TE UVS Wien 1995/12/06 04/G/03/87/95

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Veröffentlicht am 06.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Wilfert über die Berufung der Frau Jayshree J gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 3.2.1995, Zl MBA 6/7 - S 16074/94, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der J & Co Gesellschaft mbH mit dem Standort in Wien, W-gasse am 31.3.1993 Herrn Khalaf S den Auftrag erteilt, in der Filiale in Wien, E-Straße einen neuen Filzteppichboden zu verlegen, obwohl Herr Khalaf S die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung nicht erlangt hat und somit, ohne Ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lassen, obwohl Sie wissen mußten, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht, oder dies nach Ihrem Beruf oder Ihrer Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 54 GewO 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 2.000,--. Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG Strafkosten in der Höhe von S

200,-- zu bezahlen.

Gesamtsumme daher S 2.200,--."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 13.2.1995 in welcher die Berufungswerberin die angelastete Verwaltungsübertretung bestreitet.

2. Die Berufung ist begründet.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und zur Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (VwGH 12.9.1986, Zahl 85/18/0107).

Ein wegen der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO 1994 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 verwirklicht wird (vgl das zu der im wesentlichen gleichartigen Bestimmung des § 367 Z 60 GewO 1973 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.12.1992, 92/04/0206 und die dort genannte Vorjudikatur). Es hätte daher der Bezeichnung jenes konkreten Gewerbes bedurft, daß Herr Khalaf S nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde in Verletzung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Tätigkeit ausübte.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt insoweit das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. Da es bei der Bezeichnung des konkreten Gewerbes insofern um ein Tatbestandselement im Sinne des § 44a Z 1 VStG handelt, das innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG) im Rahmen einer Verfolgungshandlung anzulasten gewesen wäre (vgl zB VwGH vom 25.1.1994, 93/04/0200) war das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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