Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungwerber eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, verhängt, weil er am 31.7.1995 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 02.45 Uhr in Weiz, M. 16, durch lautes Gejohle seiner Gäste und durch Musik im Lokal ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird unter Bestreitung der Lärmerregung der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ungebührliche störende, nach § 1 zweiter Satz Stmk LGBl 158/75 strafbare Lärmerregung liegt auch bei Betriebslärm vor, wenn es sich um eine nicht genehmigte Betriebsanlage handelt (Vlg. VwGH 29.6.1992, 91/10/0083). Handelt es sich jedoch um eine gemäß § 359 b Abs 1 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage, bei der der Betriebslärm (das ist der mit dem Betreiben des Lokals unmittelbar im Zusammenhang stehende Lärm) außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stattfindet, liegt nur ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit am 12.5.1993 beim Bürgermeister der Stadt Graz bzw. Magistrat Graz als sachlich und örtlich zuständiger Gewerbebehörde eingelangtem Ansuchen hat Frau W.F. um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Gastgew... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973, wonach die Ausübung des konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession bis zum 30.6.1993 (bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) in Geltung stand, war die Vorhaltung unzutreffend, wonach die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart -Imbißstand- vom 3.5.1993 bis 24.2.1995 die nach § 355 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (nunmehr) vorgeschriebene Gewerbeberechtigung erforderlich gemacht hätte. Der Berufungswerberin... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der J & Co Gesellschaft mbH mit dem Standort in Wien, W-gasse am 31.3.1993 Herrn Khalaf S den Auftrag erteilt, in der Filiale in Wien, E-Straße einen neuen Filzteppichboden zu verlegen, obwohl Herr Khalaf S die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung nicht erlangt hat und somit, ohne Ihr Verhalten durch triftige
Gründe: rechtfertigen zu können, s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO 1994 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 verwirklicht wird. Es hät... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, BGBl. Nr.194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die g... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung wird auf die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt und ist Begehungsort bei solchen Verwaltungsstraftaten der Standort der Betriebsanlage und nicht der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung. Damit ist die Behörde für den Standort des Unternehmens für verwaltungsstrafrechtliche Beurteilungen örtlich zuständig (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides). mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1.7.1994 bis 24.11.1994 in Wien, S-gasse 1) das "Handelsgewerbe gem § 124 Z 11 GewO 1994" durch die den Händlern vorbehaltene Tätigkeit des Verkaufes von Waren (Wein und Spirituosen) im fremden Namen zwischen Unternehmern, die zum Verkauf dieser Waren bef... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Vorhalt, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zirka 218 m2 Estrich hergestellt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, ist keine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung, da eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung auch den Tatvorwurf hätte enthalten müssen, daß er durch die Herstellung des Estrichs das gebundene Gewerbe des Baumeister ausgeübt habe, ohne die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall maßgebenden Vorschriften der Gewerbeordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung (§ 74 Abs.1, § 74 Abs.2 Z2 und Z5, § 366 Abs.1 Z3) sind in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig wiedergegeben, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund steht fest, daß der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat. Das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nachdem die Rechtsmittelwerberin, was die Tatbildmäßigkeit anlangt, im Recht war, im übrigen aber aufgrund der Aktenlage und des im Akt erliegenden Lageplanes des Gastgartens dessen Situierung feststand, hat der O.ö. Verwaltungssenat, ohne daß die Tat hiedurch ausgewechselt wurde, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Tatvorwurf dahingehend ergänzt, daß der am 25.5.1995 beim Gasthaus F. Nr. XX betriebene Gastgarten sich nicht auf öffentlichem Grund befand oder an öffent... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Durchführung von Demontagearbeiten an Motoren und Getriebeteilen ohne Vorhandensein eines Demontageplatzes, die ungesicherte Lagerung von Batterien im Gebäude, das Abstellen von Wracks im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände, wodurch Einsatzfahrzeugen die Einfahrt unmöglich gemacht wird, Nichtvorhandensein von Ölbindemitteln am Betriebsgelände sowie die Lagerung von Altöl in einer nichtversperrbaren Metallhütte ohne Auffangwanne stellen eine erhebliche Umweltbelastung dar, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorgerufen werden können. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage des Berufungswerbers um die gegenständlichen Kfz-Abstellflächen stellt sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und es ist das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung gemäß der obzitierten Strafnorm nicht zulässig. Wen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausst... mehr lesen...
