Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2173721-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 "mehr oder weniger" durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2006 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 03.07.2017 einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag für seine bis 24.08.2017 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt, sodass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer weise deutliche Zeiten von Erwerbstätigkeiten auf. Seit 2016 sei er im Unternehmen seiner Ehegattin, mit welcher er seit 2002 verheiratet sei, angestellt. Der Beschwerdeführer habe vier minderjährige Kinder und viele Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet zweifelsohne ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Jedoch sei der Beschwerdeführer nunmehr bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung sowie des schweren und gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. Sein strafbares Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass dieser vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers sei es zumutbar, den Beschwerdeführer nach Serbien zu begleiten oder ihn dort zu besuchen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren sei erforderlich, um beim Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel herbeizuführen. Dabei seien als mildernd die erheblichen familiären und privaten Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche jedoch nicht einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden, berücksichtigt worden. Erschwerend habe beim Beschwerdeführer hingegen gewertet werden müssen, dass er nach wie vor in der Autobranche tätig und die Verlockung eines Rückfalles bezüglich seines strafbaren Verhaltens groß sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die persönlichen Umstände sehr mildernd für den Beschwerdeführer gewertet worden seien, und dass der "Strafrahmen" von bis zu zehn Jahren unausgeschöpft geblieben sei. So sei dem Beschwerdeführer lediglich ein zweijähriges, statt einem bis zu zehnjährigen, Einreiseverbot "angelastet" worden. Dies sei aufgrund der ausgeprägten familiären Bindungen des Beschwerdeführers so entschieden worden und könne der Beschwerdeführer "nicht in der Beschwerde anführen, dass die ha. Behörde Ihre persönlichen Verhältnisse nicht in ausreichendem Maße gewürdigt habe".Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 "mehr oder weniger" durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2006 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 03.07.2017 einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag für seine bis 24.08.2017 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt, sodass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer weise deutliche Zeiten von Erwerbstätigkeiten auf. Seit 2016 sei er im Unternehmen seiner Ehegattin, mit welcher er seit 2002 verheiratet sei, angestellt. Der Beschwerdeführer habe vier minderjährige Kinder und viele Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet zweifelsohne ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Jedoch sei der Beschwerdeführer nunmehr bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung sowie des schweren und gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. Sein strafbares Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass dieser vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers sei es zumutbar, den Beschwerdeführer nach Serbien zu begleiten oder ihn dort zu besuchen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren sei erforderlich, um beim Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel herbeizuführen. Dabei seien als mildernd die erheblichen familiären und privaten Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche jedoch nicht einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden, berücksichtigt worden. Erschwerend habe beim Beschwerdeführer hingegen gewertet werden müssen, dass er nach wie vor in der Autobranche tätig und die Verlockung eines Rückfalles bezüglich seines strafbaren Verhaltens groß sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die persönlichen Umstände sehr mildernd für den Beschwerdeführer gewertet worden seien, und dass der "Strafrahmen" von bis zu zehn Jahren unausgeschöpft geblieben sei. So sei dem Beschwerdeführer lediglich ein zweijähriges, statt einem bis zu zehnjährigen, Einreiseverbot "angelastet" worden. Dies sei aufgrund der ausgeprägten familiären Bindungen des Beschwerdeführers so entschieden worden und könne der Beschwerdeführer "nicht in der Beschwerde anführen, dass die ha. Behörde Ihre persönlichen Verhältnisse nicht in ausreichendem Maße gewürdigt habe".
Das Bundesamt traf weiters Länderfeststellungen zu Serbien.
