Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten L P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 22. März 1992 um 08,10 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte J M wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 22. März 1992 um 10,00 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. April 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten L P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 29. März 1992 um 09,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, ... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-GF-92-075, Senat-GF-92-076, Senat-GF-92-080, Senat-GF-92-081, Senat-GF-92-084 Rechtssatz: Wird im
Spruch: eines Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck gebracht, das Fehlen welcher Gewerbeberechtigung zum Vorwurf gemacht wird, dann ist die Bestimmung des §44a Z1 VStG verletzt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über den Beschuldigten A T wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 iVm §81 GewO 1973 gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 15.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 1.500,-- festgesetzt. Die Tatumschreibung im Spruch: des angefochtenen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verkauf einer verschlossenen Dose, in dem sich ein nichtalkoholisches Getränk befindet, bedeutet dann die Ausübung eines Gastgewerbes, wenn der Verkäufer Vorkehrungen dafür trifft, daß dieses Getränk an Ort und Stelle genossen werden kann, im besonderen dem Kunden ein Trinkglas anbietet. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 8.000 S bei Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung. Abweisung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.10.1992, Zl 3-****-91, wurden über die Beschuldigte M L wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 500,-- vorgeschrieben. Der Beschuldigten wird in der Tatumsch... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten Leopold P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu hab... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte P S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, daß... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind in einer Gesellschaft m.b.H. zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und ist einer für einen bestimmten Bereich allein eigenverantwortlich zuständig (hier Führung eines "Strandbuffets"), so trifft diesen gemäß § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im eigenverantwortlichen Bereich (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Dipl Ing A Z wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, sowie §9 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 3.000,-- festgesetzt. Die Tat... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1992, wurde der Beschuldigte R G wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973, mit einer Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, bestraft. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 2.000,--... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktober 1992 wurde über den Beschuldigten H B wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einführungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 500,-- festgelegt. Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktobe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23. September 1992, Zl 3- -92, wurde über den Beschuldigten S A wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, begangen dadurch, daß er im Standort P, Hstraße , an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht und somit eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nur im Rahmen des konzessionierten Gastgewerbes zulässig sei, somit das konzessionierte Gastgewerbe betrieben habe, obwohl er nicht im Besitz einer Konzession für die Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch den Vorwurf, "an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht" zu haben, wird eine Übertretung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 nicht im Sinne des §44a Z1 VStG umschrieben. Es könnte sich auch um eine nicht der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit bzw um eine gemäß §190 der Gewerbeordnung nicht der Konzessionspflicht unterliegende gewerbliche Nebentätigkeit handeln. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.6.1992, Zl 3- -91, wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung nach §5 Z2 iVm §189 Abs1 Z2 bis 4 und §366 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1973, gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 iVm §366 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß §64 Abs2 des Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch den Vorwurf, in einem Restaurant "Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt und damit das konzessionierte Gastgewerbe gemäß §189 Abs1 Z2 bis 4 ohne die erforderliche Konzession ausgeübt" zu haben wird eine Übertretung des §366 Abs1 Z2 GewO 1973 nicht ausreichend umschrieben. