Sind in einer Gesellschaft m.b.H. zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und ist einer für einen bestimmten Bereich allein eigenverantwortlich zuständig (hier Führung eines "Strandbuffets"), so trifft diesen gemäß § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im eigenverantwortlichen Bereich (Einstellung des Verfahrens).