Rechtssatz: Der Tatort ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend bezeichnet, wenn bei einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 5 Abs 2 Z 3 GewO dem Beschuldigten nur zur Last gelegt wird, auf seiner landwirtschaftlichen Säge gewerbsmäßig Bauholz ohne Gewerbeberechtigung geschnitten zu haben. Die bloße Erschließbarkeit des Tatortes aus der Adressierung eines behördlichen Schriftstückes (an den Beschuldigten) reicht zur diesbezüglichen Konkretisierung gemäß § 44 a Z 1 VStG ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher gekennzeichneten Straferkenntnis vom 9.5.1996 war über Ing. J. H. auf Rechtsgrundlage des § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 5.000,-... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs 1 Z 2 GewO wohnen die Merkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (vgl. Gerscha - Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung 1993, Anmerkung 20 zu § 2 Gewerbeordnung). Daraus ist ersichtlich, daß die Normadressaten dieser Bestimmungen Land- und Forstwirte sind, die ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 3.5.1996, Zl MBA 21 - S 12527/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der P Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz: K, zu verantworten, daß diese in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße ident G-Straße (weitere Betriebsstätte; Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel) am 6.9.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Verantwortung, aufgrund der insbesondere im Bezirk A gestiegenen Arbeitslosenrate sei jede arbeitsplatzschaffende Aktivität von Interesse, ist der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung nicht zu rechtfertigen, stellt doch die Gewerbeordnung nicht auf eine wirtschaftliche Situation ab, sondern schafft eine für alle Wirtschaftstreibende allgemein gültige und rechtsverbindliche Grundlage. Selbst bei Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ist da... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der W-Gesellschaft mbH zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft in Wien, M-Straße, im "Gassenverkauf" des dort etablierten Gastgewerbebetriebes am 17.12.1992 durch den Verkauf von "Porzellanhäusern mit Kerze" ein Handelsgewerbe ausgeübt habe, ohne im Besitze einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu se... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits aus der Würdigung der Aktenlage (das ist: die Berufungsschrift; der zu Zl. vorgelegte Strafverfahrensakt; die Gegenäußerung samt Anlagen) war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - wegen Unbestimmtheit des Tatvorwurfs aufzuheben ist. Mit ihrem Einwand, daß der Schuldspruch die zur Tatzeit maßgebliche Bewilligungsgrundlage der Deponie, entgegen der sie bestimmte Müllablagerungen vorgenommen habe... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk vom 10.1.1996 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Restaurant H BetriebsgesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Br... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch in der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Brandabschnitte und der damit verbundenen möglichen Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch kann eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage bestehen. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe seit Mai 1994 bis 21.12.1994, in Wien, S-gasse, zahlreiche Textilien wie Kleider, Jacken, mehrteilige Kostüme und Filzpantoffel hergestellt und einem größeren Kreis von Personen zum Verkauf angeboten und somit das Gewerbe: Damenkleidermacher (§ 94 Z 43 GewO 1994) ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist eine künstlerische Tätigkeit und unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung, wenn die Art und Weise ihrer Gestaltung eigenschöpferischen Gestaltungsprinzipien entspricht, die eine künstlerische Ausbildung und Begabung der Berufungswerberin voraussetzen (Textilkünstlerin; vgl VwGH 15.9.1993, 91/13/0112). mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zu Punkt 1. und Punkt 2. folgender Sachverhalt spruchgemäß angelastet: "1. Sie haben in der Ausgabe der Rundschau vom 12.03.1996, somit an einen größeren Personenkreis, im Standort P Nr2 verschiedenes Autozubehör, insbesondere Sportzubehör, Lenkräder, Breitreifen und Felgen, Spoiler, Sitze, Auspuffanlagen, sämtliche Verschleißteile für Pkws, Lkws und Landmaschinen, weiters US-Import Autos sowie letztlich zwei speziell genannte ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 16.12.1995, Zl MBA 16 - S 10500/95, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer der B-AG für die weitere Betriebsstätte in Wien, M-gasse/W-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 11.10.1995 in dieser Filiale in Wien, M-gasse/W-straße, I) insoferne eine gemäß § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige Änderung dieser Bet... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft bei der Ausübung des Gewerbes "Marktfahrer" im Standort Wien, G-Straße, die dort etablierte Betriebsanlage (Fleischerei) durch die Vornahme von Lagerungen im Innenhof des Hauses G-Straße, genehmigungspflichtig geändert habe, da durch diese Lagerungen (Getränkegebinde in Kisten, Brot und Fleischwaren... mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 kann nur vom jeweiligen Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage verwirklicht werden. Eine Bestrafung einer anderen Person, die nach dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses diese genehmigte Betriebsanlage durch die Vornahme von Lagerungen im Hof geändert betrieben haben soll, kommt daher (vorausgesetzt aber, daß der betreffende Lagerbereich im Hof als nunmehr selbständiger Anlagenteil b... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 2.2.1996, Zl MBA 6/7 - S/6/11558/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß Sie eine aufgrund der Verwendung einer Tischbohrmaschine, einer Metallkreissäge, zweier Schweißgeräte sowie von vier Schleifmaschinen und diversen Anstrichmitteln auf Benzin- bzw Isobutanolbasis und der damit verbundenen erhöhten Brandbelastung und der möglichen ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 15.03.1996, Zl MBA 17 - S 486/96, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 12.01.1996 bis 18.01.1996 in Wien, E-platz, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Imbißstube ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (der vorhandene Gewer... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H & Co OEG mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese am 20.4.1995, um 09.30 Uhr, im Standort Wien, T-straße, durch Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Verabreichung von warmen und kalten Speisen das Gastgewerbe in der Betriebsart Espresso ausgeübt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 340 Abs 7 GewO 1994 ist die Erlassung eines Untersagungsbescheids im Sinne dieser Bestimmung nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unbefugter Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 23.3.1996, MBA 17 - S 121/96 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der P-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft das Fleischergewerbe im Standort Wien, G-gasse, nach dem am 22.2.1995 erfolgten Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers von 23.8.1995 bis 4.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO umfaßt zwei strafbare Tatbestände: Ein Zustandsdelikt bei konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und ein fortgesetztes Delikt bei Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung. Um den Erfordernissen des § 44a lit a VStG zu entsprechen, ist bei Zustandsdelikten der Tatzeitpunkt, sohin das Datum der Änderung der Betriebsanlage, bei fortgesetzten Delikten, eine kalendermäßig eindeutige Umsch... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herr M V in seiner Eigenschaft als Obmann und somit als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des "K vereins " für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z9 GewO 1994, BGBlNr194/94, begangen zu haben. Es wurde ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Durch den Verein 'K verein " wurde im Standort I in der Zeit vom 13.3.1994 bis 27.11.1995 das Gastgewerbe gemäß §14 Z9 im Umfang ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der "S GmbH" zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft dadurch unbefugt gewerbsmäßig das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 iVm §5 Abs1 und Abs2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, indem er (wohl diese Gesellschaft) in der Zeit vom 4.1.1995 bis 28.3.1995 im Standort K, in Ertragsabsicht Handelsgeschäfte vermitte... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Subsumierung eines Sachverhalts unter die Tatbestände des § 366 Abs 1 Z 2 GewO - nämlich die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sowie den Betrieb derselben - ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage im Sinn des § 74 Abs 2, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit gemäß § 77 Abs 1 GewO zu prüfen. So sind Feststelllungen darüber, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind nicht im Strafverfahren, sondern erst im Genehmigungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Hiebei werden mit dem Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde alle bis zu seiner Fällung gesetzten Tathandlungen erfaßt. Wenn im Bescheid der ersten Instanz nur der Beginn der Tatzeit festgelegt wurde, nicht aber ihr Ende (Formulierung "... betreibt seit ..."), so endete nach der Annahme des erstinstanzlichen Bescheides die Tatzeit mit der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung versucht zu haben, Arbeitskräfte an andere Personen zu vermitteln. Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Den vorzitierten Strafbestimmungen der GewO 1994 ist eine ausdrückliche Strafba... mehr lesen...
Mit dem Bescheid über eine Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23.8.1995, Zl, wurde folgendes ausgesprochen: "Sie haben am 28.7.1995 um 12.30 Uhr an Frau B S in U Lebensmittel entgeltlich verkauft (1/2 Stange Polnische (Wurst) und 2,90 kg Toastschinken) und dadurch das Handelsgewerbe gemäß §124 Z11 Gewerbeordnung 1994 ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung waren. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält bereits der Genehmigungsantrag für eine gastgewerbliche Betriebsanlage eine Einschränkung hinsichtlich der Betriebszeit und erteilt die Gewerbebehörde demzufolge die Betriebsanlagengenehmigung in diesem antragsgemäß eingeschränkten Umfang, so ist eine zusätzliche Anführung dieser Betriebszeitenbeschränkung als Auflage im Genehmigungsbescheid überflüssig. Eine Verlängerung der beantragten und genehmigten Betriebszeit stellt eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage da... mehr lesen...