TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 G308 2173721-1

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §53
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G308 2173721-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 "mehr oder weniger" durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2006 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 03.07.2017 einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag für seine bis 24.08.2017 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt, sodass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer weise deutliche Zeiten von Erwerbstätigkeiten auf. Seit 2016 sei er im Unternehmen seiner Ehegattin, mit welcher er seit 2002 verheiratet sei, angestellt. Der Beschwerdeführer habe vier minderjährige Kinder und viele Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet zweifelsohne ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Jedoch sei der Beschwerdeführer nunmehr bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung sowie des schweren und gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. Sein strafbares Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass dieser vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers sei es zumutbar, den Beschwerdeführer nach Serbien zu begleiten oder ihn dort zu besuchen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren sei erforderlich, um beim Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel herbeizuführen. Dabei seien als mildernd die erheblichen familiären und privaten Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche jedoch nicht einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden, berücksichtigt worden. Erschwerend habe beim Beschwerdeführer hingegen gewertet werden müssen, dass er nach wie vor in der Autobranche tätig und die Verlockung eines Rückfalles bezüglich seines strafbaren Verhaltens groß sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die persönlichen Umstände sehr mildernd für den Beschwerdeführer gewertet worden seien, und dass der "Strafrahmen" von bis zu zehn Jahren unausgeschöpft geblieben sei. So sei dem Beschwerdeführer lediglich ein zweijähriges, statt einem bis zu zehnjährigen, Einreiseverbot "angelastet" worden. Dies sei aufgrund der ausgeprägten familiären Bindungen des Beschwerdeführers so entschieden worden und könne der Beschwerdeführer "nicht in der Beschwerde anführen, dass die ha. Behörde Ihre persönlichen Verhältnisse nicht in ausreichendem Maße gewürdigt habe".Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 "mehr oder weniger" durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2006 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 03.07.2017 einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag für seine bis 24.08.2017 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt, sodass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer weise deutliche Zeiten von Erwerbstätigkeiten auf. Seit 2016 sei er im Unternehmen seiner Ehegattin, mit welcher er seit 2002 verheiratet sei, angestellt. Der Beschwerdeführer habe vier minderjährige Kinder und viele Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet zweifelsohne ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Jedoch sei der Beschwerdeführer nunmehr bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung sowie des schweren und gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. Sein strafbares Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass dieser vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers sei es zumutbar, den Beschwerdeführer nach Serbien zu begleiten oder ihn dort zu besuchen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren sei erforderlich, um beim Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel herbeizuführen. Dabei seien als mildernd die erheblichen familiären und privaten Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche jedoch nicht einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden, berücksichtigt worden. Erschwerend habe beim Beschwerdeführer hingegen gewertet werden müssen, dass er nach wie vor in der Autobranche tätig und die Verlockung eines Rückfalles bezüglich seines strafbaren Verhaltens groß sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die persönlichen Umstände sehr mildernd für den Beschwerdeführer gewertet worden seien, und dass der "Strafrahmen" von bis zu zehn Jahren unausgeschöpft geblieben sei. So sei dem Beschwerdeführer lediglich ein zweijähriges, statt einem bis zu zehnjährigen, Einreiseverbot "angelastet" worden. Dies sei aufgrund der ausgeprägten familiären Bindungen des Beschwerdeführers so entschieden worden und könne der Beschwerdeführer "nicht in der Beschwerde anführen, dass die ha. Behörde Ihre persönlichen Verhältnisse nicht in ausreichendem Maße gewürdigt habe".

Das Bundesamt traf weiters Länderfeststellungen zu Serbien.

