RS UVS Steiermark 1996/01/10 30.4-77/95

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Veröffentlicht am 10.01.1996
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Rechtssatz

Da die Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973, wonach die Ausübung des konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession bis zum 30.6.1993 (bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) in Geltung stand, war die Vorhaltung unzutreffend, wonach die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart -Imbißstand- vom 3.5.1993 bis 24.2.1995 die nach § 355 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (nunmehr) vorgeschriebene Gewerbeberechtigung erforderlich gemacht hätte. Der Berufungswerberin wäre zur Last zu legen gewesen, vom 3.5. bis 30.6.1993 das angeführte Gastgewerbe ohne Konzession nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 ausgeübt bzw. auch ohne gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (Z 3 leg cit) betrieben zu haben. So kann einer Strafbestimmung keine rückwirkende Kraft beigemessen werden; die Gewerbeordnung 1973 hat nämlich andere Tatbestandsmerkmale als die Gewerbeordnung 1994 (vgl. VwGH 26.9.1995, 95/04/0077, 0078), weshalb eine entsprechende Abänderung eine unzulässige Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat wäre (VwGH 26.11.1985, 84/07/0399). So war das Konzessionsansuchen seit 1.7.1993 als rechtswirksame Gewerbeanmeldung des beabsichtigten Gewerbes nach der Gewerberechtsnovelle 1992 anzusehen und eine Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen auch ohne Ausstellung des Gewerbescheines zulässig (§ 379 Abs 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992). § 15 GewO stellte nämlich im konkreten Fall kein Ausübungshindernis dar, da der Betrieb eines Imbißstandes (Stadtgebiet) gerade im Rahmen der zulässigen Teiltätigkeiten des Berechtigungsumfanges der im konkreten Fall angestrebten Gewerbeberechtigung (etwa Verkauf von nichtalkoholischen Getränken an eine geringe Personenzahl zu den üblichen Geschäftszeiten bei Tag am genannten Standort) keine Betriebsanlagengenehmigung vorausgesetzt hat.

Schlagworte
Gastgewerbe Betriebsart Imbißstand Konzession Gewerbeberechtigung Gesetzesänderung Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat Betriebsanlage Betriebsanlagengenehmigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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