2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 13.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge gegen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, die beantragen Beweise aufnehmen und hiernach der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12.09.2017 eine Kopie seines damaligen Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2004 vorgelegt habe, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Juni 2004 im Bundesgebiet niedergelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe daher - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde - nunmehr bereits seit 13 Jahren rechtmäßig in Österreich. Aufgrund der falschen Feststellungen der belangten Behörde zur Aufenthaltsdauer sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde der rechtlichen Beurteilung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Die erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, da der Beschwerdeführer nunmehr über 13 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, er in Österreich ein aufrechtes Familienleben führe, hier verheiratet sei und zwei [richtig: vier, Anm.] minderjährige Kinder habe, die allesamt in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, er in Österreich sowohl beruflich als auch sprachlich integriert sei und sein Privat- und Familienleben jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt entstand, indem sich der Beschwerdeführer eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12.09.2017 eine Kopie seines damaligen Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2004 vorgelegt habe, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Juni 2004 im Bundesgebiet niedergelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe daher - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde - nunmehr bereits seit 13 Jahren rechtmäßig in Österreich. Aufgrund der falschen Feststellungen der belangten Behörde zur Aufenthaltsdauer sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde der rechtlichen Beurteilung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Die erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig, da der Beschwerdeführer nunmehr über 13 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, er in Österreich ein aufrechtes Familienleben führe, hier verheiratet sei und zwei [richtig: vier, Anm.] minderjährige Kinder habe, die allesamt in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, er in Österreich sowohl beruflich als auch sprachlich integriert sei und sein Privat- und Familienleben jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt entstand, indem sich der Beschwerdeführer eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 18.10.2017 ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht holte sodann zwei im Verwaltungsakt fehlende Strafurteile des Beschwerdeführers ein, welche mit Schreiben der jeweils zuständigen Strafgerichte am 19.06.2018 bzw. am 28.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2002 in Serbien XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien (vgl Auszug aus dem Ehebuch vom 26.06.2006, AS 155 Verwaltungsakt).1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .2002 in Serbien römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien vergleiche Auszug aus dem Ehebuch vom 26.06.2006, AS 155 Verwaltungsakt).
Dieser Ehe entstammen vier minderjährige Kinder:
1. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Serbien, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 15.02.2005, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 (vgl Kopie Reisepass, AS 162 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 164 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 163 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);1. die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 15.02.2005, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 vergleiche Kopie Reisepass, AS 162 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 164 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 163 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);
2. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 26.05.2006, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 (vgl Kopie Reisepass, AS 166 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 168 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 167 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);2. die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 26.05.2006, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 vergleiche Kopie Reisepass, AS 166 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 168 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 167 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);
3. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 06.07.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 29.09.2008 (vgl Kopie Reisepass, AS 170 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsbestätigung, AS 173 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 171 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);3. die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 06.07.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 29.09.2008 vergleiche Kopie Reisepass, AS 170 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsbestätigung, AS 173 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 171 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);
4. der Sohn XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbischer Staatsangehöriger, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 29.10.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 17.08.2015 (vgl Kopie Reisepass, AS 175 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsurkunde, AS 177 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 176 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).4. der Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, serbischer Staatsangehöriger, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 29.10.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 17.08.2015 vergleiche Kopie Reisepass, AS 175 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsurkunde, AS 177 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 176 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).
Die erstgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 (daher von 04.09.2017 bis 01.07.2018) die vierte Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums des Schulzentrums XXXX (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 165 Verwaltungsakt). Die zweitgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im selben Schuljahr und in derselben Schule die zweite Klasse (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 169 Verwaltungsakt). Die drittgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 die dritte Klasse der Privaten Volksschule XXXX (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 174 Verwaltungsakt).Die erstgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 (daher von 04.09.2017 bis 01.07.2018) die vierte Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums des Schulzentrums römisch 40 vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 165 Verwaltungsakt). Die zweitgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im selben Schuljahr und in derselben Schule die zweite Klasse vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 169 Verwaltungsakt). Die drittgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 die dritte Klasse der Privaten Volksschule römisch 40 vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 174 Verwaltungsakt).
Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen bis 25.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Sie weist erstmals mit 29.12.2005 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Seit 16.10.2007 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen bis 25.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Sie weist erstmals mit 29.12.2005 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Seit 16.10.2007 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).
1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, weist seit 16.07.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 12.06.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" (vgl Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, weist seit 16.07.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 12.06.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" vergleiche Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).
Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, weist seit 04.06.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 19.01.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (vgl Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, weist seit 04.06.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 19.01.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" vergleiche Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).
Über mehrere Jahre bestand zwischen den Eltern des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein gemeinsamer Haushalt. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen getrennte Haushalte. Es konnte kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Dergleichen wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht (vgl Zentralmelderegisterauszüge vom 12.07.2018 und vom 04.06.2018).Über mehrere Jahre bestand zwischen den Eltern des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein gemeinsamer Haushalt. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen getrennte Haushalte. Es konnte kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Dergleichen wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht vergleiche Zentralmelderegisterauszüge vom 12.07.2018 und vom 04.06.2018).
Darüber hinaus lebt auch die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt).Darüber hinaus lebt auch die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt).