2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 13.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge gegen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, die beantragen Beweise aufnehmen und hiernach der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12.09.2017 eine Kopie seines damaligen Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2004 vorgelegt habe, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Juni 2004 im Bundesgebiet niedergelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe daher - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde - nunmehr bereits seit 13 Jahren rechtmäßig in Österreich. Aufgrund der falschen Feststellungen der belangten Behörde zur Aufenthaltsdauer sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde der rechtlichen Beurteilung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Die erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, da der Beschwerdeführer nunmehr über 13 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, er in Österreich ein aufrechtes Familienleben führe, hier verheiratet sei und zwei [richtig: vier, Anm.] minderjährige Kinder habe, die allesamt in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, er in Österreich sowohl beruflich als auch sprachlich integriert sei und sein Privat- und Familienleben jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt entstand, indem sich der Beschwerdeführer eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12.09.2017 eine Kopie seines damaligen Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2004 vorgelegt habe, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Juni 2004 im Bundesgebiet niedergelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe daher - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde - nunmehr bereits seit 13 Jahren rechtmäßig in Österreich. Aufgrund der falschen Feststellungen der belangten Behörde zur Aufenthaltsdauer sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde der rechtlichen Beurteilung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Die erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig, da der Beschwerdeführer nunmehr über 13 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, er in Österreich ein aufrechtes Familienleben führe, hier verheiratet sei und zwei [richtig: vier, Anm.] minderjährige Kinder habe, die allesamt in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, er in Österreich sowohl beruflich als auch sprachlich integriert sei und sein Privat- und Familienleben jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt entstand, indem sich der Beschwerdeführer eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 18.10.2017 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte sodann zwei im Verwaltungsakt fehlende Strafurteile des Beschwerdeführers ein, welche mit Schreiben der jeweils zuständigen Strafgerichte am 19.06.2018 bzw. am 28.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2002 in Serbien XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien (vgl Auszug aus dem Ehebuch vom 26.06.2006, AS 155 Verwaltungsakt).1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .2002 in Serbien römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien vergleiche Auszug aus dem Ehebuch vom 26.06.2006, AS 155 Verwaltungsakt).

Dieser Ehe entstammen vier minderjährige Kinder:

1. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Serbien, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 15.02.2005, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 (vgl Kopie Reisepass, AS 162 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 164 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 163 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);1. die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 15.02.2005, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 vergleiche Kopie Reisepass, AS 162 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 164 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 163 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);

2. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 26.05.2006, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 (vgl Kopie Reisepass, AS 166 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 168 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 167 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);2. die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 26.05.2006, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 vergleiche Kopie Reisepass, AS 166 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 168 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 167 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);

3. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 06.07.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 29.09.2008 (vgl Kopie Reisepass, AS 170 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsbestätigung, AS 173 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 171 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);3. die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 06.07.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 29.09.2008 vergleiche Kopie Reisepass, AS 170 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsbestätigung, AS 173 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 171 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);

4. der Sohn XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbischer Staatsangehöriger, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 29.10.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 17.08.2015 (vgl Kopie Reisepass, AS 175 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsurkunde, AS 177 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 176 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).4. der Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, serbischer Staatsangehöriger, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 29.10.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 17.08.2015 vergleiche Kopie Reisepass, AS 175 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsurkunde, AS 177 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 176 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

Die erstgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 (daher von 04.09.2017 bis 01.07.2018) die vierte Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums des Schulzentrums XXXX (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 165 Verwaltungsakt). Die zweitgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im selben Schuljahr und in derselben Schule die zweite Klasse (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 169 Verwaltungsakt). Die drittgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 die dritte Klasse der Privaten Volksschule XXXX (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 174 Verwaltungsakt).Die erstgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 (daher von 04.09.2017 bis 01.07.2018) die vierte Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums des Schulzentrums römisch 40 vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 165 Verwaltungsakt). Die zweitgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im selben Schuljahr und in derselben Schule die zweite Klasse vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 169 Verwaltungsakt). Die drittgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 die dritte Klasse der Privaten Volksschule römisch 40 vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 174 Verwaltungsakt).

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen bis 25.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Sie weist erstmals mit 29.12.2005 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Seit 16.10.2007 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen bis 25.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Sie weist erstmals mit 29.12.2005 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Seit 16.10.2007 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, weist seit 16.07.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 12.06.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" (vgl Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, weist seit 16.07.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 12.06.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" vergleiche Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, weist seit 04.06.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 19.01.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (vgl Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, weist seit 04.06.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 19.01.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" vergleiche Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

Über mehrere Jahre bestand zwischen den Eltern des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein gemeinsamer Haushalt. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen getrennte Haushalte. Es konnte kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Dergleichen wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht (vgl Zentralmelderegisterauszüge vom 12.07.2018 und vom 04.06.2018).Über mehrere Jahre bestand zwischen den Eltern des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein gemeinsamer Haushalt. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen getrennte Haushalte. Es konnte kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Dergleichen wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht vergleiche Zentralmelderegisterauszüge vom 12.07.2018 und vom 04.06.2018).

Darüber hinaus lebt auch die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt).Darüber hinaus lebt auch die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt).

1.4. Der Beschwerdeführer selbst reiste erstmals im Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und verfügte über eine am 24.06.2004 von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte und bis 03.06.2005 gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG (vgl Kopie des im Reisepass enthaltenen Aufenthaltstitels, AS 140 Verwaltungsakt).1.4. Der Beschwerdeführer selbst reiste erstmals im Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und verfügte über eine am 24.06.2004 von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte und bis 03.06.2005 gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG vergleiche Kopie des im Reisepass enthaltenen Aufenthaltstitels, AS 140 Verwaltungsakt).

In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer unstrittig weitere Aufenthaltstitel zuerkannt (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 87 Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 211 Verwaltungsakt). So beantragte der Beschwerdeführer etwa am 13.10.2008, am 10.11.2009 und am 28.10.2010 jeweils eine Verlängerung seiner unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Am 08.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welche ihm mit Gültigkeit von 23.08.2011 bis 23.08.2014 erteilt wurde (vgl aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 27.06.2014, AS 30 ff Verwaltungsakt). Am 17.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Die Verlängerung erfolgte am 04.08.2014 für den Zeitraum 24.08.2014 bis 24.08.2017. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer wiederrum rechtzeitig am 03.07.2017 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Über den Antrag wurde bisher noch nicht entschieden (vgl aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 04.06.2018).In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer unstrittig weitere Aufenthaltstitel zuerkannt vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 87 Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 211 Verwaltungsakt). So beantragte der Beschwerdeführer etwa am 13.10.2008, am 10.11.2009 und am 28.10.2010 jeweils eine Verlängerung seiner unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Am 08.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welche ihm mit Gültigkeit von 23.08.2011 bis 23.08.2014 erteilt wurde vergleiche aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 27.06.2014, AS 30 ff Verwaltungsakt). Am 17.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Die Verlängerung erfolgte am 04.08.2014 für den Zeitraum 24.08.2014 bis 24.08.2017. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer wiederrum rechtzeitig am 03.07.2017 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Über den Antrag wurde bisher noch nicht entschieden vergleiche aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 04.06.2018).

Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 29.06.2004 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 29.06.2004 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

1.6. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf (vgl aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.06.2018):1.6. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf vergleiche aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.06.2018):

25.08.2004-30.08.2004

Arbeiter

30.08.2004-08.10.2004

Arbeiter

17.03.2005-08.07.2005

Arbeiter

14.07.2004-19.10.2005

Arbeiter

29.10.2005-23.01.2006

Arbeitslosengeldbezug

24.01.2006-30.01.2006

Krankengeld

31.01.2006-19.02.2006

Arbeitslosengeldbezug

20.02.2006-24.03.2006

Arbeiter

25.03.2006-03.05.2006

Arbeitslosengeldbezug

04.05.2006-26.06.2006

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

27.06.2006-03.07.2006

Krankengeld

04.07.2006-12.07.2006

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

13.07.2006-08.09.2006

Arbeiter

13.09.2006-13.10.2006

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.10.2006-20.10.2006

Krankengeld

21.10.2006-03.02.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.02.2007-06.02.2007

Krankengeld

07.02.2007-04.03.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

05.03.2007-12.03.2007

Krankengeld

13.03.2007-31.05.2007

Arbeiter

01.06.2007-03.08.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.08.2007-09.08.2007

Krankengeld

10.08.2007-15.08.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

16.08.2007-31.08.2007

Krankengeld

01.09.2007-02.09.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

19.10.2007-23.12.2007

Arbeitslosengeldbezug

24.12.2007-14.01.2008

Krankengeld

15.01.2008-13.02.2008

Arbeitslosengeldbezug

14.02.2008-18.02.2008

Krankengeld

19.02.2008-24.02.2008

Arbeitslosengeldbezug

25.02.2008-10.03.2008

Krankengeld

11.03.2008-31.03.2008

Arbeitslosengeldbezug

01.04.2008-30.06.2008

Arbeiter

01.07.2008-15.12.2008

Arbeiter

16.12.2008-10.02.2009

Arbeiter

11.0.2009-14.05.2009

Arbeiter

18.05.2009-05.07.2009

Arbeitslosengeldbezug

06.07.2009-06.07.2009

Krankengeld

07.07.2009-03.09.2009

Arbeitslosengeldbezug

04.09.2009-23.09.2009

Krankengeld

24.09.2009-04.10.2009

Arbeitslosengeldbezug

05.10.2009-05.11.2009

Arbeiter

06.11.2009-26.11.2009

Arbeitslosengeldbezug

27.11.2009-29.01.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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