthaltstiteln, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und ihren familiären sowie sozialen Verhältnissen stehen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF BGBl. I Nr. 84/2017, obliegt dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, obliegt dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1.
§ 52 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 52, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
(1) ....
(2) ....
(3) ....
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.-...
1a.-...
2.-...
3.-...
4.-...
5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
1.2.
§ 14a NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, außer Kraft getreten mit 30. September 2017, lautete:Paragraph 14 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, außer Kraft getreten mit 30. September 2017, lautete:
(1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
§ 9 Integrationsgesetz (IntG) idF BGBl. I Nr. 86/2017 lautet:Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, lautet:
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.(1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.-einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1.-einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2.-einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2.-einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5.-als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5.-als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1.-die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
§ 81 NAG lautet:Paragraph 81, NAG lautet:
....(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.....(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
(37) Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.(37) Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
1.3.1. Wäre die Beschwerde der BF mit ihrer Behauptung, dass im gegenständlichen Fall eine in rechtlicher Hinsicht relevante Bindung zwischen der BF und ihrem Sohn trotz dessen Adoption bestünde, würde allenfalls das Assoziierungsrecht EWR-Türkei, insbesondere die dazu gehörige sogen. Stillhalteklausel, Bedeutung entfalten. Aus der im Akt enthaltenen Entscheidung des LVwG wurde auch nicht erkennbar, ob der BF im Hinblick auf ihre Schwiegertochter ein "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht" zukommen würde. Der zuständigen Niederlassungsbehörde war vom LVwG jedoch aufgetragen worden, nicht nur diese Lebensumstände zu prüfen, sondern überhaupt Ermittlungen zu den aktuellen Lebensverhältnissen und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen der BF und den übrigen Familienmitgliedern zu tätigen.
Für den Fall, dass die BF dem Assoziierungsrecht EWG-Türkei unterliege, wären wohl weder § 21a NAG noch § 14a NAG anzuwenden, da der ARB 1/80 in Österreich am 01.01.1995 in Kraft getreten ist, die Bestimmung des § 21a NAG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 bzw. die Bestimmung des § 14a NAG mit der Fremdengesetznovelle 2002 eingeführt wurden und auf der Grundlage der Stillhalteklausel im Falle von Benachteiligungen für den/die Betroffenen unangewendet zu bleiben hätten.Für den Fall, dass die BF dem Assoziierungsrecht EWG-Türkei unterliege, wären wohl weder Paragraph 21 a, NAG noch Paragraph 14 a, NAG anzuwenden, da der ARB 1/80 in Österreich am 01.01.1995 in Kraft getreten ist, die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 bzw. die Bestimmung des Paragraph 14 a, NAG mit der Fremdengesetznovelle 2002 eingeführt wurden und auf der Grundlage der Stillhalteklausel im Falle von Benachteiligungen für den/die Betroffenen unangewendet zu bleiben hätten.
1.3.2. Wie sich aus der Wiedergabe des gg. Verfahrensgangs und Sachverhalts oben ergibt, wurde von der belangten Behörde aufgrund eines Schreibens der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet und stützte die belangte Behörde ihren Bescheid letztlich auf die bloße Mitteilung der Aufenthaltsbehörde vom 22.08.2017, dass die BF die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und kein Sachverhalt, der zur Anwendung eines Ausnahmetatbestandes Anlaß gäbe, vorläge. Dass die belangte Behörde darüber hinaus Ermittlungsschritte gesetzt hätte, ließ sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Aus dem vorliegenden Akt wurde für das BVwG nicht erkennbar, auf der Grundlage welchen Sachverhalts der BF von der Niederlassungsbehörde zuvor ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und insbesondere ob bzw. aus welchem Grund vom Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen wurde. In der Beschwerde fand sich diesbezüglich ein möglicher Hinweis, als die Niederlassungsbehörde ein amtsärztliches Attest in Auftrag gegeben habe. Ob allenfalls vorerst aufgrund eines in der Türkei im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustandes der BF erstellten Gutachtens vom Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen wurde, war aber ebenso wenig erkennbar wie das Ergebnis eines zwischenzeitig eingeholten neuen Gutachtens bzw. allenfalls dessen Gewichtung im Vergleich zu einem zuvor vorgelegten.
1.3.3. Würde sich erkennen lassen, dass die BF die Integrationsvereinbarung tatsächlich zu erfüllen hat, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 3 NAG zur Anwendung käme, wonach die Verlängerung eines Aufenthaltstitels trotz des Fehlens der Integrationsvereinbarung erfolgen kann um das Privat- und Familienleben des Antragstellers iSd Art. 8 EMRK zu gewährleisten.1.3.3. Würde sich erkennen lassen, dass die BF die Integrationsvereinbarung tatsächlich zu erfüllen hat, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Anwendung käme, wonach die Verlängerung eines Aufenthaltstitels trotz des Fehlens der Integrationsvereinbarung erfolgen kann um das Privat- und Familienleben des Antragstellers iSd Artikel 8, EMRK zu gewährleisten.
Diesbezüglich wurden von der belangten Behörde jedoch ebenfalls nur ansatzweise Ermittlungen getätigt, zumal sie sich ausschließlich auf die per se nur sehr kurze Fragenbeantwortung der BF im Rahmen des schriftlichen Parteigehörs stützte.
Neben dem Umstand, dass sich aus dieser Fragenbeantwortung der BF auch kein Hinweis auf den Aspekt der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ergab, fiel ins Auge, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass kein Familienleben der BF im Bundesgebiet gegeben sei, schon insoweit verfehlt war, als sich in Österreich zwei volljährige Söhne der BF aufhalten und sie dem ZMR zufolge eventuell im gemeinsamen Haushalt mit einem von ihnen sowie dessen Angehörigen lebt.
Ist ein Fremder bereits volljährig, so liegt - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen ihm und den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040; 16.11.2012, 2012/21/0065; 26.01.2004, 2002/20/0423).Ist ein Fremder bereits volljährig, so liegt - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu