Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Art. 1 bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 17 dieser Verordnung besteht, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852, der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1257, (EU) 2022/1288, (EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2486 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sowie der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Artikel eins bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 soweit nicht eine Ausnahme nach Artikel 17, dieser Verordnung besteht, der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852, der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1257, (EU) 2022/1288, (EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2486 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sowie der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.
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