TE OGH 1997/2/26 7Ob47/97f

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 87.875,28 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 315.875,28) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4.Dezember 1996, GZ 17 R 245/96s-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren als auch mit ihrem Feststellungsbegehren reine Vermögensschäden geltend. Der Beklagte ist (war) nicht Vertragspartner der Klägerin. Er war vielmehr Mieter des Rechtsvorgängers der Klägerin. Die Verletzung des bloßen (reinen) Vermögens eines anderen ist, wenn sie wie hier ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, nicht rechtswidrig, es sei denn, daß sie vorsätzlich in sittenwidriger Weise oder unter Verletzung von Schutzgesetzen erfolgt. Die Verletzung von Umweltschutzvorschriften ist der Klägerin gegenüber noch nicht unlauter, auch wenn sie dem Beklagten bewußt gewesen sein muß. Daß Umweltschutzbestimmungen wie § 83 GewO 1973 iVm § 74 Abs 2 GewO 1973 nur auf Hintanhaltung von Umweltverunreinigungen und auf nachbarrechtlichen Schutz abzielen, nicht aber auch auf den Schutz künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft, wurde bereits in 7 Ob 562/94 (= ecolex 1996, 94 = RdW 1996, 307) ausgesprochen. Der Schutzgesetzcharakter dieser Bestimmung wurde in SZ 24/5 und JBl 1993, 532 nur zugunsten von Leben, Gesundheit und Eigentum von Nachbarn ausgesprochen. Auch § 181 b StGB schützt nicht das Vermögen künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft. Hat die Klägerin die (kontaminierte) Liegenschaft erst nach dem Eintritt der Schädigung erworben, dann liegt auch nicht das Problem der Schadensüberwälzung (-verlagerung) vor (vgl dazu Koziol/Welser10, I 467f).Die Klägerin macht sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren als auch mit ihrem Feststellungsbegehren reine Vermögensschäden geltend. Der Beklagte ist (war) nicht Vertragspartner der Klägerin. Er war vielmehr Mieter des Rechtsvorgängers der Klägerin. Die Verletzung des bloßen (reinen) Vermögens eines anderen ist, wenn sie wie hier ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, nicht rechtswidrig, es sei denn, daß sie vorsätzlich in sittenwidriger Weise oder unter Verletzung von Schutzgesetzen erfolgt. Die Verletzung von Umweltschutzvorschriften ist der Klägerin gegenüber noch nicht unlauter, auch wenn sie dem Beklagten bewußt gewesen sein muß. Daß Umweltschutzbestimmungen wie Paragraph 83, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 nur auf Hintanhaltung von Umweltverunreinigungen und auf nachbarrechtlichen Schutz abzielen, nicht aber auch auf den Schutz künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft, wurde bereits in 7 Ob 562/94 (= ecolex 1996, 94 = RdW 1996, 307) ausgesprochen. Der Schutzgesetzcharakter dieser Bestimmung wurde in SZ 24/5 und JBl 1993, 532 nur zugunsten von Leben, Gesundheit und Eigentum von Nachbarn ausgesprochen. Auch Paragraph 181, b StGB schützt nicht das Vermögen künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft. Hat die Klägerin die (kontaminierte) Liegenschaft erst nach dem Eintritt der Schädigung erworben, dann liegt auch nicht das Problem der Schadensüberwälzung (-verlagerung) vor vergleiche dazu Koziol/Welser10, römisch eins 467f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00047.97F.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19970226_OGH0002_0070OB00047_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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