Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2181140-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG stützt und das Einreiseverbot mit 6 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG stützt und das Einreiseverbot mit 6 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2009 zur Begehung der Straftat nach Österreich eingereist. Nach der Tat sei er ins Ausland geflüchtet und sei sein weiterer Aufenthalt nicht bekannt gewesen. Er habe bis 16.06.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, er habe zuletzt mit seiner Gattin und dem Kind in der Schweiz gelebt. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er habe keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde auf die mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verwiesen, die Beantragung einer Neuausstellung habe sich nicht ergeben. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die rechtskräftige Verurteilung in Österreich sowie auf die mehrfache Straffälligkeit in der Schweiz verwiesen. Die Gesamtbeurteilung habe im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass das Einreiseverbot gerechtfertigt sei.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2009 zur Begehung der Straftat nach Österreich eingereist. Nach der Tat sei er ins Ausland geflüchtet und sei sein weiterer Aufenthalt nicht bekannt gewesen. Er habe bis 16.06.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, er habe zuletzt mit seiner Gattin und dem Kind in der Schweiz gelebt. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er habe keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde auf die mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verwiesen, die Beantragung einer Neuausstellung habe sich nicht ergeben. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die rechtskräftige Verurteilung in Österreich sowie auf die mehrfache Straffälligkeit in der Schweiz verwiesen. Die Gesamtbeurteilung habe im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass das Einreiseverbot gerechtfertigt sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.02.2017 in der Schweiz verhaftet worden und am 04.04.2017 nach Österreich ausgeliefert worden. Er sei sodann wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Vorfall datiere aus dem Jahr 2009, er sei vollumfänglich und reumütig geständig gewesen. Vor seiner Auslieferung habe er in der Schweiz mit seiner Gattin, er schweizerischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Sohn gelebt. Nach § 7 ARHG würden Personen, die nach dem ARHG von einem anderen Staat übernommen werden, weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk. Die Einreise des Beschwerdeführers sei daher rechtmäßig. Der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben in Europa verbracht und habe keine Bindungen zum Kosovo mehr. Er spreche sehr gut Deutsch und habe zuletzt als Eisenleger SFR 4.000,-- monatlich verdient.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.02.2017 in der Schweiz verhaftet worden und am 04.04.2017 nach Österreich ausgeliefert worden. Er sei sodann wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Vorfall datiere aus dem Jahr 2009, er sei vollumfänglich und reumütig geständig gewesen. Vor seiner Auslieferung habe er in der Schweiz mit seiner Gattin, er schweizerischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Sohn gelebt. Nach Paragraph 7, ARHG würden Personen, die nach dem ARHG von einem anderen Staat übernommen werden, weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk. Die Einreise des Beschwerdeführers sei daher rechtmäßig. Der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben in Europa verbracht und habe keine Bindungen zum Kosovo mehr. Er spreche sehr gut Deutsch und habe zuletzt als Eisenleger SFR 4.000,-- monatlich verdient.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der im Kosovo geborene Beschwerdeführer lebte von 1995 bis 2002 mit seinen Eltern in Deutschland, er kehrte gemeinsam mit seinen Eltern 2002 freiwillig in den Kosovo zurück. Ab 2006 lebte er wieder in Deutschland und arbeitete in einer Gärtnerei. Mit 21 Jahren ist er erneut in den Kosovo zurückgekehrt und heiratete dort. Die Ehe scheiterte, weshalb er Ende 2008 nach Österreich kam, um von hier aus weiter nach Deutschland zu gelangen. Von 2009 bis 2014 hat er ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt. Aufgrund seiner Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen erhielt er von 29.05.2015 bis 16.06.2017 einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben einen Sohn, der während seine Gattin arbeitet, von der Großmutter betreut wird. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, seine Geschwister leben in Deutschland, in der Schweiz und in Frankreich.
Er wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.02.2017 am 14.03.2017 in der Schweiz festgenommen und am 04.04.2017 nach Österreich ausgeliefert.Er wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.02.2017 am 14.03.2017 in der Schweiz festgenommen und am 04.04.2017 nach Österreich ausgeliefert.
Das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Polizeikooperationszentrum XXXX teilte mit Kurzbrief vom 24.07.2017 mit, dass der Beschwerdeführer bis 16.06.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt habe und er dort mit seiner Gattin gelebt habe.Das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Polizeikooperationszentrum römisch 40 teilte mit Kurzbrief vom 24.07.2017 mit, dass der Beschwerdeführer bis 16.06.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt habe und er dort mit seiner Gattin gelebt habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"er hat am XXXX.02.2009 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren, bislang unbekannten Tätern, von denen einer als Fahrer des Fluchtfahrzeuges fungierte, M. K., H. S. R., A. M. und G. P. mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und zwei der unbekannten Täter maskiert und mit Faustfeuerwaffen bewaffnet das Wettcafe "E.""er hat am römisch 40 .02.2009 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren, bislang unbekannten Tätern, von denen einer als Fahrer des Fluchtfahrzeuges fungierte, M. K., H. Sitzung R., A. M. und G. P. mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und zwei der unbekannten Täter maskiert und mit Faustfeuerwaffen bewaffnet das Wettcafe "E."
stürmten, die Angestellten und Gäste unter vorgehaltener Waffe aufforderten, sich auf den Boden zu legen, diese in der Folge mit Klebeband und Kabelbindern fesselten, wobei sie dem Gast M. K., als dieser versuchte, Widerstand zu leisten, in den Rücken traten und ihm teils mit einem Pistolengriff, teils mit den Fäusten Schläge gegen den Körper versetzten, die Kellnerin A. M. mit den Worten: "Du Hure, du Drecksau, wo ist der Safe?" dazu aufforderten, den Standort des Safes preiszugeben, wobei ihr einer der Täter eine Pistole in den Nacken drückte und ihr, als sie mit dem Kopf in Richtung des Safes deutete, Schläge gegen den Hinterkopf und den Bauch versetzte, und im Anschluss daran folgende Gegenstände an sich nahm, nämlich
1. eine blaue Handkassa und drei Kellnerbrieftaschen mit insgesamt rund EUR 23.320,00 Bargeld im Eigentum der Firma L. GmbH,
2. ein Mobiltelefon der Marke XXXX sowie ein rotes Ausweisetui im Eigentum der A. M.,2. ein Mobiltelefon der Marke römisch 40 sowie ein rotes Ausweisetui im Eigentum der A. M.,
3. eine Kellnerbrieftasche mit EUR 350,00 Bargeld im Eigentum der H.
S.,
4. EUR 70,00 Bargeld im Eigentum des G. P.,
5. ein Mobiltelefon der Marke XXX und eine Schirmkappe der Marke5. ein Mobiltelefon der Marke römisch 30 und eine Schirmkappe der Marke
XXXX im Eigentum des M. K.;römisch 40 im Eigentum des M. K.;
Y. M. hat hiedurch die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zuY. M. hat hiedurch die Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem Paragraph 143, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu
6 (sechs) Jahre Freiheitsstrafe
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrenssowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens
verurteilt.
Zu seiner Person wurde ausgeführt, dass er nach seinen eigenen Angaben vor 15 bis 17 Jahren im Kosovo wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden sei, weiters weise er in der Schweiz drei Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts auf. Zur Sache wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Überfall eine rote Maske und Handschuhe trug, zumindest ein Mittäter habe eine Faustfeuerwaffe mit sich geführt. Vor Betreten des Lokals hätten die Täter den Raubüberfall untereinander abgesprochen, auch die Verwendung von Waffen sowie die Fesselung der im Lokal anwesenden Personen mit eigens dafür mitgeführten Kabelbindern und Klebebändern war vorab vereinbart worden. Die Täter stürmten das Wettlokal und drückten der Kellnerin die Pistole in den Nacken, sie fesselten zwei Gäste. Einer weiteren Person zielten sie mit der Pistole ins Gesicht. Diese versuchte sich zu wehren, die Täter traten ihm auf den Rücken und schlugen mit Fäusten und Pistolengriffen gegen seinen Oberkörper. Der Kellnerin wurde sodann mit der Pistole auf den Hinterkopf und der Faust in den Bauch geschlagen. Die Täter entnahmen dann die im Spruch angeführten Geldbeträge und Gegenstände.
Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen wurde wie folgt ausgeführt:
"Erschwerend war beim Angeklagten das Zusammentreffen von Verbrechen, die Tatbegehung in Gesellschaft, die planvolle und unnötig brutale Vorgehensweise, die Begehung durch Gewalt und gefährliche Drohung und der hohe Schaden zu werten, als mildernd ist die teilweise Schadensgutmachung durch Dritte (Versicherungsdeckung) und das zumindest reumütige und auch teils der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis zu werten. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Schweiz mehrfach (dort) strafbare Handlungen beging, kommt ihm weder der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels noch des langen Wohlverhaltens seit der Tat zu Gute."
Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein.
Die Feststellung hinsichtlich der Auslieferung ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2017.Die Feststellung hinsichtlich der Auslieferung ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.08.2017.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, auf den der Beschwerde beigefügten Unterlagen, auf den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX sowie seinen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, auf den der Beschwerde beigefügten Unterlagen, auf den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 sowie seinen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,