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu näher bestimmten Zeiten als Betriebsinhaber zu verantworten, daß er durch den Betrieb des Lagerplatzes auf dem Standort X durch Zufuhren und Ablagerungen von Erdmaterialien eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübte, obwohl zu den angeführten Zeiten eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb dieses Lagerplatzes nicht vorlag, und ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 7.12.1978, Zl. 859/77; VwGH v. 11.12. 1974, Zl. 1395/74. Rechtssatz: Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO wegen konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage verfehlt, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt. Anwendung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO ausgeschlossen, wenn Genehmigungspflicht erst nach dem 1. August 1974 eingetreten ist; § 81 GewO nicht anwendbar, vielmehr kommt das Verfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit wegen konzessionloser Ausübung des Gastgewerbes, wenn sich die Tatsache, ob ein Ausschank iSd Legaldefinition des § 189 Abs. 2 GewO standfand, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS nicht erweisen läßt, weil der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, seine Kunden wirksam an der Konsumation der von ihm gekauften Getränke an Ort und Stelle zu hindern, sofern er dabei keine über den bloßen Verkauf hinausgehende Tätigkeit entfaltet. Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Dezember 1991, x, wurden über den Beschuldigten K K wegen Übertretung der Bestimmungen des §366 Abs1 Z4 erster und zweiter Fall Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 Geldstrafen von S 20.000,-- (Punkt a)) und S 5.000,-- (Punkt b)) (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das bloße Aufstellen von Maschinen, ohne daß diese zu Produktionszwecken in Betrieb gesetzt werden, wird eine Lagerhalle noch nicht als Produktionshalle verwendet. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K K wegen Übertretung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 35.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Wochen) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GesmbH in B dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft auf dem G... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall Gewerbeordnung (Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne gewerbebehördlicher Genehmigung) stellt auf den Betrieb der Anlage ab, sodaß die Verwaltungsübertretung am Standort der Betriebsanlage begangen wurde. mehr lesen...
Rechtssatz:
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des §44a Z. 1 VStG iVm § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO (konsensloser Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage), wenn - da es sich hier um ein fortgesetztes Delikt handelt und die Verjährung somit erst ab dem Abschluß dieser Tätigkeit zu berechnen ist - in diesem der Tatzeitraum, d.h. dessen Beginn und Ende, nicht eindeutig kalendermäßig umschrieben ist. Keine Spruchkorrektur durch UVS, wen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird nach einem ca elf Jahre dauernden erfolglosen Verwaltungsverfahren das Unternehmen des Beschuldigten geschlossen, liquidiert und die Betriebsmittel verwertet, wobei auch eine nicht genehmigte Sortier- und Paketieranlage des Sägewerkes zum Einsatz zu kommen hat, verwirklicht der Beschuldigte trotzdem den Verwaltungsstraftatbestand nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung, weil die Schließung des Produktionsbetriebes und Verwertung von Betriebsmitteln weder als Schuldausschließun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9. Dezember 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K W wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 und §94 Z70 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe "am 3.9.1991 in xx, im K Stadion die von ihm entworfenen und hergestellten Sportplatzwerbeschilder aus Folie angebracht bzw du... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwSlg 3293 A/1954. Rechtssatz: Keine Geringfügigkeit bzw. bloße Unterordnung der Tätigkeit des Kanalräumens (Entsorgung fremder landwirtschaftlicher Gülle) im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 GewO und daher kein bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, wenn aus ersterer jährliche Einnahmen in der Höhe zwischen 30.000 S und 70.000 S resultieren und dieser ein monatlicher Nettoverdienst von 10.000 S aus der Landwirtschaft gegenübersteh... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt die zuständige Behörde dem Betreiber einer Betriebsanlage mit, eine Änderung der Betriebsanlage sei "von keiner rechtlichen Relevanz im Hinblick auf eine allfällige Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 Abs2 ff GewO 1973", so darf der Betreiber solange darauf vertrauen und die geänderte Betriebsanlage betreiben, als die zuständige Behörde ihm nichts Gegenteiliges mitteilt. Schlagworte Rechtsirrtum mehr lesen...
Mit Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29. November 1991, 3- -91 , welches dem Beschuldigten mündlich verkündet worden ist, wurde diesem zur Last gelegt, in der Zeit vom 20. bis 29. August 1991, am Haus B , straße , Schalungs- und Dacheinlattungsarbeiten durchgeführt und somit das konzessionierte Zimmermeistergewerbe gemäß §158 Gewerbeordnung 1973 ohne die erforderliche Konzession ausgeübt zu haben. Dies sei am 26. August 1991 festgestellt worden. Über den Be... mehr lesen...