1.4. Der Beschwerdeführer selbst reiste erstmals im Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und verfügte über eine am 24.06.2004 von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte und bis 03.06.2005 gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG (vgl Kopie des im Reisepass enthaltenen Aufenthaltstitels, AS 140 Verwaltungsakt).1.4. Der Beschwerdeführer selbst reiste erstmals im Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und verfügte über eine am 24.06.2004 von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte und bis 03.06.2005 gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG vergleiche Kopie des im Reisepass enthaltenen Aufenthaltstitels, AS 140 Verwaltungsakt).
In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer unstrittig weitere Aufenthaltstitel zuerkannt (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 87 Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 211 Verwaltungsakt). So beantragte der Beschwerdeführer etwa am 13.10.2008, am 10.11.2009 und am 28.10.2010 jeweils eine Verlängerung seiner unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Am 08.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welche ihm mit Gültigkeit von 23.08.2011 bis 23.08.2014 erteilt wurde (vgl aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 27.06.2014, AS 30 ff Verwaltungsakt). Am 17.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Die Verlängerung erfolgte am 04.08.2014 für den Zeitraum 24.08.2014 bis 24.08.2017. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer wiederrum rechtzeitig am 03.07.2017 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Über den Antrag wurde bisher noch nicht entschieden (vgl aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 04.06.2018).In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer unstrittig weitere Aufenthaltstitel zuerkannt vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 87 Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 211 Verwaltungsakt). So beantragte der Beschwerdeführer etwa am 13.10.2008, am 10.11.2009 und am 28.10.2010 jeweils eine Verlängerung seiner unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Am 08.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welche ihm mit Gültigkeit von 23.08.2011 bis 23.08.2014 erteilt wurde vergleiche aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 27.06.2014, AS 30 ff Verwaltungsakt). Am 17.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Die Verlängerung erfolgte am 04.08.2014 für den Zeitraum 24.08.2014 bis 24.08.2017. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer wiederrum rechtzeitig am 03.07.2017 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Über den Antrag wurde bisher noch nicht entschieden vergleiche aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 04.06.2018).
Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 29.06.2004 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 29.06.2004 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).
1.6. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf (vgl aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.06.2018):1.6. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf vergleiche aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.06.2018):
25.08.2004-30.08.2004
Arbeiter
30.08.2004-08.10.2004
Arbeiter
17.03.2005-08.07.2005
Arbeiter
14.07.2004-19.10.2005
Arbeiter
29.10.2005-23.01.2006
Arbeitslosengeldbezug
24.01.2006-30.01.2006
Krankengeld
31.01.2006-19.02.2006
Arbeitslosengeldbezug
20.02.2006-24.03.2006
Arbeiter
25.03.2006-03.05.2006
Arbeitslosengeldbezug
04.05.2006-26.06.2006
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
27.06.2006-03.07.2006
Krankengeld
04.07.2006-12.07.2006
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
13.07.2006-08.09.2006
Arbeiter
13.09.2006-13.10.2006
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
14.10.2006-20.10.2006
Krankengeld
21.10.2006-03.02.2007
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
04.02.2007-06.02.2007
Krankengeld
07.02.2007-04.03.2007
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
05.03.2007-12.03.2007
Krankengeld
13.03.2007-31.05.2007
Arbeiter
01.06.2007-03.08.2007
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
04.08.2007-09.08.2007
Krankengeld
10.08.2007-15.08.2007
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
16.08.2007-31.08.2007
Krankengeld
01.09.2007-02.09.2007
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
19.10.2007-23.12.2007
Arbeitslosengeldbezug
24.12.2007-14.01.2008
Krankengeld
15.01.2008-13.02.2008
Arbeitslosengeldbezug
14.02.2008-18.02.2008
Krankengeld
19.02.2008-24.02.2008
Arbeitslosengeldbezug
25.02.2008-10.03.2008
Krankengeld
11.03.2008-31.03.2008
Arbeitslosengeldbezug
01.04.2008-30.06.2008
Arbeiter
01.07.2008-15.12.2008
Arbeiter
16.12.2008-10.02.2009
Arbeiter
11.0.2009-14.05.2009
Arbeiter
18.05.2009-05.07.2009
Arbeitslosengeldbezug
06.07.2009-06.07.2009
Krankengeld
07.07.2009-03.09.2009
Arbeitslosengeldbezug
04.09.2009-23.09.2009
Krankengeld
24.09.2009-04.10.2009
Arbeitslosengeldbezug
05.10.2009-05.11.2009
Arbeiter
06.11.2009-26.11.2009
Arbeitslosengeldbezug
27.11.2009-29.01.2010
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe