RS UVS Oberösterreich 1995/08/01 VwSen-221149/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 01.08.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in Z1 bis 5 genannten Interessen zu beeinträchtigen. Gemäß § 7 VStG unterliegt der, der vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Es muß daher bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch zum Ausdruck kommen, daß der Angestiftete die strafbare Handlung begangen hat.

Es hat daher der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen, daß ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben hat, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (vgl Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4.A., 745ff, mN).

Dieser Judikatur entspricht der gegenständliche Tatvorwurf nicht. Es enthält nämlich weder der Ladungsbescheid vom 1.8.1994 als erste Verfolgungshandlung (noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist) noch das angefochtene Straferkenntnis die konkrete Umschreibung der durch den unmittelbaren Täter begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994. Es ist daher aus dem gegenständlichen Tatvorwurf das vollständige Grunddelikt, zu dem Beihilfe geleistet wurde, nicht ersichtlich.

Wesentlich ist aber auch, daß § 7 VStG die Schuldform des Vorsatzes bereits tatbestandsmäßig erfaßt. Dies hat zur Folge, daß der Vorsatz als Tatbestandsmerkmal auch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist der Beschuldigten vorgeworfen werden muß. Die bloße Zitierung des § 7 VStG in der Verfolgungshandlung genügt dazu nicht. Die vorsätzliche Begehung unter Anführung der Umstände, die die Beihilfe konkretisieren, im angefochtenen Straferkenntnis hingegen sind wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung verspätet vorgeworfen worden. Aus all den angeführten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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