Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 1.12.1992, Zl 3-*****-92, schuldig, am 24.9.1992, 15,15 Uhr, es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der D Gesellschaft mbH zu verantworten zu müssen, daß diese Gesellschaft im Standort **** xx, G***** M****, Stand 14 (ParzNr ***/1 der KG xx) das konzessionierte Gastgewerbe gemäß §199 Abs1 Z3 und 4 Gewerbeordnung 1973 in der Betriebsart "Buffett" durch den Ausschank von Bier und Kaffee, die Verabreic... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale die Identität der Tat unverwechselbar beststehen soll, muß erstens im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat soin konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen u... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt xx vom 24. September 1992, Zl **/**/*/***-1992/MagGu/Od, wurde über den Beschuldigten O R H wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Blankettstrafnorm des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 zugrundezulegenden Bestimmung im Zusammenhalt mit §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich eindeutig, daß die Änderung einer Betriebsanlage und der Betrieb nach erfolgter Änderung wegen einer Belästigung nach §74 Abs2 Z2 GewO 1973 (etwa Lärm) nur dann eine Genehmigungspflicht bedingen, wenn diese Belästigung durch die Betriebsanlage "wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt - der Beschuldigte habe als Gewerbeinhaber das KFZ X auf der Y gelenkt und im Zuge eines Verkehrsunfalles eine verletzte Person im PKW versorgt und transportiert, obwohl er nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge bzw habe er seinen gewerberechtlichen Berechtigungsumfang überschritten und dadurch § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 130 III der GewO 1973 idgF und §§ 2 Abs 1, Abs 3 lit b des Gelegenheitsverke... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Betriebsanlage für ein Selbstbedienungssolarium mit zwei Solarbetten (freies Gewerbe nach § 5 Abs 2 Z 3 GewO) war genehmigungspflichtig nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO, da laut medizinischem Amtssachverständigengutachten eine Eignung hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdung von Kunden im Sinne des § 74 Abs 2 GewO gegeben war. So könnten bei nicht sachgemäßer Desinfektion Hauterkrankungen bei den Kunden auftreten, weshalb die desinfizierende Reinigung unbedingt von entsprechend ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem Anbringen einer Firmentafel - im Anlaßfall die drei übereinander befestigten Tafeln "Fortuna" - "Club" - "Cafe" sowie die etwa 2,5 m große Tafel mit der Aufschrift "Willkommen im Clubcafe Fortuna" -, die einen auf eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit abgestellten Firmenwortlaut enthält, wird gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die betreffende gewerbliche Tätigkeit - vorliegend der Betrieb eines Cafes - entfaltet wird, es liegt daher eine Gewerbeausüb... mehr lesen...
Rechtssatz: Verabreicht der Beschuldigte, der im Besitze eines freien Gastgewerbes gemäß § 190 Z 4 und Z 5 Gewerbeordnung 1973, welches sich auf die Parzelle 1258 als Mittelpunkt der gewerblichen Interessen bezieht, ist, aus witterungsbedingten Gründen (Regen) Speisen und Getränke auf seiner, aber anderen Parzelle 1264/4, so verantwortet er eine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferken... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Juli 1992, 3-***-91, wurde über den Beschuldigten N T wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 2.000,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm unter Bezugnahme auf... mehr lesen...
Rechtssatz: §366 Abs1 Z4 GewO beinhaltet zwei verschiedene Deliktsfälle: die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung und den konsenslosen Betrieb der geänderten Anlage nach der erfolgten Änderung. Die Tat muß so umschrieben sein, daß erkennbar ist, welcher Deliktsfall dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-***-92, wurde über den Beschuldigten M***** N**** wegen Übertretung nach "§81 Gewerbeordnung 1973", BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 200,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbescheides wird dem Beschuldigten die T... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. August 1992, 3-***1-92, wurde über die Beschuldigte Q*** L* X* wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 1.000,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 26. Februar 1... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. August 1992, 3-***5-92, wurde über die Beschuldigte Q*** L* X* wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 1.000,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 17. Februar... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 26. August 1992, I/6-***5-91, wurde über den Beschuldigten J******* S********** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §259 Abs1 und §1 Abs4 erster Satz Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z2 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 500,-- auferlegt. Im d... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-GF-92-226 Rechtssatz: Die unbefugte Gewerbsausübung ist ein fortgesetztes Delikt, es sind daher alle Einzeltathandlungen bis zu der mit der Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt. Wird trotzdem wegen einer in den Tatzeitraum fallenden Einzeltat eine Strafe verhängt, dann ist eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses dann nicht möglich, wenn sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Weil in diesem Fall hinsichtl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unbefugte Gewerbeausübung ist ein fortgesetztes Delikt. Ungeachtet einer im
Spruch: des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit sind daher alle Einzeltathandlungen bis zur Zustellung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt. mehr lesen...
Rechtssatz: Verabreicht der Sohn der Beschuldigten auf einem Standort eines Gastgewerbebetriebes Toast, Wurstsemmeln und Krapfen sowie alkoholfreie und alkoholische Getränke gegen Entgelt im Rahmen eines normalen Gastgewerbebetriebes der vom Sohn der Beschuldigten betrieben wurde und in der die Beschuldigte nur sporadisch im Lokal anwesend und auch nicht in irgendeiner Weise an der Führung des Betriebes beteiligt war, da diese Agenden ausschließlich von ihrem Sohn wahrgenommen wurden, so v... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 27. August 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten F**** H******** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 iVm §81 und §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 1.000,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltene Formulierung "einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ... betrieben", ist in sich nicht schlüssig, weil keine Betriebsanlage, insbesondere auch kein Gastgewerbetrieb in der Betriebsart "Bar" schon abstrakt, das heißt losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1973 begründen, gen... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. Juli 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten F S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 600,-- auferlegt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, "in **** K********... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 9169. Rechtssatz: Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs. 2 GewO bereits dann gegeben, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wie dies bei der Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage im Stadtgebiet offensichtlich zutrifft. Strafbarkeit des Obmannes als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Vereines nach § 9 Abs. 1 VStG. Keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Abweisung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. Mai 1992, 3-*****-91, wurde über die Beschuldigte B O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt (Punkt a) des Straferkenntnisses) und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 2.500,-- (zu Punkt a) des Straferkenntnisses) auferlegt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: des Straferkenntnisses ist anzuführen, welche Änderungen der Betriebsanlage welchen Gefährdungen im Sinne des §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973 zuzuordnen sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist das Ändern einer genehmigten Betriebsanlage oder das Betreiben nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche Genehmigung. Daraus ergibt sich, daß für eine Änderung einer Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht entstehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist. Aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses muß daher zu entnehmen sein, daß es sich bei der Än... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit wegen einer Einzelhandlung, wenn die Beschuldigte durch mehrere Handlungen dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht hat, sich aber die einzelnen Handlungen nur als Teilhandlungen darstellen, die rechtlich insofern eine Einheit bilden, als durch jede dieser Handlungen die Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO ausgelöst worden wäre. Stattgabe. Schlagworte Fortgesetztes Delikt; unechte (scheinbare) Realkonkurrenz; Kumulationsprinzip; Mehrfachahndung, unzul... mehr lesen...