TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 L519 2161168-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

L519 2161168-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2018, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2018, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 13.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen begründete er seinen Antrag damit, dass er homosexuell sei und er im Iran aus diesem Grund Verfolgung zu befürchten habe.

2. Mit Bescheid vom 04.06.2007, Zl. 06 13.463 wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, idF auch BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 04.06.2007, Zl. 06 13.463 wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Fassung auch BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht worden sei. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen und der BF habe keine familiären Bindungen in Österreich, so dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.06.2011, GZ E2 312.820-1/2008/14E, die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen aufgrund auffälliger Widersprüche - ebenso wie das Bundesasylamt - als nicht glaubhaft, erkannte keine Abschiebungshindernisse und sah die Ausweisung aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt erst 4 1/2 -jährigen Aufenthaltes und mangels vorhandener Integrationsbemühungen im Interesse höherwertiger öffentlicher Interessen als gerechtfertigt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.06.2011, GZ E2 312.820-1/2008/14E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen aufgrund auffälliger Widersprüche - ebenso wie das Bundesasylamt - als nicht glaubhaft, erkannte keine Abschiebungshindernisse und sah die Ausweisung aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt erst 4 1/2 -jährigen Aufenthaltes und mangels vorhandener Integrationsbemühungen im Interesse höherwertiger öffentlicher Interessen als gerechtfertigt.

4. Am 11.07.2011 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF gab zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag aus religiösen Gründen. Er sei bereits 2008 zum Christentum konvertiert. Zu Untermauerung seiner Angaben legte er einen Taufschein und 3 Lichtbilder, die den BF und zwei weitere Personen - darunter einen Priester - offensichtlich neben einem Taufbecken einer Kirche zeigen, vor. Aus dem Taufschein ergibt sich, dass der BF am XXXX in T. römisch-katholisch getauft wurde. Weiters gab er an, regelmäßig den neuen Glauben zu praktizieren und gelegentlich auch zu missionieren. Er könne auf keinen Fall in den Iran zurückkehren, da er nach den islamischen Gesetzen als Ungläubiger gelte und wegen Abfalls vom islamischen Glauben hingerichtet werde. Bereits bei der Ankunft am Flughafen würde er festgenommen und wie beschrieben bestraft werden. Er habe erst durch die Zustellung des negativen Bescheides am 10.06.2011 erfahren, dass seine religiösen Gründe nicht berücksichtigt worden waren.Der BF gab zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag aus religiösen Gründen. Er sei bereits 2008 zum Christentum konvertiert. Zu Untermauerung seiner Angaben legte er einen Taufschein und 3 Lichtbilder, die den BF und zwei weitere Personen - darunter einen Priester - offensichtlich neben einem Taufbecken einer Kirche zeigen, vor. Aus dem Taufschein ergibt sich, dass der BF am römisch 40 in T. römisch-katholisch getauft wurde. Weiters gab er an, regelmäßig den neuen Glauben zu praktizieren und gelegentlich auch zu missionieren. Er könne auf keinen Fall in den Iran zurückkehren, da er nach den islamischen Gesetzen als Ungläubiger gelte und wegen Abfalls vom islamischen Glauben hingerichtet werde. Bereits bei der Ankunft am Flughafen würde er festgenommen und wie beschrieben bestraft werden. Er habe erst durch die Zustellung des negativen Bescheides am 10.06.2011 erfahren, dass seine religiösen Gründe nicht berücksichtigt worden waren.

5. Mit Bescheid vom 21.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I) und verfügt es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylg 2005 idgF die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran.5. Mit Bescheid vom 21.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.07.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins) und verfügt es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylg 2005 idgF die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran.

6. Mit Entscheidung vom 12.01.2012 wurde vom Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs.1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs 5 AsylG idgF wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Iran auf Dauer für unzulässig erklärt.6. Mit Entscheidung vom 12.01.2012 wurde vom Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG idgF wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Iran auf Dauer für unzulässig erklärt.

7. Gemäß Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde dem BF in der Folge vom zuständigen Magistrat ein Aufenthaltstitel, gültig von XXXX XXXX (Aufenthaltszweck gemäß Eintrag: Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG) ausgestellt. Den daraufhin eingebrachten vier Verlängerungsanträgen wurde vom Magistrat jeweils stattgegeben und wurde dem BF zuletzt eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig bis7. Gemäß Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde dem BF in der Folge vom zuständigen Magistrat ein Aufenthaltstitel, gültig von römisch 40 römisch 40 (Aufenthaltszweck gemäß Eintrag: Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG) ausgestellt. Den daraufhin eingebrachten vier Verlängerungsanträgen wurde vom Magistrat jeweils stattgegeben und wurde dem BF zuletzt eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig bis

XXXX ausgefolgt. Der BF stellte zuletzt gemäß Eintragung im IZR am 08.02.2017 einen Verlängerungsantrag, über welchen aktuell noch nicht entschieden wurde.römisch 40 ausgefolgt. Der BF stellte zuletzt gemäß Eintragung im IZR am 08.02.2017 einen Verlängerungsantrag, über welchen aktuell noch nicht entschieden wurde.

8. Gemäß Schreiben im Akt des Magistrats XXXX wurde von diesem dem BFA mit 23.03.2017 ein Antrag auf Prüfung der Möglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen übermittelt, da die Voraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben wären.8. Gemäß Schreiben im Akt des Magistrats römisch 40 wurde von diesem dem BFA mit 23.03.2017 ein Antrag auf Prüfung der Möglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen übermittelt, da die Voraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben wären.

Mit Schreiben vom 09.04.2017 wurde der BF vom BFA verständigt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da eine Überprüfung nach fünf Jahren ergeben hätte, dass er keine Integrationsbemühungen gesetzt und auch keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte.

Dieses an die Meldeadresse des BF gerichtete, am 13.04.2017 bei der Post hinterlegte Schreiben wurde vom BF nicht behoben.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl: 810701100-170382130 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl: 810701100-170382130 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

10. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde vorweg, dass der BF weder die Hinterlegungsanzeige bezüglich der Verständigung über die Beweisaufnahme, noch die Hinterlegungsanzeige betreffend gegenständlichem Bescheid erhalten habe. Die Verständigung über die Beweisaufnahme habe er nicht erhalten, den Bescheid erst über Nachfrage bei der Post, nachdem er vom Verein Menschenrechte auf die Übermittlung aufmerksam gemacht wurde. Der BF wisse nicht, warum ihm 2012 ein Aufenthaltstitel "Selbstständige Erwerbstätigkeit" ausgestellt worden ist und er damit nicht einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen konnte, was ihm aufgrund seiner zuvor gesetzten Tätigkeiten möglich gewesen wäre. Der BF habe die Deutschprüfung gut bestanden und habe er zuvor einen Alphabetisierungskurs machen müssen, was Zeit in Anspruch genommen habe.

Die Rückkehrentscheidung sei nach 11jährigem Aufenthalt in Österreich und der damit gesetzten Integration des BF nicht zulässig und hätte jedenfalls eine persönliche Einvernahme des BF erfolgen müssen. Der BF lebe mit der Asylberechtigten D seit fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Er sei D eine große Stütze, da bei ihr eine psychische Erkrankung vorläge und eine Sachwalterbestellung angeregt worden sei. Bereits aufgrund der Konversion des BF zum Christentum sei eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig.

Vorgelegt wurden:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben des Verein Menschenrechte

  • -Strichaufzählung
    Taufschein

  • -Strichaufzählung
    Reisepasskopie von D

  • -Strichaufzählung
    A1 Deutschdiplom

  • -Strichaufzählung
    Kursbestätigungen Deutsch 2016

  • -Strichaufzählung
    Kursbestätigung Alphabetisierung 2016

  • -Strichaufzählung
    Arbeitsvertrag ab 31.08.2013

  • -Strichaufzählung
    Arbeitsbestätigung 2010/2011

11. In der Beschwerdevorlage vom 12.06.2017 wurde ausgeführt, dass das Bundesamt von der Niederlassungsbehörde informiert worden sei, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nicht mehr gegeben wären und somit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen wäre. Es entspräche "in der Regel den Erfahrungswerten des Bundesamtes", dass amtliche Schriftstücke wie im gegenständlichen Fall die Verständigung über die Beweisaufnahme nach Hinterlegungen nicht behoben werden und dann nach Erlass eines Bescheides der "Schuldige bei der Post" gesucht werde. In der Beschwerde seien mit Ausnahme des Umstandes, dass der BF in einer Lebensgemeinschaft mit einer zu besachwalternden asylberechtigten Serbin lebe, keine neuen Tatsachen hervorgekommen. Für die Lebensgemeinschaft mit der bereits zweifach straffälligen Asylwerberin, mit der der BF nie an einer gemeinsamen Adresse gemeldet gewesen sei, seien keine Beweise vorgelegt worden. Der BF habe den Alphabetisierungskurs erst im Jahr 2016 begonnen und die A1-Prüfung in diesem Jahr abgelegt. Damit zeige der BF keine Integration, und sei Bestandteil des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung durch den Asylgerichtshof im Jahr 2012 gewesen, dass der BF damals einer geregelten Arbeit nachgekommen ist.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

13. Die Entscheidung des BFA vom 10.05.2017 wurde vom BVwG mit Beschluss vom 08.08.2017 behoben.

14. Am 14.12.2017 wurde der BF in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie gemäß Niederschrift seiner "Lebensgefährtin" vor dem BFA einvernommen.

