TE UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-WB-92-075

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Dipl Ing A Z wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, sowie §9 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt.

 

Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 3.000,-- festgesetzt.

 

Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet folgendermaßen:

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der Firma B W AG, für den Neubau der B-Filiale in M**** P******* zu verantworten, daß wie am 10.3.1992 durch Beamte des Gendarmeriepostens W********** dienstlich wahrgenommen wurde, im Standort M**** P*******, Grdstk Nr ***0/1 und ***1/1, KG P*******, mit der Errichtung eines Verkaufsmarktes durch Aufstellen von Betonpfeiler begonnen wurde. Da dieser Verkaufsmarkt geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit von Personen, insbesonders von Kunden im Brandfalle zu gefährden und überdies geeignet ist, die Nachbarn durch das Zu- und Abfahren von Kunden-PKW sowie durch Warenanlieferungen mit Kraftfahrzeugen durch Lärm zu beeinträchtigen, stellt dieser Verkaufsmarkt eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung 1973 dar, und dürfen genehmigungspflichtige Betriebsanlagen erst nach Vorliegen des diesbezüglichen gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides errichtet werden.

 

Sie haben es daher zugelassen, daß eine genehmgiungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde."

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung gegen Schuld und Strafe eingebracht:

 

Ohne auf das Vorbringen in dieser Berufung näher einzugehen, wird festgestellt:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, daß es demnach rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. "Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat"  bedeutet, daß im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insoferne nicht dem Gebot des §44a Z1 VStG, als er keine geeignete Tatzeitangabe enthält. Es ist lediglich ein Feststellungszeitpunkt angeführt. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1991, Zl 91/040/0050, ergibt, bedarf es grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (vgl auch VwGH vom 29.1.1991, Zl 88/04/0218). Dies gilt insbesondere, wie im gegenständlichen Fall gegeben, auch in Ansehung von fortgesetzten Delikten, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung. Durch die Umschreibung der Tatzeit "..... wie am 10.3.1992 durch Beamte des Gendarmeriepostens W********** dienstlich wahrgenommen wurde ....." erfolgt die Bestrafung des Berufungswerbers wegen der Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum. Somit enthält der angefochtene Bescheid keine dem §44a Z1 VStG entsprechende Tatzeitanführung.

 

Ohne näher auf die Frage einzugehen, inwieferne der Berufungswerber strafrechtlich verantwortlich ist, zumal dieser als im Sinne des §9 Abs2 VStG Beauftragter herangezogen wurde, - es wäre nach Sondervorschrift des §370 Abs2 GewO 1973 in erster Linie der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich zu machen - und wie weit eine diesbezügliche Sanierung durch die Berufungsbehörde möglich gewesen wäre, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung im Sinne des §31 Abs2 VStG eingetreten. Der Aktenlage nach ist innerhalb der Frist des §31 Abs2 leg cit keine taugliche Verfolgungshandlung (nämlich die alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beeinhaltet) gesetzt worden.

 

Da bereits der Aktenlage nach ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, war ohne Durchführung der im §51e Abs1 VStG vorgesehenen öffentlichen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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