RS UVS Oberösterreich 1993/02/22 VwSen-220144/2Kon/Fb

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Rechtssatz

Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des §44a Z. 1 VStG iVm § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO (konsensloser Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage), wenn - da es sich hier um ein fortgesetztes Delikt handelt und die Verjährung somit erst ab dem Abschluß dieser Tätigkeit zu berechnen ist - in diesem der Tatzeitraum, d.h. dessen Beginn und Ende, nicht eindeutig kalendermäßig umschrieben ist. Keine Spruchkorrektur durch UVS, wenn diesem deshalb eine Prüfung, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht, nicht möglich ist. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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