Rechtssatz: Als verletzte Verwaltungsvorschrift kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO in Betracht. Diese Strafbestimmung verweist auf den § 81 GewO. Nach letzterer Bestimmung wiederum bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg.cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO muß daher, um das Erfordernis des § 44... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder der Betrieb einer Betriebsanlage noch die Genehmigungspflicht wurden im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, zumal eine Betriebsanlagengenehmigung bis zum 15.6.1994 in der Form eines behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht vorlag. Wenn der Berufungswerber hingegen behauptet, daß er im Besitz einer Konzessionsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft B vom ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 nach außen Berufener der HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1994 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants, und zwar durch Verabreichung von Speisen und Getränken (zB Tiramisu S 50,-- und Bier S 35,--) ausgeübt habe, ohne die hierfür erforderliche Gewerb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der S Betriebs-GmbH zu verantworten, daß in der Zeit vom 18.12.1994 bis 31.3.1995 im Standort A, A L Nr2, gewerbsmäßig dadurch das Gastgewerbe gemäß §124 Ziff.9 Gewerbeordnung 1994 mit der Berechtigung nach §142 Abs1 Ziff.1 bis 4 leg.cit. in der Betriebsart Hotel ausgeübt worden sei, indem durch die S Betriebs-Gmb... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als Betreiber zu verantworten, daß er in der Zeit vom 9.11.94 bis 13.1.95 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar durch die Verabreichung von Getränken (Bier zu S 38,--, Wein S 38,--, Gespritzter S 38,--, Cola S 26,--, Mineral S 18,--, Red Bull S 48,--, Tequilla S 38,--, Whisky S 36,--, Kaffee/Tee S 19,--, Sekt 0.1 l S 28,--, Flasche Sekt S 160,--, Cola Rot S 32,--, Gin... mehr lesen...
Rechtssatz: Die hier als Grundlage der Bestrafung herangezogene Bestimmung des § 360 Abs. 2 GewO ist keine strafrechtliche Anordnung, sondern eine Regelung, die die Gewerbehörde ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Derartige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, d.h. daß die im Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge ab Erlassung des Bescheides erzwungen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte somit die betreffende Rollenförd... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich auch vordergründig die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nämlich der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie bestimmte Tatsachen iSd § 18 Abs.2 FrG, nämlich drei rechtskräftige Strafvormerkungen wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973, also mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, sowie auch der fehlende Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt, zumal er nicht rechtmäßig z... mehr lesen...
Rechtssatz: § 367 Z 54 GewO 1994 stellt auf die Besorgung oder Veranlassung von Tätigkeiten nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO ab, die (somit) die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs 2 GewO aufweisen (VwGH 28.1.1983, 81/04/0037). Daher sind auch in diesem Tatvorwurf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit so konkret zu umschreiben, daß als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkannt werden kann, um welche gewerbliche Tätigkeit, das heißt auch, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt. In dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ohne Gewerbeberechtigung, selbständig in Gewinnerzielungsabsicht eine Jausenstation in einer Almhütte betreibt und dabei alkoholische und nichtalkoholische Getränke in unverschlossener Form ausschenkt sowie Speisen verabreicht, macht sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn er sämtliche Produkte der Landwirtschaft des Verpächters, wie Milch, Molkereiprodukte, Speck, Wurst und ähnliches anbietet und nur alkoholische und nichtalkoholische Getränke zukauft... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter den "einschlägigen Rechtsvorschriften" im Sinne des vorzitierten § 29 GewO sind die jeweils in Betracht kommenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu verstehen. Darunter sind im Hinblick auf die Feststellung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung u.a. auch Vorschriften über die Befähigung zum Antritt des betreffenden Gewerbes zu verstehen. Aus der Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 718/1993, ergibt sich nunmehr, daß der fachlich-praktische Te... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in Wien, L-berg, vom 1.11.1994 bis 25.11.1994, jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, insoferne unbefugt ein Gastgewerbe ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, ausgeübt, als alkoholische und nichtalkoholische Getränke, nämlich Jägermeister, Whisky der Marke Johnnie Walker Red Label und Black Label, Marillenbrand, Williams Birnenbrand und Kaffee, welcher mittels Es... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Tatbeschreibung nach § 366 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 127 Z 14 GewO 1994 liegt durch die Vorhaltung -Lindentee für Erkältung zum Verkauf angeboten zu haben-, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vor. So muß durch die konkret zu beschreibenden Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Tatvorwurf als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt und es fehlen auch Hinweise, welche Gewerbeausübung (tatsächlich) vorgeworfen wird. ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben vom 8.2.1994 bis 9.3.1994 in Wien, M-Straße, ein Schild mit der Aufschrift "Private Guesthouse Franz S" am Hauseingang sowie ein Schild mit der Aufschrift "Privatgästehaus Franz S, Tel Nr 52" im Stiegenhaus des Hauses Wien, M-Straße angebracht und somit die Vermietung von Betten an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung des Gewerbes: Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremd... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes zumindest am 17.8.1993 im Standort Wien, G-gasse durch Betreiben des Handwerkes "Tischler" (zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie damit beschäftigt ein Holzkasterl mit Laden und Türen anzufertigen und in der Werkstatt befanden sich mehrere fertiggestellte Kasterln) ein anmeldungspflichtiges Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch f... mehr lesen...