§ 367 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;

2.

trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 oder gemäß § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers eines der im § 95 angeführten Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;

3.

entgegen § 21 Abs. 4 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;

4.

entgegen § 22 Abs. 3 die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt;

5.

sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;

6.

die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;

7.

sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;

8.

ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;

9.

ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;

10.

in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 5, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;

11.

sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;

(Anm.: Z 12 und Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

14.

mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;

15.

ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;

16.

ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 rechtzeitig erstattet zu haben;

17.

ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;

18.

das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 gegeben ist;

19.

als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 5 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;

20.

die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54, 57 bis 59, 61 und 133 Abs. 4) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;

20a.

eine Werbeveranstaltung durchführt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 nicht erstattet wurde;

20b.

eine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß § 57 Abs. 7a untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 zweiter Satz nicht erstattet wurde;

21.

die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;

22.

die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;

23.

entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;

24.

entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;

24a.

entgegen § 76a Abs. 3 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;

24b.

entgegen § 81b Abs. 1 die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft;

24c.

entgegen § 81d Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;

25.

Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

25a.

die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;

26.

den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;

27.

die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;

28.

das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;

(Anm.: Z 29 und Z 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

31.

höhere Entgelte als die in den gemäß § 101 Abs. 4 und § 125 Abs. 1 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;

(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

33.

Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 32 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 104 Abs. 5, § 106 Abs. 4, § 108 Abs. 7, § 116 Abs. 5, § 119 Abs. 3, § 130 Abs. 8, § 137b Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;

(Anm.: Z 34 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 45/2018)

35.

entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 Alkohol ausschenkt;

36.

die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt;

37.

bei der Ausübung des Altwarenhandels oder bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 154 Abs. 2 nicht befolgt;

(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2010)

39.

die in den §§ 151 und 152 festgelegten Gebote oder Verbote nicht befolgt;

40.

Forderungen entgegen den Vorschriften des § 118 Abs. 2 oder 3 einzieht;

(Anm.: Z 41 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)

42.

entgegen § 126 Abs. 4 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;

43.

bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher sich keiner dem § 155 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht oder das Gewerbe vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt oder den Pflichten des § 155 Abs. 3 nicht nachkommt;

44.

sich bei Vornahme öffentlicher Versteigerungen (§ 117 Abs. 2 Z 6, § 158 Abs. 1) keiner dem § 158 Abs. 3 entsprechenden Geschäftsordnung bedient oder diese nicht ersichtlich macht;

45.

den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 141 Abs. 2 nicht einstellt;

46.

bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 143 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 143 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;

47.

bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 oder 4 oder des § 144 Abs. 4 nicht einhält;

(Anm.: Z 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2004)

49.

gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 119 Abs. 4 oder § 130 Abs. 5 oder § 155 Abs. 2 oder § 160 Abs. 1 verstößt,

50.

Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß den §§ 106 Abs. 4, 116 Abs. 5 oder 130 Abs. 8 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;

51.

der Verpflichtung gemäß § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6 oder § 130 Abs. 9 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;

52.

bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 129 Abs. 6 gebraucht;

(Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

54.

ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist;

55.

entgegen § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

56.

entgegen § 84d Abs. 5 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,

57.

entgegen § 84e Abs. 1 und Abs. 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält;

57a.

Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im § 84r Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;

58.

den Bestimmungen der §§ 136a bis 138 zuwiderhandelt, soweit nicht § 366 Abs. 1 Z 1 vorliegt.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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