Begründung: Rechtliche Beurteilung Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz - hier: die vom Erstgericht nicht durchgeführte Parteienvernehmung der Kläger -, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u. v. a.). Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw. die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin macht sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren als auch mit ihrem Feststellungsbegehren reine Vermögensschäden geltend. Der Beklagte ist (war) nicht Vertragspartner der Klägerin. Er war vielmehr Mieter des Rechtsvorgängers der Klägerin. Die Verletzung des bloßen (reinen) Vermögens eines anderen ist, wenn sie wie hier ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, nicht rechtswidrig, es sei denn, ... mehr lesen...