Der BF gab an, unter Depressionen zu leiden und Medikamente gegen Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen einzunehmen. Er ginge in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, da er nur einen Aufenthaltstitel "selbstständige Erwerbstätigkeit" besitze und eine Gewerbeberechtigung Geld kosten würde, welches er nicht habe. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung. Die Lebensgefährtin sei besachwaltert, er wolle sie aber kirchlich heiraten. Neben seiner anwesenden Freundin habe er keine Verwandten in Österreich. Er legte drei Unterstützungsschreiben von Freunden vor. Er lebe von Sozialleistungen. Es folgten Ausführungen zur Konversion und der Homosexualität und damit verbundenen Gefährdungen im Falle der Rückkehr.

15. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte die Stellungnahme des BF zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen. Der BF habe unzählige Bestätigungen des AMS vorgelegt, dass er sich um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Er wolle seine Lebensgefährtin heiraten, sei integriert und sei auch die gesamte Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache erfolgt. Der BF verfüge im Iran über kein Netzwerk mehr und wurden auch zur Konversion Ausführungen getroffen. Abschließend wurde "ersucht", dem Mandanten einen Aufenthaltstitel "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" zu erteilen.

Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest vom 28.12.2017, wonach der BF sehr depressiv sei, Angstzustände habe und an einer Schlafstörung leide. Er nehme aktuell die Medikamente Escitalopram, Trittico und Halcion. Weiters wurde eine Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft per 02.01.2018 vorgelegt. Auch das Deutschzertifikat A1 sowie der Taufschein wurden nochmals vorgelegt.

16. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 52 Abs. 4 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen.16. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen.

17. Mit Fax vom 07.05.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass die Behörde von einer falschen Sach- und Rechtslage ausgegangen sei, auf die Situation des BF nicht ausreichend eingegangen sei und Feststellungen zum Nachteil des BF getroffen habe, welchen keine nachvollziehbare Würdigung oder Ermittlungen zugrunde läge. Hingewiesen wurde insbesondere auf die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin, welche er gemäß unter einem vorgelegten Beweismittel (Bestätigung eines Pfarramtes vom 04.05.2018) zu heiraten beabsichtige. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Familienleben bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vor. Weiters habe der BF sich bei unzähligen Firmen beworben und habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass der ihm ausgestellte Aufenthaltstitel ihm nicht ermöglicht habe, eine entsprechende Arbeit aufzunehmen. Es wurden Ausführungen zu seinen gesundheitlichen Problemen sowie den Problemen beim Erlernen der deutschen Sprache getroffen. Auch das Vorbringen, dass der BF Christ und aus dem islamischen Glauben ausgetreten sei, wäre nicht entsprechend berücksichtigt worden. Vorgelegt wurden noch der Taufschein und das ärztliche Schreiben vom 28.12.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat zum zweiten Mal die Rechtslage verkannt und hat den gemäß behebender Entscheidung vom 08.08.2017 des BVwG herzustellenden Rechtszustand nicht hergestellt, vielmehr entsprechende Aufträge ignoriert. Sie hat - ohne entsprechende Ermittlungen - nicht eindeutig im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtsgrundlagen für die Entscheidung herangezogen und aktenwidrige bzw. widersprüchliche Feststellungen getroffen. Eine Beweiswürdigung an sich erfolgte nicht. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat zum zweiten Mal die Rechtslage verkannt und hat den gemäß behebender Entscheidung vom 08.08.2017 des BVwG herzustellenden Rechtszustand nicht hergestellt, vielmehr entsprechende Aufträge ignoriert. Sie hat - ohne entsprechende Ermittlungen - nicht eindeutig im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtsgrundlagen für die Entscheidung herangezogen und aktenwidrige bzw. widersprüchliche Feststellungen getroffen. Eine Beweiswürdigung an sich erfolgte nicht. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Behebung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.3.2. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündliche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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