TE UVS Steiermark 1996/02/02 30.7-2/96

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Veröffentlicht am 02.02.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Herbert Thaller über die Berufung des Herrn H.V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulf Zmölnig, Schulgasse 5, 8160 Weiz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.12.1995, GZ.: 15.1- 1995/4825, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungwerber eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, verhängt, weil er am 31.7.1995 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 02.45 Uhr in Weiz, M. 16, durch lautes Gejohle seiner Gäste und durch Musik im Lokal ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird unter Bestreitung der Lärmerregung der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der beantragten Zeugen und Beschaffung der Beweismittel den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung

abzuändern.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark

stellt fest:

Auf Grund der von Bezirksinspektor E.O. vom Gendarmerieposten St. Ruprecht/Raab in seiner Freizeit festgestellten Lärmerregung am 31.7.1995 zwischen 01.00 Uhr und 02.45 Uhr ergibt sich, daß der Lärm aus dem Lokal M. 16, 8160 Weiz, kam und durch lautes Gejohle im Lokal sowie durch Musik gekennzeichnet war. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.8.1995 wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, am 31.07.1995 zwischen 01.00 Uhr und 02.45 Uhr in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt zu haben. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme bestritt er die Lärmerregung und wies darauf hin, daß das im Keller befindliche Lokal lediglich über einen kleinen Kassettenrecorder verfüge, der nicht einen derart beschriebenen Lärm verursachen könne. Nach einer am 20.10.1995 erneut ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher die Behörde erstmals den Tatvorwurf nicht mehr auf die verba legalia des § 1 LGBl. 158/75 beschränkt hatte, erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ersuchte daraufhin die zuständige Gewerbebehörde um Übermittlung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, welcher daraufhin dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark übermittelt wurde.

In dem gemäß § 359 b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 erlassenen Feststellungsbescheid vom 2. August 1994 sind die Betriebszeiten von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das nunmehr strafgegenständliche Lokal vorgeschrieben. Zusätzlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Weiz als Gewerbebehörde am 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95,

einen Bescheid mit der zusätzlichen Auflage, daß der Betrieb in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) unzulässig sei; dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Die Rechtsbeurteilung ergibt:

Gemäß § 1 2. Tatbestand des Landesgesetzes vom 25. Juni 1975, betreffend die Anstandsverletzung,

Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. 158, begeht

eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird Lärm ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen läßt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. Erkenntnis vom 17. September 1984, Zl. 84/10/0109). Störend ist ein Lärm dann, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Identität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (siehe auch Erkenntnis vom 27.1.1987, Zl. 84/10/0220).

Das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1992, (Zl. 91/10/0083), welches die Subsidiarität des Artikel VIII EGVG 2. Fall (diesfalls handelt es sich um eine dem § 1 LGBl. 158/1975 wortgleichen gesetzlichen Bestimmung) bei Betriebslärm ohne Betriebsanlagengenehmigung bejaht, ist trotz der Gewerbeordnungsnovelle LGBl. 194/1994 noch weiterhin anwendbar. Dies bedeutet in Analogie zum genannten VwGH-Erkenntnis, daß im Falle einer nicht genehmigten Betriebsanlage der mit dem Betrieb zusammenhängende Lärm jedenfalls nach § 1 2. Tatbestand, LGBl. 158/1975, strafbar bleibt. Hier handelt es sich aber um eine gemäß § 359 b Abs 1 Gewerbeordnung 1994 genehmigte Betriebsanlage. Zwar wurde der Lärm außerhalb dieser im Feststellungsbescheid enthaltenen und genehmigten Betriebszeiten (07.00 Uhr bis 22.00 Uhr), nämlich um 01.00 Uhr bis 02.45 Uhr, gesetzt, doch ergibt sich aus der Aktenlage, daß es sich um einen Betriebslärm (das ist ein mit dem Betreiben des Lokals unmittelbar im Zusammenhang stehender Lärm) gehandelt hat. Das dem Berufungswerber vorzuwerfende Delikt besteht somit nicht im konsenslosen Betreiben eines Gewerbebetriebes - diesfalls wäre hinsichtlich der Lärmerregung der LGBl.- Tatbestand erfüllt -, sondern um den konsenswidrigen Betrieb. Der damit im Zusammenhang stehende Betriebslärm ist aber nur unter dem Titel der Nicheinhaltung von - gemäß § 359 b Gewerbeordnung

1994 in Betrieben vorgeschriebenen - Auflagen gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 strafbar. Dies wurde

dem Berufungswerber im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.8.1995 noch in der vom 20.10.1995 erneut ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Ein Austauschen der Tat, indem eine Bestrafung wegen der Übertretung des § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 vorgenommen werden sollte, ist jedoch in Ermangelung einer entsprechend ergangenen Verfolgungshandlung dem Unabhängigen

Verwaltungssenat für die Steiermark nicht möglich, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfes der ungebührlichen Lärmerregung einzustellen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Stmk Landesgesetz 158/75 Lärmerregung ungebührliche Lärmerregung Betriebslärm Gewerbelärm Betriebsanlagengenehmigung Auflage Auflagenerfüllung Betriebszeiten Gasthaus Auswechslung der Tat Tatbestandsmerkmal Subsidiarität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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