RS UVS Kärnten 1993/04/05 KUVS-36/9/93

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Rechtssatz

Sind in einer Gesellschaft m.b.H. zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und ist einer für einen bestimmten Bereich allein eigenverantwortlich zuständig (hier Führung eines "Strandbuffets"), so trifft diesen gemäß § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im eigenverantwortlichen Bereich (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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